§§ 220-274 | Fussnoten (5) | Änd |
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Zu § 220 SGB-V |
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§ 220 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.152 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
2Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den
sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die
vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken.
3Für die Bemessung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um den zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um die erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.
(2) 1Ergibt sich während des Haushaltsjahres, daß die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen.
2aMuß eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder
herzustellen, dringend ihre Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, daß
die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden;
2bder Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3Kommt kein Beschluß zustande, ordnet die
Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.
§ 220 Abs.3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.152 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.
(4) 1Ab dem 1.Januar 2004 sind die durch die §§ 24b, 27a, 33 Abs.1, § 34 Abs.1 und § 221 sowie die durch den Wegfall der §§ 58 und 59 in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung und die Aufhebung des § 200b der Reichsversicherungsordnung
bewirkten Einsparungen in vollem Umfang für Beitragssatzsenkungen zu verwenden.
2Die übrigen durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.November 2003 (BGBl.I S.2190) bewirkten Einsparungen sind mindestens zur Hälfte für Beitragssenkungen zu verwenden.
3Satz 1 gilt auch für die durch § 240 Abs.2 Satz 3 sowie die §§ 241a, 245, 247 und 248 bewirkten Einsparungen vom Inkrafttreten dieser Vorschriften ab.
§§§
Zu § 221 SGB-V |
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In § 221 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „und ab dem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro“ durch die Wörter „für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 221 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 221 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „2004 1 Milliarde Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro, für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am 1. Mai und am 1. November zur Hälfte“ durch die Wörter „2007 und das Jahr 2008 jeweils 2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1.Mai und zum 1. November zu überweisenden Teilbeträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.153 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 221 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.153 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 221 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.153 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 221 im bisherigen Satz 2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.221 d) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 221 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung (1) gestrichen, die Sätze 3 und 4 und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu bestimmen.
2Maßstab für die Verteilung sind die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen.
§§§
Zu § 222 SGB-V |
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§ 222 Abs.6 wurde angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 27.10.06 bis zum 31.12.08, durch Art.1 Nr.15a iVm Art.8 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§§§
Zu § 224 SGB-V |
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In § 224 wurden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.19 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 226 SGB-V |
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In § 226 Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „vom 1.Januar“ durch die Wörter „vom 1.März“ ersetzt und die Angabe „(§ 245)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.3 Nr.1 RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1791)
In § 226 Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 Nr.23 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 226 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „25 vom Hundert“ durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.10 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§ 226 Abs.4 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.10 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Bisheriger Wortlaut:
5Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hundert und der Faktor F 0,5995.
In § 226 Abs.4 Satz 6 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 226 Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres“ durch die Wörter „des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.153a iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 227 SGB-V |
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§ 227 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.154 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 228 SGB-V |
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In § 228 Abs.1 urden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 Nr.24 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 231 SGB-V |
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§ 231 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 232a SGB-V |
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In § 232a (Überschrift) wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.11 a) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 232a Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.11 b) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich gezahlte Arbeitslosenhilfe.
In § 232a in der Überschrift wurden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 232a Abs.2 wurden die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 232a Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.4 c) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes.
§ 232a bisheriger Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.4 d) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 232a Abs.1 Nr.2 wurden die Angabe „0,3620-fachen“ durch die Angabe „0,3450fachen“ ersetzt und die Sätze 2 bis 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 232a Abs.1 Nr.2 Satz 4 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.155 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 232a Abs.1 Nr.2 Satz 3 und 4 wurden die Wörter „der Krankenkassen“ durch die Wörter „des Gesundheitsfonds“, die Wörter „haben die Krankenkassen“ durch die Wörter „hat der Gesundheitsfonds“ und die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundesversicherungsamt regeln“ durch die Wörter „Das Bundesversicherungsamt regelt“ ersetzt sowie die Wörter „und dessen Verteilung an die Krankenkassen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a0 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 234 SGB-V |
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In § 234 Abs.1 Satz 2 wurden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.19 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 239 SGB-V |
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In § 239 Satz 1 wurden die Wörter „durch die Satzung“ durch die Wörter „durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.156 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 240 SGB-V |
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In § 240 Abs.4 Satz 2 wurden nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.11a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 240 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „darf“ durch die Wörter „und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.3a Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.06.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 240 Abs.4 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Anspruch auf einen“ die Wörter „monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.3a Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.06.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 240 Abs.4 Sätze 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.157 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 240 Abs.4 neuer Satz 6 wurden nach dem Wort „Berufsfachschule“ die Wörter „oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.157 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 240 Abs.4a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.157 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(4a) aFür freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die
beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln,
solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf
Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des
Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile
bedingt ist, oder nach § 16 Abs.1 Nr.3 ruht;
bdabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht unterschritten werden.
