SGB-IX (3) | 68-92 | |
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1 33 68 [ « ][ I ][ » ] 93 122 | [ ] |
T-2 | Schwerbehindertenrecht | 68-160 |
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K-1 | Personenkreis | 68-70 |
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) 1Die Gleichstellung behinderter Menschen mit
schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs.3) erfolgt auf
Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des
behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (1).
2Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags
wirksam.
3Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.
(4) (2) 1Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
sind auch behinderte Jugendliche und junge
Erwachsene (§ 2 Abs.1) während der Zeit einer
Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen,
auch wenn der Grad der Behinderung weniger als
30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht
festgestellt ist.
2Der Nachweis der Behinderung wird
durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit
oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben erbracht.
3Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit
Ausnahme des § 102 Abs.3 Nr.2 Buchstabe c, werden
nicht angewendet.
§§§
(1) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung fest.
2Beantragt eine erwerbstätige Person die
Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch (§ 2 Abs.2), gelten die
in § 14 Abs.2 Satz 2 und 4 sowie Abs.5
Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60
Abs.1 des Ersten Buches entsprechend (1).
3Das Gesetz über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend
anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch
Anwendung findet.
4Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung
nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.
5Die im Rahmen des § 30 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes
festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend.
6Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der
Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
7Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit
abweichend von Satz 1 geregelt werden (2).
(2) 1Feststellungen nach Absatz 1 sind (3) ist nicht zu treffen,
wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung
schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung
oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen
zuständigen Dienststellen getroffen worden
ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse
an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft
macht.
2Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) 1Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der
Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen
in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
2Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung
nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits
getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die (4) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die (5) zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der
Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung
sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche
Merkmale aus.
2Der Ausweis dient dem Nachweis
für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen
Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder
nach anderen Vorschriften zustehen.
3Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden (6).
4Er wird eingezogen, sobald
der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen
erloschen ist.
5Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine
Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
§§§
K-2 | Arbeitgeber | 71-79 |
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(1) 1Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit
jahresdurchschnittlich monatlich (1) mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf
wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte
Menschen zu beschäftigen.
2Dabei sind schwerbehinderte
Frauen besonders zu berücksichtigen.
3Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit
jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 (5) Arbeitsplätzen
jahresdurchschnittlich je Monat
einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber
mit jahresdurchschnittlich monatlich bis
zu 59 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je
Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu
beschäftigen. (2)
(2) (aufgehoben) (6)
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
§§§
(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen
schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
schwerbehinderte Menschen, die das 50.Lebensjahr vollendet haben.
(2) 1Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung,
insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der
Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen
Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu
besetzen.
2Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung
im Sinne des § 93 und der Schwerbehindertenvertretung
zu beraten (1).
§§§
(1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden
behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs.3 Nr.3 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (1) nach dem Dritten Buch teilnehmen,
Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,
(aufgehoben) (2)
Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub (3) wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) (3) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
§§§
(1) 1Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen
und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte
Menschen zu beschäftigen sind (§ 71), zählen
Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden,
nicht mit.
2Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechtsoder
Studienreferendare und -referendarinnen beschäftigt
werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 (1) Arbeitsplätzen abzurunden.
§§§
(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 oder 4 (2) beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(2) 1Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung
kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger
als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf
einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
angerechnet.
2Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf weniger als 18 Stunden infolge von
Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend (3).
3Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger
als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die
Bundesagentur für Arbeit (1) die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze
zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen
Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(2a) (4) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs.2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
§§§
(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit (1) kann die Anrechnung eines schwerbehinderten
Menschen, besonders eines schwerbehinderten
Menschen im Sinne des § 72 Abs.1 auf mehr als
einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze
für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn
dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten
stößt.
2Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss
an eine Beschäftigung in einer Werkstatt
für behinderte Menschen und für (2) teilzeitbeschäftigte
schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 75 Abs.2.
(2) 1Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet
wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen angerechnet.
2Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung
im Sinne des § 35 Abs.2, die in
einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt
wird (3).
3Das Arbeitsamt
kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung
in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder
Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten
stößt (4).
4aBei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis
durch den ausbildenden
oder einen anderen Arbeitgeber im
Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung
wird der schwerbehinderte Mensch
im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei
Pflichtarbeitsplätze angerechnet;
4bAbsatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1.August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
§§§
(1) 1Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten
sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für
schwerbehinderte Menschen (2) eine Ausgleichsabgabe.
2Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die
Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
nicht auf.
3Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt (3).
