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Amtliche Fußnoten |
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*) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28.Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl.EG Nr.L 149 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl.EU Nr.L 102 S.48). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität und der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24.Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl.EU Nr.L 69 S.67).
*) Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (ABl.EU Nr.L 13 S.44).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S.55) und des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S.28).
* Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S.1, L 18 vom 21.1.2012, S.7)
§§§
zu § 5 StGB |
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In § 5 Nr.15 wurden die Wörter „Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ durch die Wörter „Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07 durch Art.6 Abs.2 iVm Art.8 des Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) (aF) vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1574)
In § 5 Nr.14a wurde das Wort „Abgeordnetenbestechung“ durch die Wörter „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
Die Überschrift des § 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Nr.6 und Nr.6a wurden durch die neue Nummer 6 ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a. | Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs.2 Nr.2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
§ 5 Nr.8 und Nr.9 wurden durch die Nummern 8 bis 9a ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
8: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
in den Fällen des § 174 Abs.1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
§§§
zu § 6 StGB |
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§ 6 Nr.1 wird aufgehoben mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
In § 6 Nr.6 wurde die Angabe „des § 184 Abs.3 und 4“ durch die Angabe „der §§ 184a und 184b Abs.1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 6 Nr.7 wurden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a Abs.1 bis 4“ durch die Angabe „§ 152b Abs.1 bis 4“ sowie die Angabe „§ 152a Abs.5“ durch die Angabe „§ 152b Abs.5“ ersetzt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
§ 6 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.2 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Nr.6 wurden die Wörter „und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ durch die Wörter „ , 184b Abs.1 bis 3 und § 184c Abs.1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
In § 6 Nr.6 wurden die Wörter „184b Abs.1 bis 3 und § 184c Abs.1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“ durch die Wörter „184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
Zu § 7 StGB |
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In § 7 Abs.2 Nr.2 wurden nach dem Wort Auslieferungsersuchen“ die Wörter „innerhalb angemessener Frist“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12c Nr.1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 11 StGB |
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In § 11 Abs.1 Nr.1 die Worte "der Lebenspartner" und "oder die Lebenspartnerschaft" mit Wirkung vom 01.08.01 neu eingefügt durch Art.3 § 32 Nr.1 des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
In § 11 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden nach dem Wort „Verlobte“ werden die Wörter „ , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.29 Nr.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
In § 11 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden nach dem Wörtern „Ehegatten” wurden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner” eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.29 Nr.2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
zu § 14 StGB |
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In § 14 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)
§§§
zu § 40 StGB |
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§ 40 Abs.2 Satz 3 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.21 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetze des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts , zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3574)
In § 40 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „fünftausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.07.00 durch Art.1 des Zweiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG) vom 29.06.09 (BGBl_I_09,1658)
§§§
zu § 42 StGB |
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§ 42 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 43a StGB |
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§ 43a des StGB ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. (vgl Urteil des BVerfG vom 20.03.02 – 2_BvR_794/95 (BGBl_I_02,1340) = WWW-BVerfG.de
§§§
zu § 46b StGB |
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§ 46b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2288)
In § 46b Abs.1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wörter „, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Sechsundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG) vom 10.06.13 (BGBl_I_13,1497)
In § 46b Abs.1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Strafprozessordnung,“ die Wörter „die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Sechsundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG) vom 10.06.13 (BGBl_I_13,1497)
§§§
zu § 56c StGB |
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§ 56c Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 56d StGB |
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§ 56d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) 1Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
2Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen.
3Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt.
4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) 1Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt.
2Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
§§§
zu § 56f StGB |
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In § 56f Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Rechtskraft“ die Wörter „oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 56f Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, nach dem Wort „Leitung“ die Wörter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In § 56f Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „namentlich den Verurteilten“ durch die Wörter „insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In § 56f Abs.3 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§§§
zu § 56g StGB |
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In § 56g Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.20.09, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) vom 02.10.09 (BGBl_I_09,3214)
§§§
zu § 57 StGB |
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In § 57 Abs.3 wurde die Angabe „§ 56g“ durch die Angabe „§ 56e“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.3 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 57 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.3 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 57 bisherige Abs.5 und 6 wurde Abs.6 und 7, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.3 c) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 57 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 57 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
2Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
In § 57 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In § 57 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „des Verurteilten und seiner“ durch die Wörter „der verurteilten Person und ihrer“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 57 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
In § 57 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In § 57 Abs.6 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ und die Wörter „dem Verletzten“ durch die Wörter „der verletzten Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In § 57 Abs.7 wurden die Wörter „des Verurteilten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 f) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§§§
zu § 57a StGB |
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In § 57a Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.5“ durch die Angabe „Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 57a Abs.3 wurden die Wörter „und 57 Abs.3 Satz 2“ durch die Wörter „ , 57 Abs.3 Satz 2 und Abs.5 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 59 StGB |
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§ 59 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.5 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§ 59 Abs.2 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.5 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 59a StGB |
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In § 59a Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 59a Abs.2 Satz 1 Nummer 4 wurde nach dem Wort „unterziehen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 4 wurde die Nummer 5 eingefügt und die bisherige Nummer 5 wurde Nummer 6, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)
In § 59a Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurde die Angabe „Nr.3 bis 5“ durch die Wörter „Nummer 3 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)
§§§
zu § 64 StGB |
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§ 64 des Strafgesetzbuches ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht. (vgl BVerfGE_91,1 = www.DFR/bverfg.de
In § 64 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
Bisheriger Wortlaut
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
§§§
zu § 66 StGB |
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In § 66 Abs.1, 2 und 3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „zeitiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.02, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
In § 66 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „179 Abs.1 bis 3,“ durch die Angabe „179 Abs.1 bis 4,“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 66 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu (1) Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
In § 66 Abs.2 wurden die Wörter „vorsätzliche Straftaten“ durch die Wörter „Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art“ sowie die Angabe „Nr.3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe „Nr.1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 66 Abs.3 Satz 1 wurden vor dem Wort „Verbrechens“ die Wörter „die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden“ eingefügt, die Wörter „oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder“ durch die Wörter „oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat“ und die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 66 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 66 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „Nr. 1“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 d) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 66 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 d) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 66 Abs.4 Satz 3 wurden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 d) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 66 Abs.4 Satz 5 wurden die Wörter „vorsätzliche Tat“ durch die Wörter „Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „eine der Straftaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 d) dd) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht (BGBl_I_11,103):
II.
