SGB-IX | Fußnoten | Änd | [ ] |
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zu § 6 SGB-IX |
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In § 6 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.2 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 6a SGB-IX |
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§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.06.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 10 SGB-IX |
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§ 10 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.70 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
und aufgehoben, rückwirkend zum 01.07.04, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.32 Abs.4 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
zu § 11 SGB-IX |
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In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.125 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 13 SGB-IX |
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In § 13 Abs.7 Satz 1 und 3 und Abs.8 wurden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 13 Abs.3 Nr.4 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 13 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben“ durch die Wörter „Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 13 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter „und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.10 Nr.2 c) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 13 Abs.7 Satz 1 und 3 und in Abs.8 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 14 SGB-IX |
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In § 14 Abs.1 Satz 4 und Abs.4 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.5 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 14 Abs.2 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 14 Abs.4 Satz 3 wurden nach dem Wort „anzuwenden“ die Wörter „ , es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.2 b) a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 14 Abs.5 Satz 5 wurden nach dem Wort „Wochen“ die Wörter „nach Auftragserteilung“ angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 16 SGB-IX |
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In § 16 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.1 a) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
§ 16 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 16 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 17 SGB-IX |
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§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.70 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
durch andere Leistungsträger,
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) oder
durch ein persönliches Budget ausführen.
2Er bleibt für die Ausführung der Leistungen
verantwortlich.
3Satz 1 Nr.1 bis 3 gilt insbesondere dann,
wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch
wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 werden so bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist.
(3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.
§§§
(2)In § 17 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „monatliches“ gestrichen, rückwirkend zum 01.07.04, durch Art.2 Nr.3 a) aa) iVm Art.32 Abs.4 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 17 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, rückwirkend zum 01.07.04, durch Art.2 Nr.3 a) bb) iVm Art.32 Abs.4 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
4Eine Pauschalierung weiterer Leistungen bleibt unberührt.
In § 17 Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben, rückwirkend zum 01.07.04, durch Art.2 Nr.3 a) cc) iVm Art.32 Abs.4 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
5An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
In § 17 Abs.3 Satz 1 wurden der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „bei laufenden Leistungen monatlich.“ angefügt, rückwirkend zum 01.07.04, durch Art.2 Nr.3 b) aa) iVm Art.32 Abs.4 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 17 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „im Verfahren“ durch die Wörter „auf der Grundlage der“ und die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 getroffenen Feststellungen“ ersetzt, rückwirkend zum 01.07.04, durch Art.2 Nr.3 b) bb) iVm Art.32 Abs.4 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 17 Abs.4 wurden die Wörter „erstangegangene und beteiligte“ durch die Wörter „zuständige der beteiligten“ ersetzt und Sätze 2 und 3 angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 19 SGB-IX |
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In § 19 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 35 Satz 2 Nr.4“ durch die Angabe „§ 35 Abs.1 Satz 2 Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
Zu § 20 SGB-IX |
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§ 20 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.7 Nr.1 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 20 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 21 SGB-IX |
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§ 20 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 20 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
zu § 21a SGB-IX |
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§ 21a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.03, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.70 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 21a wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 22 SGB-IX |
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In § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Teilhabe“ die Wörter „, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.8 Nr.5 a) iVm Art.70 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 8 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Abs.2 und § 11 Abs.1 bis 3 und 5 des Zwölften Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.5 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 24 SGB-IX |
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In § 24 Abs.2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 24 Abs.2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 25 SGB-IX |
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In § 25 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.1 betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 25 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 32 SGB-IX |
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In § 32 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit“ gestrichen und die Wörter „die Bundesministerien“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 32 + Nr.1 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 33 SGB-IX |
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In § 33 Abs.3 Nr.5 wurde das Wort „Überbrückungsgeld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.06.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 35 SGB-IX |
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§ 35 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 35 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
Zu § 36 SGB-IX |
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In § 36 Satz 3 wurden nach den Wörtern „den Arbeitsschutz,“ die Wörter „den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf,“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.10 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§§§
zu § 38 SGB-IX |
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In § 38 wurde in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.6 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 40 SGB-IX |
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§ 40 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.4a a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Leistungen im Eingangsverfahren können im
Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden.
