EStG (14) | ||
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XI. Altersvorsorgezulage |
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1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben
Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage).
2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist
auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat (4).
3Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (5).
§§§
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Abs.2 genannten Versorgungseinrichtungen.
§§§
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (1).
§§§
1Zuständige Stelle ist bei einem
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz „oder einem Landesbesoldungsgesetz (2) die die Besoldung anordnende Stelle,
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
(3) Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
2Für die in § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags (12)
die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase (8) zugunsten eines
auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der
nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag) (4).
2Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1 (13).
3Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1 (13).
4Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs.10 der Abgabenordnung.
5Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten
eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen
Darlehens abgetreten wurden (9).
6aIm Fall der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen
nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 1 Nr.3 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nr.1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3;
6beine erneute Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht (5).
7Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur
berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung
im Sinne des § 92a Abs.1 Satz 1 eingesetzt wurde (5).
8Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr
der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge
oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1 (13).
9Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1 (13).
10Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1 (14).
(2) (2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
a) die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nr.63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Abs.4 und § 1b Abs.5 Satz 1 Nr.2 des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt,
wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines
Auszahlungsplans (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
vorgesehen ist.
2Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4) (3) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (10) in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Oktober 1997 (BGBl.I S.2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) (6) , in der jeweils geltenden Fassung,
Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
(7) Zahlungen nach § 92a Abs.2 Satz 4 Nr.1 und Abs.3 Satz 9 Nr.2 oder
(11) Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c.
(5) (15) 1Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn
der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen,
in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,
die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
2Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entsprechenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen.
3Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden.
4Für die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
§§§
In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.
§§§
1aJeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;
1bdiese beträgt jährlich 154 Euro (2).
2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro (1).
3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr
zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt
wird (1).
§§§
(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt
wird, jährlich 185 Euro (3).
2Für ein nach dem 31.Dezember 2007 geborenes
Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro (2).
3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird.
4Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs.2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.
(2) 1Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
anwendbar (4), wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.
2Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWRAbkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner (5).
3Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden (1).
§§§
(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet.
2aDieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr (10)
erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Nr.4 (1) erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde und
(9) bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 4,
jedoch nicht mehr als der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte
Höchstbetrag (12), vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85;
2bgehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2,
berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter
Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen.
3Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender
Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes (8) bleiben unberücksichtigt.
4Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten. (2)
5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten.
6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.
(2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten (5) Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat.
2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind
als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung,
ist das tatsächlich erzielte Entgelt
oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für
die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen (11).
3Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung
des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen (13) (14).
(3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden. (4)
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.
(5) (15) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und
die bezogenen Leistungen im Sinne des § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.
§§§
(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte
Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge,
so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge
gewährt.
2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag
muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein.
3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
(2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann
die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen.
2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst
die Zulage beantragt wird.
§§§
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).
§§§
(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf
Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,
das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt,
bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. (1)
2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll.
3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei
Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten
Altersvorsorgebeiträgen gewährt.
4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs.1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. (2)
5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder
zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.
(1a) (3) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter
seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für
ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes
Beitragsjahr zu beantragen.
2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend.
3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres,
für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter
zu erklären.
(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,
die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,
die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86),
die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten,
das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht
als die für die Ermittlung und Überprüfung des
Zulageanspruchs und Durchführung des Zulageverfahrens
erforderlichen Daten zu erfassen. (4)
2Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres
eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (7) durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. (4)
3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5 (6).
(3) (5) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1
bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle
die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben
für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im
Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter
die Angaben bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln.
3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
§§§
(1) (2) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten
Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht.
2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer
vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen
Aufgaben eine Zulagenummer.
3aDie zentrale Stelle teilt im Falle eines Antrags nach § 10a Abs.1a der
zuständigen Stelle, im Falle eines Antrags nach § 89 Abs.1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit;
3bvon dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.
(2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.
2Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht.
3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben.
4Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden.
5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit.
6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im
Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.
(3) 1Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen.
2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu
belasten.
3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er
bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei
der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen.
4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.
(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des
Zulageberechtigten.
2aDer Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres
vom Antragsteller an den Anbieter zu richten;
2bdie Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung
nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll (4).
3Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu.
4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit.
6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. (3)
§§§
§§§
(1) 1aFür die Berechnung und Überprüfung der
Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach
§ 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse (10),
die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter
der zentralen Stelle auf Anforderung die bei
ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs.2 (6) durch Datenfernübertragung;
1bfür Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf
die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse (11) die beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a
Abs.1 Satz 4 die Höhe der bezogenen Rente wegen
voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit (7)
erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind.