a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) begangen wurden –, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513), § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1212) sowie
b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt –, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1838)
sind mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
§ 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) begangen wurden –, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513) und § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1212)
sind darüber hinaus mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
III. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:
Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.
Die unter Nummer II.2. angeführten Vorschriften bleiben ebenfalls bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar, jedoch nach folgender Maßgabe:
a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltoder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) – Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300) – leidet.
b) Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich nach Verkündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach Buchstabe a) gegeben 1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr.26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an.
c) Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes abweichend von § 7 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes sechs Monate, in den übrigen Fällen des Buchstaben a) abweichend von § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§§§
zu § 66a StGB |
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§ 66a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
§ 66a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs.3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs.1 Nr.3 gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs.3 erfüllt sind.
(2) 1Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung
entscheidet das Gericht spätestens sechs Monate vor
dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung
des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 57a Abs.1 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit § 454b Abs.3 der Strafprozessordnung,
möglich ist.
2Es ordnet die Sicherungsverwahrung
an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,
seiner Taten und seiner Entwicklung während des
Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten
zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden.
(3) 1Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung
des Strafrestes zur Bewährung darf erst nach Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen.
2Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des
§ 57 Abs.2 Nr.2 offensichtlich nicht vorliegen.
§§§
Siehe Urteil des BVerfG mit Gesetzeskraft zu § 66 StGB Nr.11
§§§
zu § 66b StGB |
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§ 66b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
In § 66b Abs.1 wurden nach den Wörtern „und wenn“ werden die Wörter „im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5a a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 66b Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5a a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In § 66b Abs.2 wurde nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5a b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 66b Abs.1 und 2 wurden aufgehoben un die Absatzbezeichnung „(3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.4 a) und b) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255,
oder wegen eines der in § 66 Abs.3 Satz 1 genannten
Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe
Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit
des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen,
so kann das Gericht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten
und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs
ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung
über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (2) die übrigen Voraussetzungen des
§ 66 erfüllt sind.
2War die Anordnung der Sicherungsverwahrung
im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt
das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar
waren (3).
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1(4) genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
In § 66b Nr.2 wurden die Wörter „während des Vollzugs der Maßregel“ durch die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§ 66b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.4 b) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Siehe Urteil des BVerfG mit Gesetzeskraft zu § 66 StGB Nr.11
§§§
zu § 66c StGB |
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§ 66c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
§§§
zu § 67 StGB |
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§ 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist; er ist insgesamt nichtig.
§ 67 Abs.2 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
In § 67 Abs.3 wurde nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe „Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
In § 67 Abs.3 wurde die Sätze 2 und 3 angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
In § 67 Abs.4 Satz 2 wurde aufgehoben (f), mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
Bisheriger Wortlaut
In § 67 Abs.5 wurden nach den Wörtern „vor der Strafe“ die Wörter „oder vor einem Rest der Strafe“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
1. § 67 Abs.4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1327) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen“), anzurechnen. 2. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in Härtefällen nach Maßgabe der Gründe die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft (Vgl BVerfG, B. vom 27.03.2012 - 2_BvR_2258/09, BGBl_I_12,1021)
§§§
zu § 67a StGB |
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§ 67a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
Bisheriger Wortlaut
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
(3) 1Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.
2Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
§ 67a Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
Bisheriger Wortlaut:
§ 67a Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
Bisheriger Wortlaut:
2Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
§§§
zu § 67c StGB |
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§ 67c Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten
Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert.