In § 240 Abs.1 wurden die Wörter „durch die Satzung“ durch die Wörter „einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a1 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 240 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen“ durch die Wörter „Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a1 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 240 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a1 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 240 Abs.2 bisheriger Satz 3 wurde die Angabe „243 Abs. 2,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a1 b) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 240 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Die Satzung der Krankenkasse“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a1 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 240 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a1 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu Kapitel 8 Abschnitt 1 Titel 3 SGB-V |
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Die Überschrift des Titel 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.158 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 241 SGB-V |
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§ 241 bisherige Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.159 a) iVm Art.46 Abs.8 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 241 Absätze 2, 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.159 b) iVm Art.46 Abs.8 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 241 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) (1) 1Die Beiträge sind nach einem Beitragssatz zu erheben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung festgesetzt wird.
2Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz.
3Dieser Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für
mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf
Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
§ 241 Abs.2 wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 241 neuer Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29a c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 241a SGB-V |
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§ 241a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.145 iVm Art.37 Abs.9 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 241a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.160 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 242 SGB-V |
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§ 242 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.160 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, ist der allgemeine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen.
§§§
Zu § 243 SGB-V |
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§ 243 Absätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.162 iVm Art.46 Abs.8 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 243 Absätzze 1 und 2 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29b a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) Besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder beschränkt die Krankenkasse auf Grund von Vorschriften dieses Buches für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen, ist der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs.4a.
2Beitragsabstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig.
§ 243 neuer Abs.1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29b b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 243 bisherige Absätze 3 und 4 wurden die Abs.2 und 3, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29b c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 243 neuer Abs.3 wurde die Angabe „§ 241 Abs.3 und 4“ durch die Angabe „§ 241 Abs.2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29b d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 244 SGB-V |
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In § 244 Abs.1 wurden die Wörter „von länger als drei Tagen“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.20 Nr.4 iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
In § 244 Abs.2 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 245 SGB-V |
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In § 245 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „feststellt“ ein Komma und die Wörter „sowie der zusätzliche Beitragssatz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.146 iVm Art.37 Abs.9 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 245 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 245 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1.Januar feststellt, sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch die Wörter „allgemeinen Beitragssatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.163 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 245 Sätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.163 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 246 SGB-V |
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§ 246 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.12 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 246 wurde das Wort „allgemeine“ durch das Wort „ermäßigte“ ersetzt, rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.4 Nr.12 iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 246 Satz 1 1.Halbsatz wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 246 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.164 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
gilt als Beitragssatz der durchschnittliche ermäßigte (1) Beitragssatz der Krankenversicherung, den das
Bundesministerium für Gesundheit (2) jeweils zum 1.Oktober feststellt.
2Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu
runden.
3Er gilt jeweils vom 1.Januar des folgenden
Jahres an für ein Kalenderjahr.
§§§
Zu § 247 SGB-V |
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In § 247 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Krankenkasse“ die Wörter „sowie der zusätzliche Beitragssatz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.147 iVm Art.37 Abs.9 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 247 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.13 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Vom 1.Januar 1995 bis zum 30.Juni 1997 tritt an die Stelle des in Absatz 1 Satz
1 genannten Beitragssatzes der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der
Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils
zum 1.Januar feststellt.
2Dieser Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu
runden.
§ 247 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.165 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz (1).
2Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die
Veränderung folgenden Kalendermonats an.
3Der am 31.Dezember 2003 geltende allgemeine
Beitragssatz der Krankenkasse, der nicht zum 1.Januar 2004 verändert worden ist,
gilt als Beitragssatzveränderung zum 1.Januar 2004.
4Der am 1.Januar 2003 geltende Beitragssatz gilt vom 1.Juli 2003 bis zum 31.März 2004.
(2) Für das Verfahren zur Übermittlung der nach Absatz 1 maßgeblichen Beitragssätze gilt § 201 Abs.6 entsprechend.