2Sie werden
bis zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Feststellungen
in dieser Zeit getroffen werden können.
In § 40 Abs.3 Satz 3 wurden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „auf Grund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellungnahme“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.4a b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 41 SGB-IX |
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In § 41 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.6 a) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 41 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „§ 93a Abs.2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 76 Abs.2 des Zwölften Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.6 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 42 SGB-IX |
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In § 42 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 27d Abs.1 Nr.6“ durch die Angabe „§ 27d Abs.1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.3 Nr.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3321)
In § 42 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.7 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 42 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.7 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 43 SGB-IX |
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In § 43 wurde die DM-Angaben durch Euro-Angaben ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.66 Nr.1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046)
In § 43 Satz 2 und 3 wurde jeweils die Angaben "323 Euro" durch "325 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.48 Nr.2 a) Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 43 Satz 3 wurde die Angaben "300 Euro" durch "299 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.48 Nr.2 b) Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
§§§
zu § 44 SGB-IX |
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In § 44 Abs.1 Nr.2 Buchstabe d wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.8 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 45 SGB-IX |
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In § 45 Abs.2 Nr.3 und Abs.5 Nr.1 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.9 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 46 SGB-IX |
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In § 46 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.01, durch Artikel 3 § 55a G 400-15/1 vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266) iVm Artikel 25 Nr.5 G 860-9/1, vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046)
§ 46 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Artikel 4a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.02.02 (BGBl_I_02,4621)
§§§
zu § 47 SGB-IX |
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In § 47 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "Der Berechnung" durch die Wörter "Für die Berechnung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.48 Nr.3 des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 47 Abs.3 wurden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.7 iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
zu § 50 SGB-IX |
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In § 50 Abs.3 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 50 Abs.3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 50 Abs.1 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches)“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.6 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 50 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.6 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut:
(2) aDer Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr
durch die Bruttolohn- und -gehaltssumme für das
vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird;
b§ 68 Abs.6 und § 121 Abs.1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
§§§
zu § 51 SGB-IX |
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In § 51 Abs.4 Satz 2 wurden die Angabe "§ 47" durch die Angabe "§ 48" ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.48 Nr.3a des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 51 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.10 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 51 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 53 SGB-IX |
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§ 53 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.11 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 54 SGB-IX |
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In § 54 Abs.3 wurden die Angabe "65 Euro" durch die Angabe 130 Euro ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.5 Nr.1 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3443)
§§§
zu § 55 SGB-IX |
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§ 55 Abs.2 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 62 SGB-IX |
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In § 62 Abs.2 Nr.1 wurde das Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.8 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 64 SGB-IX |
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In § 64 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Präsidenten oder der Präsidentin“ durch das Wort „Vorstands“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.03.02, durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes vom 23.03.02 (BGBl_I_02,1130)
In § 64 Abs.1 Satz 1 und 3 und Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 64 Abs.2 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.12 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 64 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben“ durch die Wörter „Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 64 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.8 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 64 Abs.1 Satz 1 und 3 und in Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 66 SGB-IX |
---|
§ 66 bisheriger Text wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.48 Nr.4 a) des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
§ 66 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.48 Nr.4 b) des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
§ 66 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.9 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 67 SGB-IX |
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In § 67 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 67 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 68 SGB-IX |
---|
In § 68 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 68 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
Zu § 69 SGB-IX |
---|
§ 69 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 69 Abs.1 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 69 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Eine Feststellung nach Absatz 1 ist“ durch die Wörter „Feststellungen nach Absatz 1 sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 69 Abs.4 wurden die Wörter „für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 69 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 d) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 69 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „wird befristet“ durch die Wörter „soll befristet werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 d) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 71 SGB-IX |
---|
In § 71 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „mit“ die Wörter „jahresdurchschnittlich monatlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 a) aa) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 71 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 a) bb) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „1.Januar 2003“ durch die Angabe „1.Januar 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 b) aa) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 71 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ und die Angabe „1.Januar 2003“ durch die Angabe „1.Januar 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 b) bb) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 71 Abs.1 Satz 3 wurden die Angabe „bis zu 39“ durch die Angabe „weniger als 40“ und die Angabe „bis zu 59“ durch die Angabe „weniger als 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 71 Abs.2 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.04 an, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom
1.Januar 2004 (3) an 6 Prozent, wenn die Zahl der arbeitslosen
schwerbehinderten Menschen im Monat Oktober
2002 nicht um mindestens 25 Prozent geringer ist als die
Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im
Monat Oktober 1999.