2aIst das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus;
2bmit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§§§
zu § 67d StGB |
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§ 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist. (vgl BVerfGE_91,1 = www.DFR/bverfg.de
§ 67d Abs.6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
In § 67d Abs.3 Satz 2 und Abs.6 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Erledigung“ durch die Wörter „Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 67d Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 67d Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. (1)
In § 67d Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „infolge seines Hanges“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Siehe Urteil des BVerfG mit Gesetzeskraft zu § 66 StGB Nr.11
§ 67d Abs.2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
§ 67d Abs.2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
Bisheriger Wortlaut:
Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§§§
zu § 67e StGB |
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In § 67e Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „auszusetzen“ die Wörter „oder für erledigt zu erklären“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
In § 67e Abs.4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Aussetzung“ die Wörter „oder Erledigungserklärung“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
In § 67e Absatz 2 wurden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
§§§
zu § 67g StGB |
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§ 67g Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
In § 67g Abs.3 wurden die Wörter „des Verurteilten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In § 67g Abs.6 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§§§
zu § 67h StGB |
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§ 67h wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§§§
zu § 68 StGB |
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In § 68 Abs.2 wurde in der Klammer die Angabe „67d Abs.2, 3 und 5“ durch die Angabe „67d Abs.2, 3, 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
In § 68 Abs.2 wurde die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „67d Abs. 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.8a iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§§§
zu § 68a StGB |
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§ 68a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
(1) aDer Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle;
bdas Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) aVor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer;
bAbsatz 4 findet keine Anwendung.
§§§
zu § 68b StGB |
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In § 68b Abs.1 Nr.9 wurden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.44 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 68b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten Dienststelle zu melden,
jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder
sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit (1) oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.
2Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
(2) 1Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen.
2§ 56c Abs.3 ist anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
In § 68b Abs.1 Satz 1 Nr.10 wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, in Nummer 11 wurd der abschließende Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 12 wird angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§ 68b Abs.1 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§§§
zu § 68c StGB |
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§ 68c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.
2Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) 1Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte
in eine Weisung nach § 56c Abs.3 Nr.1 nicht einwilligt oder
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.
2Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest.
3Im übrigen gilt § 68e Abs.4.
(3) 1Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung.
2In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 68c Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Bisheriger Wortlaut:
2.
§ 68c Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 68c Absatz 4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 67c Abs.1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67c Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 67d Abs.2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67d Absatz 2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
§§§
zu § 68d StGB |
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In § 68d wurde nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In der Überschrift des § 68d wurde ein Semikolon und das Wort „Überprüfungsfrist“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§ 68d bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.8 b) und c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§§§
zu § 68e StGB |
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§ 68e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß
der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
2Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(4) 1Hat das Gericht nach § 68c Abs.2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs.1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist.
2Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.
In § 68e Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „unbefristet“ die Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 68e Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 68e Abs.1 neuer Satz 4 wurden nach dem Wort „unbefristeten“ die Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 68e Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 67c Abs.1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67c Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 67d Abs.2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67d Absatz 2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
§§§
zu § 68f StGB |
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§ 68f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein.
2Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt.
§§§
zu § 68g StGB |
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§ 68g Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
§§§
zu § 70b StGB |
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In § 70b Abs.1 wurden werden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ und das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ ersetzt sowie nach dem Wort „Leitung“ die Wörter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
In § 70b Abs.4 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
§§§
zu § 73d StGB |
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§ 73d Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
§§§
zu § 75 StGB |
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In § 75 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)
In § 75 Satz 1 Nr.4 wurde nach dem Wort „Personenvereinigung“ das Wort „oder“ angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)
§ 75 Satz 1 Nr.5 neu angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.2 c) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)
§§§
zu § 77 StGB |
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In § 77 Abs.2 Satz 1 das Wort "Lebenspartner" mit Wirkung vom 01.08.01 neu eingefügt durch Art.3 § 32 Nr.2 a) des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
In § 77 Abs.2 Satz 2 die Worte "oder einen Lebenspartner" mit Wirkung vom 01.08.01 neu eingefügt durch Art.3 § 32 Nr.2 b) des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§§§
Zu § 77b StGB |
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In § 77b Abs.5 wurde die Angabe „§ 380 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 380 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12c Nr.2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 77d StGB |
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§ 77d Abs.2 Satz 1 die Worte "der Lebenspartner" mit Wirkung vom 01.08.01 neu eingefügt durch Art.3 § 32 Nr.3 des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§§§
zu § 78 StGB |
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In § 78 Abs.2 die Wörter "nach § 220a (Völkermord) und" gestrichen mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
§§§
zu § 78b StGB |
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In § 78b Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „nach den §§ 176 bis 179,“ durch die Wörter „nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 78b Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 iVm Art.2 des Achtunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 04.08.05 (BGBl_I_05,2272)
In § 78b Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „§§ 174 bis 174c und 176 bis 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.6 iVm Art.8 des 2. Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2280)
In § 78b Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „achtzehnten“ durch die Angabe „21.“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13 durch Art.6 iVm Art.8 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wurden die Angabe „21.“ durch die Angabe „30.“ und die Angabe „225 und 226a“ (f) durch die Wörter „180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 79 StGB |
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In § 79 Abs.2 wurden die Wörter "Strafen wegen Völkermords (§ 220a) und von" gestrichen mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
§ 79 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 89a StGB |
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§ 89a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
zu § 89b StGB |
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§ 89b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
zu § 91 StGB |
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§ 91 wurde eingefügt und der bisherige § 91 wurde § 91a, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.3 und 4 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
zu § 91a StGB |
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§ 91 wurde § 91a, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
zu § 92b StGB |
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In § 92b Nr.2 wurde die Angabe „90 bis 90b“ durch die Angabe „89a bis 91“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
zu § 106a StGB |
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§§§
Zu § 108d StGB |
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§ 108d Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
Bisheriger Wortlaut:
1Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung.