(3) ...(2)
§§§
Zu § 248 SGB-V |
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In § 248 Satz 2 wurden die Wörter „1.Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr“ durch die Wörter 1.März geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse vom 1.Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.3 Nr.2 a) RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1791)
In § 248 Satz 3 wurden vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter „und für die Zeit vom 1.Januar 2005 bis 30.Juni 2005 die Hälfte des am 1.September 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.3 Nr.2 b) RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1791)
§ 248 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.04.05, durch Art.4 Nr.13a a) iVm Art.32 Abs.6a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1.Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr.
In § 248 Satz 2 wurden die Wörter „am 1.März geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse vom 1.Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres“ durch die Wörter „nach Satz 1 maßgeblichen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.04.05, durch Art.4 Nr.13a b) iVm Art.32 Abs.6a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 248 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung zum 01.04.05, durch Art.4 Nr.13a c) iVm Art.32 Abs.6a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 248 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 247 Abs.1 geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch die Wörter „allgemeine Beitragssatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.166 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 248 Satz 2 wurden die Wörter „nach Satz 1 maßgeblichen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch die Wörter „des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.166 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 248 Sätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.166 c) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
3In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 1.April 2004 bis 31.Dezember 2004 die Hälfte des am 1.Januar 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes
und für die Zeit vom 1.Januar 2005 bis 30.Juni 2005 die Hälfte des am 1.September
2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes (2).
4Vom 1.April 2005 bis zum 30.Juni 2005 gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass der am 1.Juli 2004 geltende allgemeine Beitragssatz der
jeweiligen Krankenkasse des Versicherungspflichtigen zu Grunde zu legen ist (3).
§§§
Zu § 249 SGB-V |
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In § 249 Abs.1 wurden nach dem Wort „Hälfte“ ein Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.149 iVm Art.37 Abs.9 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 249 Abs.2 wurden die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 249 Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.1“ wird die Angabe „und 13“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.167 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 249 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.167 ) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 249 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.29c iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1aDie nach § 5 Abs.1 Nr.1 und 13 (3) versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre
Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur
Hälfte;
1bden zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige
Beschäftigte allein (1)
2Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b (4).
§§§
Zu § 249a SGB-V |
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In § 249a Abs.1 wurden nach dem Wort „Hälfte“ ein Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.150 iVm Art.37 Abs.9 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 249a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.168 ) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu
bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte;
bden zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein (1).
§ 249a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
Bisheriger Wortlaut
aBei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge
nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz;
b im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge.
Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu
bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte;
bden zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein (1).
§ 249a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 Abs.5 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
Bisheriger Wortlaut
aVersicherungspflichtige, die eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die
Träger der Rentenversicherung tragen die nach der
Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte;
bden zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein.
§§§
Zu § 249b SGB-V |
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In § 249b Satz 1 wurden die Angabe „11 vom Hundert“ durch die Angabe „13 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§§§
Zu § 250 SGB-V |
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§ 250 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.169 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 250 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.169 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 251 SGB-V |
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In § 251 Abs.4a wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 251 Abs.4 wurden die Wörter „Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „nach § 5 Abs.1 Nr.2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.12a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 251 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.170 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 251 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.170 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 252 SGB-V |
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In § 252 Satz 2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 252 Satz 2 wurden
die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld
II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.13 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) und
Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.4 Nr.3 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisherige Wortlaut:
2Abweichend von Satz 1 zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Buch (2).
§ 252 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.171 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 252 neuer Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Beiträge“ die Wörter „mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.171 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 252 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.171 c) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 254 SGB-V |
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In § 254 Satz 2 wurde die Wörter „Die Satzung der Krankenkasse“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.172 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 255 SGB-V |
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In § 255 Abs.1, Abs.3 Satz 2 + 4 und Abs.4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.25 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 255 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.14 a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 255 Abs.3a Satz 3 wurde nach dem Wort „zahlen“ ein Komma und die Wörter „es sei denn, dass in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.14 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 255 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „sind“ die Wörter „mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.173 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 255 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.173 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 stehen den Krankenkassen der Bezieher dieser beitragspflichtigen Renten zu.
2Die Krankenkassen verrechnen die Beitragsforderungen nach Satz 1 mit ihren Verpflichtungen im Risikostrukturausgleich (§ 266) und mit den für die Deutsche Rentenversicherung Bund (1)eingezogenen Beiträgen.
3Die Rentenversicherungsträger haben den Krankenkassen die einbehaltenen
Beiträge nachzuweisen.
4Das Nähere über das Verfahren der Aufteilung der Beiträge
vereinbaren die Spitzenverbände der betroffenen Krankenkassen und die
Deutsche Rentenversicherung Bund (1) im Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt.