(2) 1Die Ausgleichsabgabe beträgt je (4) unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
105 Euro (1) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
180 Euro (1) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
260 Euro (1) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
2Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je (4) unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 (8) zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 105 Euro (1) und
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 (9) zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 105 Euro (1) und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 180 Euro (1).
(3) 1Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend
der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 des
Vierten Buches.
2Sie erhöht sich zum 1.Januar eines
Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der
letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe (10) um wenigstens 10 Prozent erhöht
hat.
3Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem
der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit
dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt
wird.
4Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten
durch fünf teilbaren Betrag abzurunden.
5Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (12) gibt den
Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden
Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich
zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 80 Abs.2
an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt.
2Ist ein
Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt
das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über
die rückständigen Beträge und zieht diese ein.
3aFür rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt
nach dem 31.März Säumniszuschläge nach
Maßgabe des § 24 Abs.1 des Vierten Buches;
3bfür ihre Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend.
4Das Integrationsamt
kann in begründeten Ausnahmefällen von der
Erhebung von Säumniszuschlägen absehen.
5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid
haben keine aufschiebende Wirkung.
6Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt.
7Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das
Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten Bundesoder Landesbehörde anrufen kann.
8Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit (6) folgt, weder nachgefordert noch erstattet.
(5) 1Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere
Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender
Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs.1 Nr.3) verwendet
werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von
anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden.
2Aus
dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche
und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten
des Verfahrens nicht bestritten werden.
3Das Integrationsamt
gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte
Menschen bei dem Integrationsamt (§ 103) auf dessen
Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe.
(6) 1Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung
nach § 79 bestimmten Prozentsatz
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den
Ausgleichsfonds (§ 78) weiter (11).
2Zwischen den Integrationsämtern wird
ein Ausgleich herbeigeführt.
3Der auf das einzelne
Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an
Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus
dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich
des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhältnis
der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes
in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger
Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne
des § 73 beschäftigten und der bei den Argenturen für Arbeit (7)
arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen
gleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechenden
Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs.
(7) 1Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel
der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet.
2Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung
der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen,
die für diese Stellen allgemein maßgebend sind.
(8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 71 Abs.3 Nr.1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 71 Abs.3 Nr.2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.
§§§
1Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen
und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen,
die den Interessen mehrerer Länder auf dem
Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (2) als zweckgebundene
Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für
überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben gebildet.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) verwaltet den
Ausgleichsfonds.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
adie Pflichtquote nach § 71 Abs.1 nach dem jeweiligen
Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen
zu ändern, jedoch auf höchstens 10 Prozent zu
erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen;
bdabei
kann die Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher
festgesetzt werden als für private Arbeitgeber,
nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs.5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach § 78, die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds zu erlassen,
den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichfonds und der Integrationsämter (2),
den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit der Länder abweichend von § 77 Abs.6 Satz 3 sowie
die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Abs.2 Nr.1 dieser Verordnung und von Integrationsbetrieben und -abteilungen abweichend von § 41 Abs.1 Nr.3 dieser Verordnung zu regeln,
die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Bundesländer (1) herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.
§§§
K-3 | Rechte | 80-84 |
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(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit (2) und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.
(2) 1Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen
Argentur für Arbeit (3) einmal jährlich bis spätestens zum
31.März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert
nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur
Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur
Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe
notwendig sind.
2Der Anzeige sind das nach Absatz 1
geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und
des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz
zuständige Integrationsamt beizufügen.
3Dem Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der
Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des
Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses
zu übermitteln.
(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30.Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für Arbeit (4) nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.
(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Bundesagentur (5) für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Bundesländern (5), alle fünf Jahre durchgeführt wird.
(5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur (6) für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben notwendig sind.
(6) 1Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers
sind die mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (11),
abgestimmten
Vordrucke der Bundesagentur (7) für Arbeit zu
verwenden.
2Die Bundesanstalt für Arbeit soll zur Durchführung
des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft (12) ein elektronisches Übermittlungsverfahren
zulassen.
(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesagentur (8) für Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.
(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs.1 Satz 1 bis 3 und § 97 Abs.1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit (9) und dem Integrationsamt zu benennen.
(9) Die Bundesagentur (10) für Arbeit erstellt und veröffentlicht alljährlich eine Übersicht über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen bei den einzelnen öffentlichen Arbeitgebern.
§§§
(1) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie
Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere
mit bei der Agentur für Arbeit (1) arbeitslos oder arbeitssuchend
gemeldeten schwerbehinderten Menschen,
besetzt werden können.