2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr
übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs.2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.
3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten
oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.
4aErgibt die Überprüfung eine Abweichung von
dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der
gesonderten Feststellung nach § 10a Abs.4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen;
4bdie Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern (5).
(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle
die Daten nach § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz
bis zum 31.März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (6) durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
2Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs.1
Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle
die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung
nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.
§§§
1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (12) zu erteilen über
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen) (3),
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90) (2),
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag (1) gutgeschriebenen Zulagen,
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen) (4) und
(13) den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
(7) die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1 (11).
2Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht,
wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben (14).
3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich
der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick
auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet,
weil
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer
Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht
sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent (15), solange Sie keine Zahlungen
zur Minderung des Wohnförderkontos leisten. (14)
4Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen (14).
§§§
(1) (16) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar (19) für die Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung, wenn
a) das dafür entnommene Kapital
aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder
b) adas dafür entnommene Kapital zu mindestens
50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2,
Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende
Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient;
bdie zweckgerechte Verwendung ist
durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und
c) 1der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer
der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch
eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch
die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt hat
oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt.
2Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1
gegenüber der zentralen Stelle abzugeben.
3Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags
nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte
die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben.
2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
3Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren
in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt veröffentlicht.
4Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte
und vereidigte Sachverständige, die für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit
und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder
ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen.
5Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt.
ss6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnliches
oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich,
soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden.
7Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist
auf den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen,
an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat.
8Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem
Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.
(2) (17) 1aDer Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die
Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag
gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto);
1bdie zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkontos
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit.
2aBeiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen
behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der
zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen;
2bzur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich
der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu.
3Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase,
ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen.
4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um
Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernu¨bertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen;
den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
5aVerminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des
Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos
dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten;
5bals Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres
des Zulageberechtigten liegen muss;
5cist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die
Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase. Anstelle einer Verminderung
nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen
Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag).
6Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung
die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit
Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase
der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
mitzuteilen.
7Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1
von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag
vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvorsorgevertrag
ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen
Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvorsorgevertrag fort.
8Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit
Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags
und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die
Einzahlung erfolgt ist.
9Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem Anbieter
des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit.
(2a) (17) 1aGeht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten
an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den
anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis
des übergegangenen Eigentumsanteils zum verbleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen
Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über;
1bdabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen.
2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten
Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart
wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits
überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des
Wohnförderkontos.
3Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen
Stelle nachzuweisen.
4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen
Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten,
die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen u¨ber den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.
(3) (17) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82
Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter
Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen.
2Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.
3Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung,
wenn der Zulageberechtigte stirbt.
4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig
zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor.
5aIm Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem
Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des
Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die
Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen;
5bdas Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag).
6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen.
7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen.
8aWurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in
Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2
Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden,
sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen
und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden;
8bAbsatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend.
9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 (20) sind nicht anzuwenden, wenn
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet,
ader Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe
des noch nicht zuru¨ckgeführten Betrags im
Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres
nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in
dem er die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen
Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag
zahlt;
bAbsatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden,
die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird oder
der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentu¨mer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird.
10aDer Zulageberechtigte hat dem Anbieter, in der
Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition
im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen;
10bin den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend
für den anderen, geschiedenen oder überlebenden (21) Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der
Mitteilung der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar
des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder
des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.
(4) 1Absatz 3 sowie § 20 sind (22) auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er
adie Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 (18) auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt;
bwird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu befristen,
die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.
3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen (23).
4Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nr.1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nr.2 oder Nr.3 der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen.
§§§
(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Abs.1 Satz 1 bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen
Nachweise zu erbringen.
2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt werden sollen.
3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und
den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, welche
Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können.
(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung
nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben.
2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
Folgendes anzuzeigen:
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des
§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5 (3)
den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest.
2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz
2a auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid
und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung mit (4).
3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den
Stand des Wohnförderkontos gesondert fest.
5§ 90 Abs.4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) (1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und 10
Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
oder § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember
2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden
Zulagen und die nach § 10a Abs.4 gesondert
festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen.
2Dies gilt auch bei einer Auszahlung
nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) (6)
und bei Auszahlungen im Falle
des Todes des Zulageberechtigten.
3aHat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne
des § 92a Abs.2 Satz 4 Nr.1 oder § 92a Abs.3 Satz 9 Nr.2 geleistet, dann handelt es sich bei
dem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermögen
um gefördertes Altersvorsorgevermögen im
Sinne des Satzes 1;
3bder Rückzahlungsbetrag bestimmt
sich insoweit nach der für die in das
Wohnförderkonto eingestellten Beträge gewährten
Förderung (7).