§ 255 Abs.3a und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.173 c) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 257 SGB-V |
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In § 257 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zu zahlen wäre“ durch die Wörter „vom Arbeitgeber zu tragen wäre“ ersetzt und nach den Wörtern „den sie“ die Wörter „bei der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.151 a) iVm Art.37 Abs.9 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 257 Abs.2b Satz 1 wurden die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.151 b) iVm Art.37 Abs.9 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 257 Abs.1 Satz 3 wurden werden die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.6 a) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 257 Abs.2 Satz 4 wurden werden die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.6 b) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 257 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den sie bei der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen haben“ durch die Wörter „der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.174 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 257 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „ , der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245)“ durch die Wörter „der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.174 b) aa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 257 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden“ durch die Wörter „findet der Beitragssatz nach § 243 Anwendung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.174 b) bb) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 257 Abs.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.174 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2a) 1Der Zuschuß nach Absatz 2 wird ab 1.Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65.Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55.Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
2a. | sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in
Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr
nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach
beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt
auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des
Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären, |
2b. |
sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben,
sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer 2
genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif
anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den
Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und
dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht
gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag
ergibt,
|
2c. | sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung der Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31.Dezember 2000 annehmen. |
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
2Der nach Satz 1 Nr.2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1.Januar nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1.Januar des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs.3) zu errechnen.
3Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, daß die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
§ 257 Absätze 2b und 2c wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.174 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2b) 1Zur Gewährleistung der in Absatz 2a Satz 1 Nr.2 und 2a bis 2c genannten Begrenzung sind alle Versicherungsunternehmen, die die nach Absatz 2
zuschußberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen
Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des
Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2) und dem
Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen
zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt.
2Für in Absatz 2a Satz 1 Nr.2c genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs.1 des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft (f) festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert
auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.
(2c) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, das die Voraussetzungen des Absatzes 2a nicht erfüllt, kann ab 1.Juli 1994 den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
In § 257 Abs.4 Satz 2 wurden das Wort „durchschnittlichen“ und die Wörter „der Krankenkassen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.174 e) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 257 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitrags s atzes der ges etzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre“ durch die Wörter „der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie bei der Anwendung des allgemeinen Beitrags satzes tatsächlich zu zahlen haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
§ 257 Abs.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
Bisheriger Wortlaut
(2a) 1 Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
2Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
§ 257 Abs.2b und 2c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.6 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
Bisheriger Wortlaut
(2b) (2c) (aufgehoben) (9)
In § 257 Abs.4 Satz 2 wurde nach den Wörtern „neun Zehntel des“ das Wort „durchschnittlichen“ und werden nach dem Wort „Beitragssatzes “ die Wörter „der Krankenkassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.6 d) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
In § 257 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages , den sie bei der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen haben“ durch die Wörter „der bei Anwendung des um 0,9 Beitrags satzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.3 a) iVm Art.10 Abs.5 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
§ 257 Abs.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.3 b) iVm Art.10 Abs.5 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
Bisheriger Wortlaut
(2a) 1Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
2Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
§ 257 Abs.2b und c wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.3 c) iVm Art.10 Abs.5 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
Bisheriger Wortlaut
In § 257 Abs.4 Satz 2 wurden das Wort „durchschnittlichen“ und die Wörter „der Krankenkassen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.3 d) iVm Art.10 Abs.5 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
§§§
Zu § 258 SGB-V |
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In § 258 Satz 3 wurde die Angabe „bis 2c“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.174a iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 261 SGB-V |
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In § 261 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Beitragssatzerhöhungen“ durch die Wörter „Erhöhungen des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.175 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 261 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Beitragssatzerhöhung“ durch die Wörter „Erhöhung des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.175 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 263a SGB-V |
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§ 263a wurde neu eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.15 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 264 SGB-V |
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§ 264 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.7 a) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2, von Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen.
2Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens
einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, Personen, die
ausschließlich Leistungen nach den §§ 14 und 17 des Bundessozialhilfegesetzes
beziehen sowie für die in § 119 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Personen.