§§§
Zu § 108e StGB |
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§ 108e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
§§§
§§§
Zu § 113 StGB |
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In § 113 Abs.1 wurde das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.1 a) des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)
In § 113 Abs.2 Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter „oder dieses“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.1 b) des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)
§§§
Zu § 114 StGB |
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In § 114 Abs.1 wurde das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12c Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 114 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.2 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)
§§§
Zu § 121 StGB |
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In § 121 Abs.3 Satz 2 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter „oder dieses“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.3 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)
§§§
Zu § 125a StGB |
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In § 125a Satz 2 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter „oder dieses“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.4 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)
§§§
zu § 126 StGB |
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In § 126 Abs.1 Nr.2 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
In § 126 Abs.1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „des § 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, des § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.3 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 129 StGB |
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In § 129 Abs.1 wurden vor dem Wort „wirbt“ die Wörter „um Mitglieder oder Unterstützer“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.1 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 129 Abs.4 wurde Halbsatz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§§§
zu § 129a StGB |
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In § 129a Abs.1 Nr.1 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.6 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
In § 129a Abs.3 wurden vor dem Wort „wirbt“ die Wörter „um Mitglieder oder Unterstützer“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.1 Nr.3 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 129a Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),“ durch die Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 a) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
In § 129a Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „oder des § 239b oder“ durch die Angabe „oder des § 239b“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
§ 129a Abs.1 Nr.3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 c) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
Er hatte folgenden Wortlaut:
Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs.1 bis 3, des § 308 Abs.1 bis 4, des § 309 Abs.1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs.1, 3 oder 4, des § 316b Abs.1 oder 3 oder des § 316c Abs.1 bis 3
§ 129a Absätze 2 und 3 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 d) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
§ 129a bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 4 und die Wörter „auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ wurden durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 e) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
§ 129a bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 5 und neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 f) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
Die alte Fassung lautete:
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer (2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 129a bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 6 und die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 3“ wurden durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 g) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
§ 129a bisheriger Absätze 5 und 6 wurden Absätz 7 und 8, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 h) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
§ 129a bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 9 und die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 2“ wurden durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 i) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
§§§
zu § 129b StGB |
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§ 129b neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.2 Nr.4 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
§§§
zu § 130 StGB |
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In § 130 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
In § 130 Abs.2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Rundfunk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder Teledienste“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 130 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.03.05 (BGBl_I_05,969)
§ 130 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5 und die Angabe "Absatz 3" wurde durch die Angaben "den Absätzen 3 und 4" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.03.05 (BGBl_I_05,969)
§ 130 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ und die Angabe „des Absatzes 3“ durch die Angabe „der Absätze 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.03.05 (BGBl_I_05,969)
§ 130 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.11, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art (aF) vom 16.03.11 (BGBl_I_11,418)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 130 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art (aF) vom 16.03.11 (BGBl_I_11,418)
Bisheriger Wortlaut:
1. Schriften (§ 11 Abs.3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
§ 130 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(7) Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (2) verbreitet.
§ 130 Absatz 5 wurde durch die Absätze 5 und 6 ersetzt und der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 7, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.5 b) und c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs.3) des in den Absätzen 3 und 4 (4) bezeichneten Inhalts.
§§§
zu § 130a StGB |
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In § 130a Absatz 1 und 2 Nummer 1 wurden jeweils die Wörter „verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht“ durch die Wörter „verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§ 130a Absatz 3 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.6 b) und c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 131 StGB |
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In § 131 Abs.1 wurden nach den Wörtern „gegen Menschen“ die Wörter „oder menschenähnliche Wesen“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 131 Abs.2 wurden nach dem Wort „Rundfunk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder Teledienste“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 131 Abs.4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Absatz 1 Nr.3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
§ 131 Absätze 1 und 2 wurden durch den neuen Absatz 1 ersetzt, bisheriger Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.7 a) und b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs.3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen (1) in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste(2) verbreitet.