2In die Zahl der im Oktober 2002
arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist die Zahl
der schwerbehinderten Menschen einzubeziehen, um
die die im Monat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches
und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272
bis 279 des Dritten Buches beschäftigten schwerbehinderten
Menschen die Zahl der im Oktober 1999 in solchen
Maßnahmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen
übersteigt.
3Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (4)
gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und die
vom 1.Januar 2004 (4) an geltende Pflichtquote im Bundesanzeiger
bekannt.
§§§
zu § 72 SGB-IX |
---|
§ 72 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 73 SGB-IX |
---|
In § 73 Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.13 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 73 Abs.2 Nr.6 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.10 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
Bisheriger Wortlaut:
6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, (2)
In § 72 Abs.2 Nr.7 wurden die Wörter „Urlaub oder“ durch das Wort „Urlaub,“ ersetzt und nach dem Wort „Zeit“ die Wörter „oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 74 SGB-IX |
---|
In § 74 Abs.2 wurde die Angabe „bis zu 59“ durch die Angabe „weniger als 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 75 SGB-IX |
---|
In § 75 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.3 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 75 Abs.1 wurde die Angabe „Abs.2 Nr.1, 4 oder 6“ durch die Angabe „Abs.2 Nr.1 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 75 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 75 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 76 SGB-IX |
---|
In § 76 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.4 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 76 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „für“ die Wörter „schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 76 Abs.2 Satz 2 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.14 b) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 76 Abs.2 bisheriger Satz 2 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.14 b) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 76 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.14 b) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 77 SGB-IX |
---|
In § 77 Abs.2 wurden die DM-Angaben durch Euro-Angaben ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.66 Nr.3 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046)
In § 77 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „monatlich“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 a) aa) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 77 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 a) bb) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 77 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Monat und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 b) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 77 Abs.3 Satz 5 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 c) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 77 Abs.4 Satz 8 wurden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.5 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 77 Abs.6 Satz 3 wurde das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.5 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 77 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „bis zu 39“ durch die Angabe „weniger als 40“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 77 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „bis zu 59“ durch die Angabe „weniger als 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 77 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Neubestimmung“ die Wörter „der Beträge der Ausgleichsabgabe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 77 Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Integrationsämter leiten 45 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 78) weiter.
In § 77 Abs.3 Satz 5 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 78 SGB-IX |
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In § 78 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 78 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 79 SGB-IX |
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In § 79 Nr.4 wurde das Wort „Landesarbeitsamtsbezirke“ durch das Wort „Bundesländer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.6 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 79 Nr.3 wurde die Angabe „abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 80 SGB-IX |
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In der Überschrift des § 80 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.1 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 c) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.3 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 d) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.4 wurden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Landesarbeitsamtsbezirken“ durch das Wort „Bundesländern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 e) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.5 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 f) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.6 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 g) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.7 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 h) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.8 wurde nach dem Wort „Bestellung“ das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 i) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.9 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 j) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 80 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben“ durch die Wörter „Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 80 Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „Arbeitsgemeinschaft“ durch das Wort „Bundesarbeitsgemeinschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 81 SGB-IX |
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In § 81 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.8 a) aa) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 81 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.8 a) bb) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 81 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.8 a) cc) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 81 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „unterstützen die Arbeitsämter“ durch die Wörter „unterstützt die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.8 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 81 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „von ihm beauftragter“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 81 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.10 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
2Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
1Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer
Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei
der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses,
beim beruflichen Aufstieg, bei
einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.
2Eine unterschiedliche
Behandlung wegen der Behinderung ist
jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine
Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten
Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand
hat und eine bestimmte körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche
und entscheidende berufliche Anforderung für
diese Tätigkeit ist.