In § 264 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.7 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 264 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.7 c) aa) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 264 Abs.5 Satz 2 und 3 wurde jeweils das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.7 c) bb) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 264 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort „Sozialhilfeträgern“ durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.7 d) aa) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 264 Abs.7 Satz 3 wurde das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.7 d) bb) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 264 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und Fünften“ gestrichen, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.16 a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 264 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.16 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 264 Abs.1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 264 Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Asylbewerberleistungsgesetzes“ die Wörter „und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.176 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 264 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.176 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 264 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Buches“ die Wörter „oder des Achten Buches“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.176 c aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 264 Abs.5 Sätze 1 und 3 wurden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.176 c bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 264 Abs.7 Sätze 1 und 3 wurden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.176 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu Kapitel 8 Abschnitt 4 SGB-V |
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Die Überschrift des Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.177 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 265a SGB-V |
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§ 265a wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 27.10.06 bis zum 31.12.08, durch Art.1 Nr.15b iVm Art.8 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Satzungen der Spitzenverbände können mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen.
2Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Näheres über
Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln
die Satzungen.
3Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Mehrheit der nach den
Versichertenzahlen der Mitglieder der Landesverbände gewichteten Stimmen.
4Der Finanzausgleich kann befristet und mit Auflagen verbunden werden, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.
(2) 1Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Krankenkasse.
2Die Entscheidung über die Hilfe bedarf der Zustimmung der
beteiligten Landesverbände.
3Krankenkassen, deren Landesverbände der Hilfe nicht zustimmen, nehmen am Ausgleichsverfahren nicht teil.
In § 264a Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 222“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung zum 02.02.07, durch Art.1 Nr.177a a) iVm Art.46 Abs.4 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 264a Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 02.02.07, durch Art.1 Nr.177a b) iVm Art.46 Abs.4 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 266 SGB-V |
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§ 266 Abs.4 Nr.2 wurden nach dem Wort „Erprobungsleistungen“ ein Komma und die Angabe „für Satzungsleistungen nach den §§ 55 und 56“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.152a iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 266 Abs.6 Satz 6 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.26 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 266 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 266 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 266 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Zwischen den Krankenkassen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich
durchgeführt.
2Mit dem Risikostrukturausgleich werden die finanziellen Auswirkungen
von Unterschieden in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der
Zahl der nach § 10 Versicherten und der Verteilung der Versicherten auf nach Alter
und Geschlecht getrennte Versichertengruppen (§ 267 Abs.2) zwischen den
Krankenkassen ausgeglichen.
3Einnahmen- und Ausgabeunterschiede zwischen den
Krankenkassen, die nicht auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder, die Zahl der Versicherten nach § 10 oder die Alters- oder
Geschlechtsverteilung der Versichertengruppen nach § 267 Abs.2 zurückzuführen sind,
sind nicht ausgleichsfähig.
In § 266 Abs.2 wurden die Sätze 1 und 2 durch neuen Satz 1 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 c) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 266 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 d) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Die Finanzkraft einer Krankenkasse ist das Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder und dem Ausgleichsbedarfssatz.
2Der Ausgleichsbedarfssatz entspricht dem Verhältnis der Beitragsbedarfssumme aller Krankenkassen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder.
3Er ist in Hundertsteln festzusetzen.
4Übersteigt die Finanzkraft einer Krankenkasse ihren Beitragsbedarf, steht der überschießende Betrag den Krankenkassen zu, deren Beitragsbedarf ihre Finanzkraft
übersteigt.
In § 266 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „sowie Ausgaben, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und in der Rechtsverordnung nach Absatz 7, auch abweichend von Absatz 2 Satz 3, näher zu bestimmen sind,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 e) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 266 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „führt den Ausgleich durch“ durch die Wörter „ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 f) aa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 266 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „des Beitragsbedarfs und der Finanzkraft jeder Krankenkasse“ werden durch die Wörter „der Höhe der Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 jährlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 f) aa) aaa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 266 Abs.5 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 f) aa) bbb) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1. in Abständen von längstens drei Jahren das Verhältnis der durchschnittlichen Leistungsausgaben aller Krankenkassen je Versicherten, nach Versichertengruppen (§ 267 Abs.2) getrennt, zu den durchschnittlichen Leistungsausgaben aller am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Krankenkassen je Versicherten auf der Grundlage der Datenerhebung nach § 267,
§ 266 Abs.5 Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 f) aa) ccc) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 266 Abs.5 Satz 2 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 f) aa) ddd) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 266 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Das Bundesversicherungsamt stellt im voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5 Nr.2 und 3 vorläufig fest.
2Bei der Berechnung der von Krankenkassen zu leistenden Ausgleichszahlungen legen die Krankenkassen die Werte nach Satz 1, die zum 1.Oktober des Vorjahres erhobene Zahl ihrer Versicherten je Versichertengruppe nach § 267 Abs.2 und die voraussichtliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder zugrunde.