In § 131 Absatz 2 neu wurden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
In § 131 Absatz 3 neu wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.3“ wird durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 138 StGB |
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§ 138 Abs.1 Nr.6 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.8 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
§ 138 Abs.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.2 Nr.5 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 138 Abs.1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 152b Abs. 1 bis 3“ ersetzt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
§ 138 Abs.1 Nr.5 wurde aufgehoben und die bisherigen Nummern 6 bis 9 wurden Nummern 5 bis 8, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.4 a) und b) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
Bisheriger Wortlaut:
In § 138 Abs.1 neue Nr.6 wurden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „des § 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, des § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.4 c) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
In § 138 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) 1Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
2§ 129b Abs.1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
zu § 92b StGB |
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§§§
zu § 139 StGB |
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§ 139 Abs.3 Nr.2 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
§ 139 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „(§ 129a)“ durch die Angabe „(§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.2 Nr.6 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
§ 139 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
Bisheriger Wortlaut:
2Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
§ 139 Abs.3 Satz 3 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§§§
zu § 140 StGB |
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In § 140 wurden nach den Wörtern „rechtswidrige Taten“ die Wörter „oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs.3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs.3, 5 und 6“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 140 wurde die Angabe „§ 138 Abs.1 Nr.1 bis 5“ durch die Angabe „§ 138 Abs.1 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.5 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 143 StGB |
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§ 143 mit Wirkung vom 21.04.01 neu eingefügt durch Art.3 des Gesetzes vom 12.05.01 (BGBl_I_01,530)
§ 143 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.168 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a ist anzuwenden.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
zu § 145a StGB |
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In § 145a Satz 1 wurden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§§§
zu § 145d StGB |
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§ 145d Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2288)
§§§
zu § 146 StGB |
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In § 146 Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „verschafft“ die Wörter „oder feilhält“ eingefügt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
§§§
zu § 149 StGB |
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In § 149 Abs.1 Nr.1 wurde nach dem Wort „Matrizen“ ein Komma und das Wort „Computerprogramme“ eingefügt sowie nach dem Wort „sind,“ das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.3 a) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)
In § 149 Abs.1 Nr.2 wurde nach den Wörtern „gesichert ist,“ das Wort „oder“ angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)
§ 149 Abs.1 Nr.3 neu angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.3 c) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)
§§§
zu § 150 StGB |
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In der Überschrift des § 150 wurden das Wort „Vermögensstrafe“ und das Komma gestrichen mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
§ 150 Abs.1 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1In den Fällen der §§ 146, 148 Abs.1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs.1 und des § 152a sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§§§
zu § 151 StGB |
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In § 151 Nr.5 wurden nach dem Wort „Reiseschecks“ das Komma und die Wörter „die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten“ gestrichen mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
§§§
zu § 152a StGB |
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§ 152a wurde neu gefasst mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
inländische oder ausländische Zahlungskarten oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder verfälscht oder
solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überläßt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
zu § 152b StGB |
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§ 152b wurde neu gefasst mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
§§§
zu § 153 StGB |
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§ 153 Absatz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 26.06.01. durch Art.2 des Gesetzes vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1142)
In § 153 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 05.11.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 161 StGB |
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§ 163 wurde § 161, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 162 StGB |
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§ 162 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 163 StGB |
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§ 163 wurde § 161, § 163 entfällt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§§§
zu § 164 StGB |
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§ 164 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2288)
§§§
zu § 174 StGB |
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In § 174 Abs.1 wurden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 174 Absätze 1 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (1) bestraft.
§ 174 Absätze 2 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden die Absätze 3 bis 5, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.8 b) bis e) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
In § 174 Absätze 3 (neu) wurden die Wörter „des Absatzes 1 Nr.1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
In § 174 Absätze 5 (neu) wurden die Wörter „des Absatzes 1 Nr.1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.1“ durch die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 174a StGB |
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In § 174a Abs.1 wurden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 174a Abs.2 wurde In Absatz 2 wird das Wort „stationär“ gestrichen mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§§§
zu § 174b StGB |
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In § 174b Abs.1 wurden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§§§
zu § 174c StGB |
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In § 174c Abs.1 wurden nach dem Wort „Suchtkrankheit“ die Wörter „oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung“ eingefügt und die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§§§
zu § 176 StGB |
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In § 176 Abs.1 wurden die Wörter „, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ gestrichen mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 176 Abs.3 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 176 bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4 und die Worter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ werden durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 c) aa) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 176 Absatz 4 (neu) Nr.2 wurde das Wort „oder“ gestrichen mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 c) bb) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 176 Absatz 4 (neu) Nr.3 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 c) cc) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 176 Absatz 4 (neu) bisherige Nr.3 wurde Nr.4 mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 c) dd) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 176 Absatz 5 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 176 bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 6 und die Angabe „Absatz 3 Nr.3“ durch die Angabe „Absatz 4 Nr.3 und 4 und Absatz 5“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 e) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 176 Abs.4 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
Bisheriger Wortlaut:
§ 176 Absätze 4 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs.3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder (5)
In § 176 Absätze 4 Nummer 4 wurden nach dem Wort „Inhalts“ ein Komma und die Wörter „durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 176a StGB |
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In § 176a Abs.1 bis 5 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs.1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs.1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs.3) zu machen, die nach § 184 Abs.3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs.1 und 2
(5) 1In die in Absatz 1 Nr.4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
2Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs.1 oder 2 wäre. (1)
In § 176a bisheriger Absatz 5 wurden Absatz 6 und in Satz 1 und Satz 2 wurde jeweils die Angabe „Nr.4“ gestrichen mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 176a Absätze 3 wurde die Angabe „§ 184b Abs.1 bis 3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 179 StGB |
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§ 179 Absatz 3 wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 179 bisheriger Absatz 3 wurden Absatz 4 mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 179 bisheriger Absatz 4 wurden Absatz 5 und die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“ werden durch die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 179 bisheriger Absatz 5 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(5) (4) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 179 bisheriger Absatz 6 wurden durch die Absätze 6 und 7 ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 e) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
Bisheriger Wortlaut des Absatzes 6:
(6) (5) § 176a Abs.4 und § 176b gelten entsprechend.
