StBerG (1) |
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BGBl.III/FNA 610-10
vom 16.08.61 (BGBl_I_61,1301)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.11.75 (BGBl_I_75,2735)
zuletzt geändert durch Art.9 Abs.8 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Hilfeleistung in Steuersachen | ||
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Ausübung der Hilfe | ||
Anwendungsbereich |
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.
§§§
Befugnis |
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1Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind.
2Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.
§§§
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 (f) genannten Personen sind,
Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
...(1)
§§§
(1) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich
niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind
zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt.
2Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in
Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
3Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen.
4Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung
zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert
ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf dort während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.
5Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung
in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) 1Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
die Person vor der ersten Erbringung im Inland
der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet.
2Zuständige Stelle ist für Personen aus:
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
3Die Meldung der Person muss enthalten:
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
4Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut
nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in
Steuersachen im Inland erbringen will.
5In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr.5 und die Information nach Satz 3 Nr.8 erneut vorzulegen.
(3) 1Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig
vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine
vorübergehende Eintragung der Angaben nach
Absatz 2 Satz 3 Nr.1 bis 4 im Berufsregister oder
ihre Verlängerung um ein Jahr.
2Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung.
3Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr.1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) 1Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig
Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen,
dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung
in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates
tätig werden, unter der sie ihre Dienste
im Niederlassungsstaat anbieten.
2Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„
Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„
Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“
zu führen, hat zusätzlich die
Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat
angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben.
3Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen
muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt oder wenn sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt.
(7) 1Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
2§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
§§§
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
aals Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe
in Steuersachen leisten;
b§ 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c) (2) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
1Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr.1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr.12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes (1) in voller Höhe steuerfrei, und
c) 1Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von neuntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von achtzehntausend Euro, nicht übersteigen.
2Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.
3Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur
Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs.5, § 10 Abs.1 Nr.5 und 8 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (3).
4Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
(4) inländische Kapitalanlagegesellschaften sowie Personen, Gesellschaften und andere Gesamthandsgemeinschaften, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Sammelanträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 45b des Einkommensteuergesetzes stellen,
(5) ausländische Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d des Einkommensteuergesetzes stellen, |
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs.1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs.1 Nr.1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
a) diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs.1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b) die in § 82 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.
§§§
Verbot und Untersagung |
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(1) (Ow)
1Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 (2) bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere
nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen.
2Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) aWerden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Abs.1 Nr.2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“,
„Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ oder Vereinigungen, die geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen
„Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ oder „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
oder „Buchprüfungsgesellschaft“ unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der
für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle mitzuteilen;
b§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
§§§
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
adie Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind;
bhierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
§§§
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,
wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder § 4 fällt,
wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird,
wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung nach § 3 Nr.4 ausgeübt wird, die gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.
(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr.7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist.
2Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr.1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
§§§
Sonstige Vorschriften |
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(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
(2) 1Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten.
2Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr.3 und 4.
(3) Die in § 3 Nr.1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
(4) 1Die in § 6 Nr.4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen.
2Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin"
erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.
3Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr.3 und 4 im Einzelnen aufzuführen.
§§§
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält, sind unzulässig.
(2) Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.
§§§
(1) 1aWerden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr.1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der
übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich
ist, der zuständigen Stelle mit;
1b§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
(2) 1Gerichte und Behörden dürfen Informationen über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder
das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt.
2aDie Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen;
2b§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
(3) Soweit natürliche oder juristische Personen über weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen, dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.
§§§
1aSoweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden;
1b§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
§§§
1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr.1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.
2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§§§
Lohnsteuerhilfevereine | ||
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Aufgaben |
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
§§§
Anerkennung |
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(1) 1Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung
seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 für seine Mitglieder ist;
der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich in demselben Oberfinanzbezirk befinden;
der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält;
eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 sichergestellt ist;
für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird;
die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs.1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist;
Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen;
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs.7 Nr.2) eine Mitgliederversammlung stattfinden muß, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist (Ow).
2An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.
3Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.
(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs.2) nachgewiesen wird.
(3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
§§§
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) (Ow) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen.
2Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
§§§
Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Oberfinanzdirektion zu zahlen.
§§§
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.
§§§
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.
§§§
(1) Die Anerkennung erlischt durch
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Oberfinanzdirektion zu erklären.
§§§
(1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
(2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt;
wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt;
wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
§§§
Pflichten |
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(1) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen.
2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.
(4) 1Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren.
2Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensübersichten sind zehn Jahre aufzubewahren.
3Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen und
sonstigen Unterlagen entsprechend.
(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§§§
(1) (Ow) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs.1 bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden
Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.
(4) 1Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten.
2Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
(5) 1Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.
3Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden.
4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten; (Ow)
innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben (Ow).
§§§
(1) 1Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
2Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen.
3Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
(2) 1Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem
Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
2Die Unterhaltung von Beratungsstellen
in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
(3) (Ow) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
zu dem in § 3 Nr.1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr.11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
2Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
(4) (Ow) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 bedient.
(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs.2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
§§§
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Oberfinanzdirektion auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 bestellt.
(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs.3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
(3) 1aDie Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden;
1bsie kann jederzeit widerrufen werden.
(4) § 70 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) 1Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein (Ow).
2Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs.2 des
Versicherungsvertragsgesetzes (1)
ist die Oberfinanzdirektion.
(3) § 68 (f) gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 ist nicht zulässig.
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
(4) 1Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluß der
Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren.
2§ 66 ist sinngemäß anzuwenden.
§§§
Aufsicht |
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(1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben.
(2) 1Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.
2Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.
(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
§§§
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.
(2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.
(3) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Abs.3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungsstelle anordnen.
§§§
(1) (Ow) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
§§§
(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§§§
Verordnungsermächtigung |
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs.1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,
über die Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;
über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen.
2Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden.
§§§
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