4Eine Rückzahlungsverpflichtung
besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,
ader auf nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen
entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen
ausgezahlt wird;
bdies gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs.3 an Hinterbliebene
des Steuerpflichtigen;
der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet worden sind;
der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Falle des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist (10).
(8) d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.
(1a) (11) 1Eine schädliche Verwendung liegt nicht
vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen
auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund
einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
auf einen zertifizierten
Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Absatz
2 begünstigte betriebliche Altersversorgung
übertragen wird; die auf das übertragene Anrecht
entfallende steuerliche Förderung geht
mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte
Person über.
2aEine schädliche
Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn gefördertes
Altersvorsorgevermögen auf Grund einer
externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
auf die Versorgungsausgleichskasse
oder die gesetzliche Rentenversicherung
übertragen wird;
2bdie Rechte und Pflichten
der ausgleichspflichtigen Person aus der
steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils
entfallen.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die
zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person
die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3
Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (16)
entfallenden gesondert festgestellten Beträge
nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen
mit.
4Die entsprechenden Beträge sind monatsweise
zuzuordnen.
5Die zentrale Stelle teilt die
geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten
Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten
Zulagen der ausgleichspflichtigen und
in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichsberechtigten
Person durch Feststellungsbescheid
mit.
6Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
dieses Feststellungsbescheids informiert die
zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz
über die geänderte Zuordnung.
(2) 1Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt keine schädliche Verwendung dar.
2Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Abs.2 und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das
geförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der
in § 82 Abs.2 Buchstabe a genannten Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
übertragen und eine lebenslange
Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
oder § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in
der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung
vorgesehen wird. (3)
3In den übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften der
betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit das geförderte
Altersvorsorgevermögen zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten
lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.
(3) (1) 1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente
zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung.
2Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger
Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden
Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent (5) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.
3Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.
(4) (12) 1Wird bei einem Altersvorsorgevertrag
nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich
im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt
der Darlehensauszahlung oder in Fällen des
§ 92a Absatz 3 Satz 8 zum Zeitpunkt der Aufgabe der Wohnung zu einer schädlichen Verwendung
des geförderten Altersvorsorgevermögens,
es sei denn, das geförderte Altersvorsorgevermögen
wird innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das
Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulageberechtigte
die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken nutzte, auf einen anderen zertifizierten
Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf
den Namen des Zulageberechtigten lautet.
2Der
Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht
zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapitalübertragung
und die Aufgabe der Absicht zur
Kapitalübertragung mitzuteilen.
3Wird die Absicht
zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die
schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein,
zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten
hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber
am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr,
in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der
Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken nutzte.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 93 Abs.1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (3)
durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen.
2Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit.
3Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs.3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen.
4Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten
Beträge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen
Erträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen (4).
5In den Fällen des § 93 Abs.3 gilt Satz 1 entsprechend (5).
(2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist.
2a§ 90 Abs.4 Satz 2 bis 6 (2) gilt entsprechend;
2b§ 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten
und dem Anbieter beendet wurde (6).
3Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen.
4Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten.
5Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs.1 erfolgt ist.
§§§
(1) (6) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn
sich der Wohnsitz oder gewohnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten auserhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als auserhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und
entweder die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags begonnen hat.
(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs.1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5 (7)) zu stunden.
2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent (2) der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird.
3Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (1) genannten
Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird (8).
4Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten.
5Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
(3) (9) 1Wurde der Ruckzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und
verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschlieslichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder
sind der Ruckzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der zentralen Stelle zu erlassen.
§§§
(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen
geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
(2) 1Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach § 10a Abs.4 gesondert festgestellten Beträge, die wegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt worden sind.
2Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.
(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.
(4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat.
2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
3Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.
(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten.
2Er darf sie ohne Zustimmung der
Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
(7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs.1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs.1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs.1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
§§§
1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich
seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.
2§ 93 Abs.1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes
bleiben unberührt. (1)
§§§
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§§§
(1) (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Vordruck für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung (10) und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die nach § 10a Abs.5 Satz 1 und § 22 Nr.5 Satz 7 (7) (8) vorgesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (6) und dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Abs.4 festgestellten Beträge zu erlassen.
2Hierzu gehören insbesondere
Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters,
Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den zuständigen Stellen und den Finanzämtern und (5)
Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern und in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.3 den die Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung, insbesondere über die nach § 89 Abs.2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung.
Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nr.5 Satz 7 (7) (f) (8) § 92 und erforderlich sind.
§§§
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§§§