3Macht im Streitfall der schwerbehinderte
Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine
Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten
lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür,
dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und
entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit
ist.
aWird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachteiligungsverbot
bei der Begründung eines Arbeits- oder
sonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen,
kann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte
Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen;
bein Anspruch auf Begründung eines
Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses
besteht nicht.
1Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier
Auswahl nicht eingestellt worden,
leistet der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung
in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten.
2Als Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten
Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat,
in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis
hätte begründet werden sollen, an Geld- und
Sachbezügen zugestanden hätte.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2 und 3 muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden.
Die Regelungen über die angemessene Entschädigung gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
§§§
zu § 82 SGB-IX |
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In § 82 Satz 1 wurde das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.9 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 82 Satz 2 wurden die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Bundesagentur für Arbeit“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.9 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 83 SGB-IX |
---|
In § 83 Abs.1 Satz 5wurden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.14 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 83 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 84 SGB-IX |
---|
§ 84 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der
betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung
auch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als
drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das
Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis
aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist.
2Die Schwerbehindertenvertretung
schaltet mit Zustimmung der betroffenen
Person die gemeinsame Servicestelle und bei
schwerbehinderten Menschen auch das Integrationsamt
ein.
3aDie Sätze 1 und 2 gelten für behinderte oder von
Behinderung bedrohte Menschen entsprechend;
3bin diesem Fall tritt an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung
die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93.
§ 84 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
und Absatzbezeichnung „(4)“ durch „(3)“ ersetzt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.2 Nr.3a iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
zu § 87 SGB-IX |
---|
In § 87 Abs.2 wurden die Wörter „des zuständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.10 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 87 Abs.2 wurde die Angabe „des zuständigen Arbeitsamtes,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.20a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 88 SGB-IX |
---|
In § 88 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „Der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.11 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 88 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 90 SGB-IX |
---|
In § 90 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.21a a) iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 90 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.21a b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 95 SGB-IX |
---|
In § 95 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.12 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 95 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.12 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 95 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „nach § 69 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.22 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 95 Abs.1 Satz 4 wurden die Angabe „200“ durch die Angabe „100“, der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied.“, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.22 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 95 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.22 a) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 95 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 96 SGB-IX |
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In § 96 Abs.7 Satz 3 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.15 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 97 SGB-IX |
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In § 97 Abs.4 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Angaben "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.48 Nr.5 a) des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 97 Abs.5 wurden jeweils die Angaben "Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absätze 1 bis 4" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.48 Nr.5 b) des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 97 Abs.6 Satz 1 wurden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss
entsprechender Integrationsvereinbarungen.“, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 99 SGB-IX |
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In § 99 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.16 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 101 SGB-IX |
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In der Überschrift des § 101 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.8 Nr.17 a) des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 101 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.17 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 102 SGB-IX |
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In § 102 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.17 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 102 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 102 Abs.2 Satz 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 102 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.24 c) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
2. an Arbeitgeber
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen und
für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis d oder des § 75 Abs.2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
§ 102 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.24 c) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 5 sowie an Träger von Integrationsunternehmen und an öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs.3, soweit sie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen führen.
§ 102 Abs.6 Satz 3 und 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 102 Abs.7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.24 e) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 103 SGB-IX |
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In § 103 Abs.2 wurden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.13 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 103 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.13 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 104 SGB-IX |
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In § 104 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 104 Abs.3 wurde nach der Angabe „Abs.3“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.6 b) aa) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 104 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.6 b) bb) des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 104 Abs.1 Nr.4 wurden die Wörter „und Strukturanpassungsmaßnahmen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.19 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 104 Abs.3 Nr.4 wurde die Angabe „§ 370“ durch die Angabe „§ 368“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.19 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Überschrift des § 104 wurden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.14 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 104 Abs.1 wurden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.14 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 104 Abs.2 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.14 c) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 104 Abs.3 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.14 d) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 104 Abs.4 Satz 1 wurden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.14 e) aa) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 104 Abs.4 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.14 e) bb) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2Soweit in Geschäftsstellen solche besonderen Stellen nicht gebildet werden können, soll dort für die Beratung und Vermittlung eine fachliche Schwerpunktbildung erfolgen.
