Fussnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EU Nr.L 255 S.22, ABl.EU 2007 Nr.L 271 S.18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.141).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr.L 271 S.18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr.L 363 S.141).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36).
§§§
Zu § 3 StBerG |
---|
In § 3 Nr.3 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
4. 1Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen.
2Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen
des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben.
3Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
§§§
Zu § 3a StBerG |
---|
§ 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 4 StBerG |
---|
In § 4 Nr.11 Satz 1 Buchst.b wurde die Angabe „§ 3 Nr.12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nr.12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.4 a) aa) aaa) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 4 Nr.11 Satz 1 wurde Buchst.c neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.4 a) aa) bbb) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
c) die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
§ 4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
3Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
§ 4 Nr.12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
12. Inländische Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften, von Kapitalgesellschaften bestellte Treuhänder oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Sammelanträge auf Vergütung von Körperschaftsteuer oder auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes stellen,
§ 4 Nr.12a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§ 4 Nr.16 Buchst.a wurden die Wörter „§ 1 Abs.1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Abs.1 und 1a des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.26 iVm Art.39 Abs.7 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 4 Nr.11 Satz 3 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.5 und 8“ durch die Angabe „§ 9c Abs.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
Zu § 5 StBerG |
---|
In § 5 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 3, 3a und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§ 5 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 7 StBerG |
---|
In § 7 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 3 oder § 4“ durch die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 7 Abs.1 Nr.2 wurde das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung nach § 3 Nr.4 ausgeübt wird, die gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.
§§§
Zu § 8 StBerG |
---|
§ 8 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die in § 6 Nr.4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen.
2Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin"
erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.
3Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr.3 und 4 im Einzelnen aufzuführen.
§§§
Zu § 9 StBerG |
---|
§ 9 Abs.1 wurde aufgehoben und im bisherigen Abs.2 die Absatzbezeichnung gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält, sind unzulässig.
§§§
Zu § 9a StBerG |
---|
§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000)
§§§
Zu § 10 StBerG |
---|
In § 10 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „dürfen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach den Wörtern „der für die Entscheidung zuständigen Stelle“ das Wort „übermitteln“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 14 StBerG |
---|
In § 14 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 15 StBerG |
---|
In § 15 Abs.1 und 3 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 16 StBerG |
---|
In § 16 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 17 StBerG |
---|
In § 17 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 19 StBerG |
---|
In § 19 Abs.2 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 20 StBerG |
---|
In § 20 Abs.1 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 20 Abs.2 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.11 b) aa) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 20 Abs.2 Nr.3 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.11 b) bb) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 20 Abs.2 Nr.3 Buchst.b wurden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.12 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
Zu § 22 StBerG |
---|
In § 22 Abs.7 Nr.1 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 23 StBerG |
---|
In § 23 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 23 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „auswärtigen Oberfinanzbezirken“ durch die Wörter „Bezirken anderer Aufsichtsbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 23 Abs.4 wurde das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 24 StBerG |
---|
In § 24 Abs.1 wurde das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 25 StBerG |
---|
In § 25 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.8 iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
In § 25 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§ 25 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 26 StBerG |
---|
In § 26 Abs.4 Satz 1 wurde dasWort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 27 StBerG |
---|
§ 27 Abs.1 und 2 wurden neu folgt gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben.
(2) 1Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.
2Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.
§§§
Zu § 28 StBerG |
---|
In § 28 Abs.2 wurden die Wörter „von der Oberfinanzdirektion“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 30 StBerG |
---|
§ 30 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 31 StBerG |
---|
§ 31 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 31 Abs.1 Nr.4 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.9 Abs.8 iVm Art.10 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449) Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 34 StBerG |
---|
§ 34 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.20a iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinen Beruf selbständig ausübt.
2Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach
§ 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
3Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begründen.
§§§
Zu § 35 StBerG |
---|
§ 35 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist.
(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber bekannt gegeben.
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(5) 1Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde.
2Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.