§§§
zu § 180a StGB |
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§ 180a Überschrift und Abs.1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3983)
§§§
zu § 180b StGB |
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§ 180b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.6 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in
Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Ebenso wird bestraft, wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen
einwirkt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
§§§
zu § 181 StGB |
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In § 181 Abs.2 (im BGBl steht fälschlicherweise § 181a, der allerdings diesen Begriff nicht kennt!) wurde das Wort „Bewegungsfreiheit“ durch das Wort „Unabhängigkeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 181 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.6 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer eine andere Person
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit (1) einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§§§
zu § 181a StGB |
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§ 181a Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3983)
§§§
zu § 181b StGB |
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In § 181b wurde die Angabe „180b bis“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.7 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 181c StGB |
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In § 181c wurden die Wörter „In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs.1 Nr.2“ durch die Wörter „In den Fällen des § 181a Abs.1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.8 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 182 StGB |
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§ 182 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 182 Abs.2 wurde eingefügt und der bisherige Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§ 182 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 d) und e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
Im neuen § 182 Abs.5 wurde die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
In § 182 wurde der bisherige Abs.4 Abs.6 und die Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 f) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
In § 182 Absätze 3 wurden in dem Satzteil nach Nummer 2 vor dem Wort „fehlende“ die Wörter „ihr gegenüber“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 183 StGB |
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In § 183 Abs.4 Nr.2 wurde die Angabe „§ 176 Abs.3 Nr.1“ durch die Angabe „§ 176 Abs.4 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
In § 183 Absätze 4 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 174 Abs.2 Nr.1“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 184 StGB |
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§ 184 Absatz 2 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
§ 184 Absätze 3 bis 7 wurden aufgehoben mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs.3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) 1Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs.3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) 1Absatz 1 Nr.1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
2Absatz 1 Nr.3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
3Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) 1In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden.
2Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen.
3§ 74a ist anzuwenden.
In § 184 Absätze 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „pornographische Schriften (§ 11 Abs.3)“ durch die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
In § 184 Absätze 1 Nummer 2 wurden die Wörter „ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
In § 184 Absätze 1 Nummer 5 wurden nach dem Wort „anbietet“ das Komma und die Wörter „ankündigt oder anpreist“ durch die Wörter „oder bewirbt“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
In § 184 Absätze 1 Nummer 8 wurde das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ und werden die Wörter „einem anderen“ durch die Wörter „einer anderen Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
In § 184 Absätze 1 Nummer 9 wurde das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „öffentlich“ durch die Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 e) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 184a StGB |
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§ 184a wurde neu eingefügt und der bisherige § 184a wurde § 184d mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.18 und 19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 184a wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
§§§
zu § 184b StGB |
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§ 184b wurde neu eingefügt und der bisherige § 184b wurde § 184e mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.18 und 19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 184b Abs.1 wurden die Wörter „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“ durch die Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§ 184b wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs.1) (2) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) 1Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden.
2Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen.
3§ 74a ist anzuwenden.
§§§
§§§
zu § 184c StGB |
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In § 184c wurde neu eingefügt und der bisherige § 184c wurde § 184d, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.11 und 12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§ 184c wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) 1Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen
Schriften zu verschaffen,
die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder
wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von
Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen
Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn
Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen
hergestellt haben.
(5) § 184b Abs.5 und 6 gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 184d StGB |
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§ 184c wurde neu eingefügt und der bisherige § 184c wurde § 184f mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.18 und 19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 184c wurde § 184d und in Satz 1 wurde die Angabe „184b“ durch die Angabe „184c“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§ 184d wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
1Nach den §§ 184 bis 184c (2) wird auch bestraft, wer
eine pornographische Darbietung durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste verbreitet.