§ 104 Abs.5 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.14 f) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 104 Abs.1 wurden in Nummer 9 am Ende nach dem Wort „Anerkennung“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 10 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
10. die Erfassung der Integrationsfachdienste sowie die Erbringung finanzieller Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe an diese Dienste.
In § 104 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 105 SGB-IX |
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In § 105 Abs.4 wurden jeweils die Wörter „Präsident oder die Präsidentin“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.03.02, durch Art.5 Nr.2 a) des Gesetzes vom 23.03.02 (BGBl_I_02,1130)
In § 105 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „oder sie“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.03.02, durch Art.5 Nr.2 b) des Gesetzes vom 23.03.02 (BGBl_I_02,1130)
In § 105 Abs.2 und Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In der Überschrift des § 105 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.8 Nr.20 a) des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 105 Abs.1 wurden die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.20 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 105 Abs.4 Satz 1 wurden jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.20 c) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 105 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben“ durch die Wörter „Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 105 Abs.2 und Abs.4 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 107 SGB-IX |
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§ 107 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.15 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die nach Teil 2 die Landesarbeitsämter wahrzunehmen haben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 156, ganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.
§§§
zu § 109 SGB-IX |
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In § 109 Abs.1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.21 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 109 Abs.1 wurden die Wörter „im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 109 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 110 SGB-IX |
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§ 110 Abs.1 Nr.1a und 1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 110 Abs.1 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.
§ 110 Abs.1 Nr.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 111 SGB-IX |
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In § 111 Abs.4 wurde die Angabe „§ 93“ durch die Angabe „§ 86“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.4 Nr.1 des Gesetzes vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4607)
In § 111 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 111 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „im Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 111 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 c) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 111 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 d) aa) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 111 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 d) bb) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 111 Abs.1 wurden die Wörter „der Bundesanstalt für Arbeit,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 111 Abs.3 Nr.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 111 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 86 des Dritten Buches auf der Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit entwickelt und im Rahmen der nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, abgestimmt hat,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 111 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Bundesagentur (5) für Arbeit wirkt darauf hin, dass
Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerichtet
werden.
2Grundsätzlich soll in jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit (6)
nur ein Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines
Verbundes verschiedener Träger beauftragt werden, der
berufsbegleitende und psychosoziale Dienste umfasst,
trägerübergreifend tätig wird und auch von dem regional
zuständigen Integrationsamt beauftragt ist.
§§§
zu § 113 SGB-IX |
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In § 113 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.22 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 113 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 113 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.7 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 113 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 114 SGB-IX |
---|
§ 114 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 114 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 114 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 115 SGB-IX |
---|
In § 115 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
§ 115 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.30a a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 115 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.30a b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 115 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 117 SGB-IX |
---|
In § 117 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.17 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 118 SGB-IX |
---|
In § 118 Abs.2 wurden die Wörter „Arbeitsämter und Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“, das Wort „erlassen“ durch das Wort „erlässt“ und die Wörter „beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.18 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 119 SGB-IX |
---|
In § 119 Abs.1 wurden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.19 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 119 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.19 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 120 SGB-IX |
---|
In § 120 Abs.4 wurde die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.4 Nr.2 des Gesetzes vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4607)
Die Überschrift in § 120 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.20 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 120 Abs.1 wurden die Wörter „Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern“ durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen“ und die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.20 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 120 Abs.3 Satz1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.20 c) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 121 SGB-IX |
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In § 121 Abs.1 wurden die Wörter „den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.21 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 125 SGB-IX |
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§ 125 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§ 125 Abs.2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 127 SGB-IX |
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In § 127 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.22 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 128 SGB-IX |
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§ 128 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Sollen schwerbehinderte Beamte oder Beamtinnen
vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden,
wird vorher das Integrationsamt gehört, das für die
Dienststelle zuständig ist, die den Beamten oder die
Beamtin beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte
Beamte oder die schwerbehinderte Beamtin hat die vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung
selbst beantragt.
2Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
gemäß § 95 Abs.2 bleibt unberührt.