§§§
§§§
Zu § 36 StBerG |
---|
§ 36 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach drei Jahre praktisch tätig gewesen ist.
§§§
Zu § 37 StBerG |
---|
§ 37 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§ 37 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 37a StBerG |
---|
§ 37a Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz mit einem Diplom,
das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Deutschland oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs.1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr.89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG 1989 Nr.L 19 S.16), ablegen.
2Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
(3) 1Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in diesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist.
2Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG nachweisen.
3Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Mai 2001 (ABl.EG Nr.L 206 S.1) geforderte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2001/19/EG bestätigt.
§ 37a Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§ 37a Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 37b StBerG |
---|
§ 37b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.24a iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist.
2Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
(2) 1Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat.
2Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.
(3) 1Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche Ort im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland
befindet, zuständig.
2Befindet sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
(4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinbarung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes übertragen werden.
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zuständigkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.
§§§
§§§
Zu § 38 StBerG |
---|
In § 38 Abs.1 Nr.3 Buchst.a und b wurden jeweils vor den Wörtern „mindestens zehn Jahre“ die Wörter „im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 38 Abs.1 Nr.4 Buchst.a und b wurden jeweils vor den Wörtern „mindestens fünfzehn Jahre“ die Wörter „im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 38a StBerG |
---|
In § 38a Abs.1 wurden die Wörter „für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.25a a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 38a Abs.2 wurde die Angabe „§ 37b“ durch die Angabe „§ 37b Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.25a b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 39 StBerG |
---|
§ 39 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfundsiebzig Euro an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen.
(2) 1Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von fünfhundert Euro an diese zu zahlen.
2Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung.
3Tritt der Bewerber bis zu dem von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben.
4Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.
§§§
§§§
Zu § 39a StBerG |
---|
§ 39a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.26a iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsentscheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zurückzunehmen, wenn
sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
2Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen.
3Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.
(2) 1Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.
2Diese unterrichtet die für die Bestellung oder deren Rücknahme zuständige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des Verfahrens.
3§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen diesen Mitteilungen nicht entgegen.
4Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt, so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2.
(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.
§§§
§§§
Zu § 40 StBerG |
---|
§ 40 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
In § 40 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 40 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Amtsarzt“ durch das Wort „Arzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 44 StBerG |
---|
§ 44 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 44 Abs.3 wurden nach dem Wort „Firma“ die Wörter „oder zum Namen“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 46 StBerG |
---|
§ 46 Abs.2 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.28a iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
In § 46 Abs.2 Nr.4 Halbs.2 wurden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.12 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
Zu § 49 StBerG |
---|
§ 49 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen.
2Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
3Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen.
§§§
Zu § 50 StBerG |
---|
§ 50 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 50a StBerG |
---|
In § 50a Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ ein Komma und danach die Wörter „die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen“ und danach ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 55 StBerG |
---|
§ 55 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 55 Abs.2a wurden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.12 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
Zu § 56 StBerG |
---|
§ 56 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen.
2Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden.
3Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
4Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
(2) 1aSteuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist;
1b§ 53 Satz 2 gilt insoweit nicht.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der
Patentanwaltskammer sowie den in § 3 Nr.2 und 3 genannten
Vereinigungen eine Bürogemeinschaft bilden.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr.1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
(5) 1Die Gründung von Gesellschaften nach den Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen.
2Auf Verlangen der Steuerberaterkammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzulegen.
§§§
§§§
Zu § 57 StBerG |
---|
§ 57 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§ 57 Abs.4 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.34 b) aa) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§ 57 Abs.4 Nr.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.34 b) bb) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 58 StBerG |
---|
§ 58 Satz 2 Nr.5 wurde durch die Nummern 5 und 5a ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 64 StBerG |
---|
§ 64 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
2Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Steuerberater hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.
§§§
Zu § 66 StBerG |
---|
§ 66 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren.
2Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist.
(2) 1Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat.
2Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
(4) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren
und Auslagen befriedigt ist.
2Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§§§
§§§
Zu § 67 StBerG |
---|
In § 67 Satz 2 wurden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.8 iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§ 67 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 69 StBerG |
---|
§ 69 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 70 StBerG |
---|
§ 70 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen.
2Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
3Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln.
2Er führt die laufenden Aufträge fort.
3Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.
4Ihm stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die Befugnisse zu, die der verstorbene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte.
(3) § 69 Abs.2 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs.1 Nr.2, 3 oder 4 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist.
§§§
§§§
Zu § 72 StBerG |
---|
In § 72 Abs.1 wurde die Angabe „§ 56 Abs.3“ durch die Angabe „§ 56 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 73 StBerG |
---|
§ 73 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer.
2Diese führt die Bezeichnung "Steuerberaterkammer".
(2) 1Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Bezirk der Oberfinanzdirektion.
2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen.
§§§
§§§
Zu § 74 StBerG |
---|
§ 74 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das Wort „Kammerbezirk“ und in Abs. 1 Satz 2 das Wort „Bereich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 75 StBerG |
---|
§ 75 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Oberfinanzbezirke“ durch das Wort „Kammerbezirke“ und in Satz 2 das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das Wort „Kammerbezirk“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 76 StBerG |
---|
§ 76 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.11 S.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) (aF) vom 11.12.08 (BGBl_I_08,2418)
§§§
Zu § 77a StBerG |
---|
§ 77a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren
Abteilungen angehören.
3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
§§§
Zu § 79 StBerG |
---|
§ 79 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
In § 79 Abs.2 wurden die Sätze 3 bis 5 angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.46 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§ 79 Abs.3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.46 c) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Anspruch der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung.
2§ 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§§§
Zu § 80 StBerG |
---|
§ 80 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Steuerberaterkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden.
2Auf Verlangen haben sie dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Steuerberaterkammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.
§§§
Zu § 80a StBerG |
---|
§ 80a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 86 StBerG |
---|
§ 86 Abs.2 Nr.7 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 87a StBerG |
---|
§ 87a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 90 StBerG |
---|
§ 90 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 108 StBerG |
---|
In § 108 Satz 2 wurde die Angabe „§ 147 Abs.2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs.2 Satz 1, Abs.3, 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Abs.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
Zu § 146 StBerG |
---|
§ 146 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.25 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (§ 82) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.
§§§
Zu § 148 StBerG |
---|
§ 148 Abs.1 S.2 erster Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 150 StBerG |
---|
In § 150 wurde das Wort „Kosten“ durch das Wort „Auslagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.25 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 152 StBerG |
---|
§ 152 Abs.1 S.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 153 StBerG |
---|
In § 153 wurden nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und das Gerichtskostengesetz“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.25 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 154 StBerG |
---|
In § 154 Abs.2 Satz 2 wurde die Nr.2 neu eingefügt und die bisherige Nr.2 wurde Nr.3, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
Zu § 157 StBerG |
---|
§ 157 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 157a StBerG |
---|
§ 157a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 157b StBerG |
---|
§ 157b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.14 Nr.3 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
Zu § 158 StBerG |
---|
§ 158 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung und der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbesondere über die Einführung von Vordrucken zur Erhebung der gemäß §§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen Angaben und Nachweise,
b) die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überdenken der Prüfungsbewertung,
c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung,
über das Verfahren bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft;
über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle";
über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten;
über den Abschluß und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise auf die Oberfinanzdirektionen zu übertragen.
§§§
§§§
Zu § 162 StBerG |
---|
In § 162 Abs.1 Nr.2, 4 und 7 wurde jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
Zu § 76 StBerG |
---|
§§§
Zu § 164a StBerG |
---|
Die Überschrift in § 164a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.58 a) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
§ 164a Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.1 Nr.58 b) iVm Art.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§ 164a Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.12.08, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.11 S.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) (aF) vom 11.12.08 (BGBl_I_08,2418)
§§§
ZurAnlage StBerG |
---|
Dem Gesetz wurde ein Gebührenverzeichnis als Anlage angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.25 Nr.5 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
StBerG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§