2In den Fällen des § 184 Abs.1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung
durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung
Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
§§§
§§§
zu § 184e StGB |
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§ 184a wurde § 184d mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 184d wurde § 184e, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§ 184e wurde neu eingefügt und die bisherigen § 108e bis g wurden die §§ 184f bis 184h, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14, 15 und 16 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 184f StGB |
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§ 184b wurde § 184e mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 184e wurde § 184f, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§ 184e wurde § 187f, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 184g StGB |
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§ 184c wurde § 184f mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 184f wurde § 184g, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§ 184f wurde § 187g, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 184h StGB |
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§ 184g wurde § 187h und in Nummer 2 wurden jeweils die Wörter „einem anderen“ durch die Wörter „einer anderen Person“ sowie das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 194 StGB |
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In § 194 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen“ durch die Wörter „oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 196 StGB |
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In § 196 Abs.1 wurde das Wort „Personenstandsbüchern“ durch das Wort „Personenstandsregistern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.21 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
§§§
zu § 201a StGB |
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§ 201a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 des Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2012)
§ 201a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel,
die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
2§ 74a ist anzuwenden.
§§§
§§§
zu § 202a StGB |
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§ 202a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
Bisheriger Wortlaut
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
zu § 202b StGB |
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§ 202b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
§§§
zu § 202c StGB |
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§ 202c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
§§§
zu § 203 StGB |
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§ 203 Abs.2 Satz 1 Nr.6 mit Wirkung vom 01.11.00 neu eingefügt und die Nr.4 + 5 entsprechend angepasst durch Art.3 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 vom 02.08.00 (BGBl_I_00,1253)
§ 203 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.2 iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
In § 203 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Wort „privatärztlichen“ die Wörter „oder anwaltlichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.17 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 203 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Wort „privatärztlichen“ ein Komma und das Wort „steuerberaterlichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.6 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 205 StGB |
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In § 205 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 202 bis 204“ durch die Angabe „§§ 201a bis 204“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.3 des Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2012)
In § 205 Abs.1 wurde die Angabe „bis 204“ wird durch die Angabe „ , 202, 203 und 204“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
§ 205 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
§ 205 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „des § 202a“ durch die Angabe „der §§ 202a und 202b“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
In § 205 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „201a,“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
In § 205 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „202a“ durch die Angabe „201a, 202a“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 220a StGB |
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§ 220a aufgehoben mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.10 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
Der Völkermord ist jetzt in § 6 des Völkerstrafgesetzbuches geregelt.
§§§
zu § 231 StGB |
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In § 231 wurde die Angabe „§§ 232 und 233 (weggefallen)“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.9 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 232 StGB |
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§ 232 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.10 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 233 StGB |
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§ 233 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.10 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 233a StGB |
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§ 233a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.10 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 233b StGB |
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§ 233b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.10 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 234 StGB |
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§ 234 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.11 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen übel oder durch List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§§§
zu § 236 StGB |
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§ 236 Absatz 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überläßt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt. (1)
In § 236 Absatz 5 wurden die Wörter „In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern“ durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 236 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)
§§§
zu § 237 StGB |
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§ 237 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 238 StGB |
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§ 238 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom 22.03.07 (BGBl_I_07,354)
§§§
zu § 240 StGB |
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In § 240 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Handlung“ die Wörter „oder zur Eingehung der Ehe“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.12 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
In § 240 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „oder zur Eingehung der Ehe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.4 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§§§
Zu § 244 StGB |
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§ 244 Abs.3 wurde durch die Absätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.5 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden.
§§§
zu § 261 StGB |
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§ 261 Abs.1 Satz 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.01 (BGBl_I_01,3922)
§ 261 Abs.1 Satz 2 Nr.5 neu gefasst, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.2 Nr.7 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.14 Nr.1 Zuwanderungsgesetz vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 261 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „und § 129a Abs.3“ durch die Angabe „und § 129a Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
In § 261 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a wurde die Angabe „nach den §§ 180b,“ durch die Angabe „nach den §§ 152a, 180b,“ ersetzt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
In § 261 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.108.04 durch Art.6 Abs.2 iVm Art.9 des Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1763)
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr4 Buchstabe a wurde die Angabe „180b, 181a“ durch die Angabe „181a, 232 Abs.1 und 2, § 233 Abs.1 und 2, §§ 233a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.13 a) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.5 wurde die Angabe „§ 129a Abs.5“ durch die Angabe „§ 129a Abs.3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.13 b) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „ , wenn der Täter gewerbsmäßig handelt,“ werden gestrichen und nach der Angabe § 374 die Angabe „Abs. 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Buchstabe b wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Asylverfahrensgesetzes“ die Wörter „und nach § 370 der Abgabenordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 261 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 370a“ durch die Angabe „§ 370“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.2 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 29 Abs.1 Nr.1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs.1 Nr.1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.03.08, durch Art.3 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts com 11.03.08 (BGBl_I_08,306)
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Buchstabe a wurde der Angabe „269,“ wird die Angabe „271,“ eingefügt, das Wort „sowie“ wurde durch ein Komma ersetzt undn ach der Angabe „§ 328 Abs.1, 2 und 4“ wird die Angabe „sowie § 348,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.03.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§ 261 Abs.10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2288)
Bisheriger Wortlaut:
(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.5 wurden nach den Wörtern „Vergehen nach“ die Wörter „§ 89a und nach den“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Buchstabe b wurden die Wörter „und nach § 370 der Abgabenordnung“ durch ein Komma und die Wörter „nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 iVm Art.4 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,676)
§ 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
Bisheriger Wortlaut:
a) § 332 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.3, und § 334,
§§§
zu § 263a StGB |
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§ 263a Absätze 3 und 4 wurden angefügt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)
§§§
zu § 266a StGB |
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§ 266a Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.8 a) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)
in § 266a Abs.3 wurden die Wörter „oder zur Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „einschließlich der Arbeitsförderung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.8 b) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)
§ 266a Abs.4 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.8 c) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)
§ 266a bisherige Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.8 d) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)
§ 266a Absätze 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
In § 266a Absätze 4 und 6 wurden jeweils die Wörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten.
2Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung (2), die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
zu § 276a StGB |
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In § 276a wurden die Wörter „Aufenthaltsgenehmigungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.14 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 292 StGB |
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§ 292 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.12.13, durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 29.05.13 (BGBl_I_13,1386)
§§§
zu § 299 StGB |
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In § 299 Abs.3 neu angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)
§§§
zu § 301 StGB |
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In § 301 Abs.2 wurde die Angabe „§ 13 Abs.2 Nr.1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs.3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.07.04, durch § 20 UWG Abs.6 vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
§§§
zu § 303 StGB |
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§ 303 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2674)
§ 303 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2674)
§§§
zu § 303a StGB |
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§ 303a Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
§§§
zu § 303b StGB |
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§ 303b Abs.1 wurde durch die Absätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
Bisheriger Wortlaut
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
eine Tat nach § 303a Abs.1 begeht oder
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 303b bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
§ 303b Absätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
§§§
zu § 303c StGB |
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In § 303c wurde die Angabe „bis 303b“ durch die Wörter „ , 303a Abs.1 und 2 sowie § 303b Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)
§§§
zu § 304 StGB |
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§ 304 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2674)
§ 304 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2674)
§§§
Zu § 305a StGB |
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§ 305a Abs.1 Nummer 2 wurde durch die Nummern 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.6 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 309 StGB |
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§ 309 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
2Der Versuch ist strafbar.
§§§
zu § 310 StGB |
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In § 310 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)
§ 310 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)
In § 310 Abs.1 wurden nach der Angabe „Nummer 2“ die Wörter „und der Nummer 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) cc) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)
In § 310 Abs.1 wurden nach den Wörtern „bis zu fünf Jahren“ ein Komma und die Wörter „in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) dd) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)
§ 310 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)
§§§
zu § 311 StGB |
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In § 311 Abs.1 im Satzteil vor Nr.1 wurde die Angabe „(§ 330d Nr.4, 5)“ durch die Wörter „(§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In § 311 Abs.1 im Satzteil vor Nr.2 wurde nach dem Wort „Menschen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „schädigen“ die Wörter „oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§§§
zu § 325 StGB |
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In § 325 Abs.2 wurde das Wort „grober“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§ 325 Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 b) und c) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In § 325 Abs.4 wurde nach dem Wort „Täter“ werden die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§ 325 Abs.5 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 d) und e) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In § 325 Abs.6 wurden die Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ werden durch die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§ 325 bisheriger Abs.5 wurde Abs.7 und die Wörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten“ wurden durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§§§
zu § 326 StGB |
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In der Überschrift des § 326 wurde das Wort „gefährlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In der § 326 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „fruchtschädigend“ durch das Wort „fortpflanzungsgefährdend“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In der § 326 in dem Satzteil nach Nr.4 wurden die Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt“ durch die Wörter „sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§ 326 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
§§§
zu § 327 StGB |
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In § 327 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „oder anzeigepflichtige“ gestrichen und das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.3 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§ 327 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In § 327 Abs.2 Nummer 3 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
In § 327 Abs.2 Nummer 2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wurde das Wort „oder“ angefügt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 22.04.13, durch Art.8 Nr.1 bis 3 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu § 328 StGB |
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In § 328 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „grob pflichtwidrig“ gestrichen und nach dem Wort „anderen“ die Wörter „oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In § 328 Abs.1 in dem Satzteil nach Nr.2 wurden vor dem Wort „aufbewahrt“ das Wort „herstellt“ und ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In § 328 Abs.3 in dem Satzteil vor Nr.1 wurde das Wort „grober“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In § 328 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes“ durch die Wörter „gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S.1) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
In § 328 Abs.3 in dem Satzteil nach Nr.2 wurden die Wörter „ihm nicht gehörende Tiere“ durch die Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§§§
zu § 329 StGB |
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§ 329 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.7 a) und b) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§ 329 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§§§
zu § 330 StGB |
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In § 330 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten“ durch die Wörter „einer streng geschützten Art“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§§§
zu § 330c StGB |
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In § 330c Satz 1 wurden die Wörter „329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6,“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§§§
zu § 330d StGB |
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§ 330d bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§ 330d Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)
§§§
zu § 353b StGB |
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§ 353b Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25.06.12 (BGBl_I_12,1374)
§§§
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