2Sie nehmen frühzeitig Verbindung
mit der Agentur für Arbeit (2) auf.
3Die Bundesagentur für Arbeit (3) oder ein (5) Integrationsfachdienst schlägt den
Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.
4Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen
von schwerbehinderten Menschen haben die
Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in
§ 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu
unterrichten.
5Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter
und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und
gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist.
6Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs.2 und hören
die in § 93 genannten Vertretungen an.
7Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die
Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte
Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des
Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung
der Gründe mit ihnen zu erörtern.
8Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.
9Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene
Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich
zu unterrichten.
10Bei Bewerbungen schwerbehinderter
Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu
beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich
ablehnt.
(2) 1Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte
nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.
2Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (6).
(3) 1Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen
sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen
wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter
Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte
Beschäftigung finden kann.
2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen
auf die Beschäftigung.
2Bei der Durchführung
der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt
die Bundesagentur für Arbeit (4) und die Integrationsämter die Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung
wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen.
3Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit
seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder
mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre
oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen
Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche
Vorschriften entgegenstehen.
(5) 1Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen.
Sie werden dabei von den Integrationsämtern
unterstützt.
2aSchwerbehinderte Menschen haben
einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere
Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung
notwendig ist;
2bAbsatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
1Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
den Agenturen für Arbeit (1) frühzeitig frei werdende und neu zu
besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73).
2Haben
schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen
Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit (2) oder
einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst
vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen.
3Eine Einladung ist entbehrlich,
wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
4Einer Integrationsvereinbarung
nach § 83 bedarf es nicht, wenn für
die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen
bereits bestehen und durchgeführt werden.
§§§
(1) 1Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung
und den in § 93 genannten Vertretungen in
Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers
(§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung.
2Auf
Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung
der in § 93 genannten Vertretungen hierüber
verhandelt.
3Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht
vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 93 genannten
Vertretungen zu.
4Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung
können das Integrationsamt einladen,
sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung
zu beteiligen.
5Der Agentur für Arbeit (1) und dem Integrationsamt,
die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind,
wird die Vereinbarung übermittelt.
(2) 1Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang
mit der Eingliederung schwerbehinderter
Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung,
Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation,
Arbeitszeit sowie Regelungen über die
Durchführung in den Betrieben und Dienststellen.
2Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur
Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten
Frauen vorgesehen.
(2a) (2) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,
zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung,
über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.
(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
§§§
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) (1) 1Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres
länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber
mit der zuständigen Interessenvertretung im
Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen
außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden
und mit welchen Leistungen oder Hilfen
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der
Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches
Eingliederungsmanagement).
2Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.
3Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher
Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen
Eingliederungsmanagements sowie auf Art
und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten
Daten hinzuweisen.
4Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die
örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei
schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt
hinzugezogen.
5Diese wirken darauf hin,
dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen
unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist
des § 14 Abs.2 Satz 2 erbracht werden.
6Die zuständige
Interessenvertretung im Sinne des § 93,
bei schwerbehinderten Menschen außerdem die
Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung
verlangen. Sie wachen darüber, dass der
Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden
Verpflichtungen erfüllt.
(3) (2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.“
§§§
K-4 | Kündigung | 85-92 |
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
§§§
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
§§§
(1) 1Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der
Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich.
2Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im
Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz
und dem Personalvertretungsrecht.
(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme (f) (1), des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.
(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
§§§
(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
(2) 1Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem
schwerbehinderten Menschen zugestellt.
2Der Bundesagentur für Arbeit (1)
wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.
(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) (2) 1In den Fällen des § 89 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung
innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist.
2Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen,
gilt die Zustimmung als erteilt.
3Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei
Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur
vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn
zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu
dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei
Monate liegen.
2Unter der gleichen Voraussetzung soll
es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben
und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend
wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl
der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen
zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71
ausreicht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine
Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben
Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf
einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder
einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit
Einverständnis des schwerbehinderten Menschen möglich
und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.
(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn
der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),
die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs.2 beteiligt worden ist,
der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und
die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs.2 Nr.2 bis 5 (1) beschäftigt werden oder
deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
das 58.Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
(2a) (2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs.1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) 1aDie Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb
von zwei Wochen beantragt werden;
1bmaßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von
den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt.
(3) 1Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb
von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages
an.
2Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung
nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs.2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.
(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.
§§§
1Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen bedarf auch dann der vorherigen
Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle
des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung
auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
2Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
§§§
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