3Nach Ablauf des Kalenderjahres sind der Beitragsbedarf und die
Finanzkraft jeder Krankenkasse vom Bundesversicherungsamt aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und den zum 1.Oktober dieses Jahres
erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln.
4Die nach Satz 2 geleisteten Zahlungen gelten als Abschlagszahlungen.
5Sie sind nach Festsetzung des Beitragsbedarfs und der Finanzkraft nach Satz 3 mit den endgültig für das Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen auszugleichen.
6Die Durchführung von für den Risikostrukturausgleich erforderlichen Berechnungen und des Zahlungsverkehrs kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (2) übertragen werden. Werden nach Abschluß der Ermittlung der Werte nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt diese bei der Ermittlung beim nächsten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
7Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostrukturausgleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.
In § 266 Abs.7 Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Ermittlung“ die Wörter „der Höhe der Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Bekanntgabe an die Versicherten,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 h) aa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 266 Abs.7 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „der zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 3 und“ und die Wörter „oder der beitragspflichtigen Einnahmen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 h) bb) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 266 Abs.7 Satz 1 Nr.2a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 h) cc) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 266 Abs.7 Satz 1 Nr.4 wurden die Wörter „einschließlich von Veränderungen des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum Abbau von Überschüssen oder Fehlbeträgen durch die Wörter „sowie die Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Stelle, der die Berechnungen und die Durchführung des Zahlungsverkehrs übertragen werden können“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 h) dd) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 266 Abs.7 Satz 1 Nr.9 und 10 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 h) ee) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 266 Abs.7 Satz 1 Nr.11 wurde Nr.9, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 h) ff) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 266 Abs.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 i) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 266 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.178 j) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 267 SGB-V |
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In § 267 Abs.7 Nr.4 wurden die Wörter „dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.27 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 267 Abs.8 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 267 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.179 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 267 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.179 b) aa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 267 Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.179 b) bb) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 267 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „den §§ 241 bis 243“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.179 c) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 267 Abs.4 wurden die Wörter „ihre Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.179 d) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 267 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „ihre Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.179 e) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 267 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „deren Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.179 e) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 267 Abs.6 Satz 4 wurden die Wörter „ihre Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.179 e) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 267 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.179 f) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30.April 1993
das Nähere über den Erhebungsumfang, die Auswahl der Regionen und der Stichprobenverfahren nach Absatz 3,
das Nähere über das Verfahren der Kennzeichnung nach Absatz 5 Satz 1,
mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in den Vereinbarungen nach § 295 Abs.3 das Nähere über das Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 bis 4,
einheitlich und gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (1) das Nähere über das Verfahren der Meldung nach Absatz 6.
§ 267 Abs.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.179 g) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 267 Abs.9 Nr.2 wurden die Wörter „von den Spitzenverbänden der jeweils betroffenen Krankenkassen“ durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.179 h) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 267 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.179 i) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 267 § Abs.6 Sätze 2 bis 8 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.30 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 268 SGB-V |
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In § 268 Abs.2 Satz 1 und 5, Abs.3 Satz 12 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 268 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 268 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) regelt bis zum 30.Juni 2004 durch Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1.
In § 268 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „2006“ durch die Angabe „2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 268 Abs.3 Satz 13 wurde nach dem Wort „Risikostrukturausgleichs“ die Wörter „sowie für seine weitere Entwicklung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 268 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 266 Abs.2 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 266 Abs.2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.180 a) aa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 268 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „bilden“ das Wort „(Morbiditätsgruppen)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.180 a) bb) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 268 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.180 a) cc) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 268 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.180 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 269 SGB-V |
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In § 269 Abs.4 und 5 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 269 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „ihre Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.181 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 269 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs.7 Nr.1 und 2“ durch die Wörter „legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt fest“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.181 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 269 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.181 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 269 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.181 d) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 270 SGB-V |
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§ 270 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.182 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 271 SGB-V |
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§ 271 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.182 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 272 SGB-V |
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§ 272 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.183 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 274 SGB-V |
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In § 274 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 274 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ und die Wörter „Ausschüsse und der Geschäftsstelle“ durch die Wörter „Prüfstelle und des Beschwerdeausschusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.184 a) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 274 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „der Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.184 a) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 274 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Spitzenverbände“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.184 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 274 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.184 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
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