In § 128 Abs.3 wurde die Angabe „der Absätze 1 und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
§§§
zu § 130 SGB-IX |
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In § 130 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.23 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 135 SGB-IX |
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In § 135 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 135 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 137 SGB-IX |
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In § 137 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des Zwölften Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.11 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 138 SGB-IX |
---|
§ 138 Abs.5, 6 und 7 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.30 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.03.02 (BGBl_I_02,2850)
In § 138 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.24 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 142 SGB-IX |
---|
In § 142 Satz 2 und 3 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.24 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 143 SGB-IX |
---|
§ 143 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.28 Abs.1 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 144 SGB-IX |
---|
In § 144 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 144 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 145 SGB-IX |
---|
In § 145 Abs.1 wurden die DM-Angaben durch Euro-Angaben ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.66 Nr.4 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046)
In § 145 Abs.1 Satz 5 Nr.2 wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.23 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 145 Abs.1 Satz 5 Nr.1 wurden die Wörter „§ 76 Abs.2a Nr.3a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Abs.5 des Zwölften Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.12 a) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 145 Abs.1 Satz 5 Nr.2 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.12 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 145 Abs.1 Satz 5 Nr.2 wurden nach dem Wort „die“ die Wörter „Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.03, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 145 Abs.1 Satz 9 wurde die Angabe „§ 51 Abs.4“ durch die Angabe „§ 51 Abs.1 Nr.7“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.03, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 145 Abs.2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Führhundes“ ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und der ohne Begleitperson fährt“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.2 Nr.3b iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 145 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 146 SGB-IX |
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§ 146 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 147 SGB-IX |
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In § 147 Abs.1 Nr.6 wurde
die Angabe „§ 3 Abs.1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.4 des Gesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2191) und
mit Wirkung vom 30.04.05, wurde wieder die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1“ ersetzt, durch Art.4 Abs.3 iVm Art.6 des Gesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2191)
§§§
zu § 148 SGB-IX |
---|
In § 148 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurde die Wörter „zuzüglich 20 Prozent“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.33a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 148 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „und der Zahl“ durch die Wörter „und der Hälfte“ ersetzt, rückwirkendzum 01.01.05, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 148 Abs.5 wurde neu gefasst, rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der nachgewiesene Prozentsatz zugrunde gelegt.
§ 148 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurde die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 149 SGB-IX |
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In § 149 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 149 Abs.2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.2 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 149 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „Notwendigkeit ständiger Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.6 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 150 SGB-IX |
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In § 150 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.48 Nr.7 des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 150 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 150 Abs.2 Satz 1 wurde
die Angabe „80 Prozent“ durch die Angabe „68 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.33b iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
und diese Änderung wieder rückgängig gemacht, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 150 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 151 SGB-IX |
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In § 151 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.6 Nr.6 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 152 SGB-IX |
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In § 152 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 152 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.2 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 153 SGB-IX |
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In § 153 wurde der bisher in Satz 1 Nr.2 dem Wort „Gruppen“ folgende Satzteil zusammen mit dem anschließenden Satz 2 auf eine neue Zeile unter Nummer 2 verschoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.48 Nr.8 des Gesetzes vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
In § 153 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 153 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 154 SGB-IX |
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In § 154 Abs.2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 154 Abs.2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.261 Nr.2 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 156 SGB-IX |
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In § 156 Abs.2 wurden die DM-Angaben durch Euro-Angaben ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.66 Nr.5 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046) und
die Zahl „2 500“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 156 Abs.1 Nr.1 wurden nach der Angabe „§ 71 Abs.1 Satz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes vom 03.04.03 (BGBl_I_03,462)
In § 156 Abs.3 wurden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.24 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 156 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
1. entgegen § 71 Abs.1 Satz 1 und 3 (2), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr.1, schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt,
§§§
zu § 158 SGB-IX |
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In § 158 Nr.4 Satz 1 wurden die Wörter „der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.25 a) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 158 Nr.4 Satz 2 wurden die Wörter „dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.25 b) des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 159 SGB-IX |
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In § 159 Abs.1 wurden die DM-Angabe durch eine Euro-Angabe ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.66 Nr.6 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046)
Ich konnte in § 159 Abs.1 keine DM-Angaben finden!!!
§ 159 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.13 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 159 Abs.6 wurde neu angefügt, rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
zu § 159a SGB-IX |
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§ 159a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.26 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 160 SGB-IX |
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§ 160 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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