EStG (9) | ||
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1 4 6 11 21 31 [ « ] [ I ] [ » ] 36 43 50 62 Anl | [ ] |
VI. Steuererhebung | ||
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1. Einkommensteuer |
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) 1Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: (1)
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
1die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die nach § 3 Nr.40 dieses
Gesetzes oder nach § 8b Abs.1 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt
und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.
2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs.2 oder 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt
worden ist
3In den Fällen des § 8b Abs.6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Abs.2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.
(3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr.2 (2) sind auf volle Euro aufzurunden.
2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.
3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5) (3) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn
entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen
des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes (5) und gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie (4)
einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.
2aDie erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids zu entrichten;
2bdie übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig.
3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen.
4aWird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem
Zeitpunkt fällig;
4bSatz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10.März, 10.Juni, 10.September und 10.Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.
2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
(2) 1(weggefallen) (4)
(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.
2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs.2 Nr.2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat (5).
3aDas Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15.Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich
ergeben wird;
3bdieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate (9), wenn die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.
4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im
Sinne § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9
(3) (8) (10), der §§
10b und 33 (1) sowie die
abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge
insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.
5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz (2).
6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs.1 außer Ansatz.
7aAußer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Abs.1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Abs.6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden;
7bEntsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach
§ 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben
abgezogen werden.
8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines
Gebäudes im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 1 Nr.1 werden bei der Festsetzung der
Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder
Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.
9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr
seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die
Fertigstellung.
10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder
Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch genommen werden.
11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.
12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche
Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch
das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der
Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Abs.6 und zu verrechnendes Kindergeld außer
Ansatz.
(4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.
2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 (6) Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 (6) Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.
2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 (7) Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 (7) Euro beläuft.
(6) (11) 1aAbsatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeitraum geleisteten
a) Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent oder
b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent,
als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung
anzusetzen sind;
1bmindestens jedoch 1 500 Euro.
2Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in Satz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdoppeln.
§§§
(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr.38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt.
2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer
ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen
zufließen.
3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent (3) (f).
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs.3 sinngemäß anzuwenden.
2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.1).
2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist
das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung
maßgebenden Prämien ermittelt werden.
3aDie Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden;
3bsie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
§§§
(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
Geschenke im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.
2aBemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die
Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer;
2bbei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage
mindestens der sich nach § 8 Abs.3 Satz 1 ergebende Wert.
3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste
Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen,
soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht
werden.
2aIn den Fällen des § 8 Abs.2 Satz 2
bis 10 (3), Abs.3,
§ 40 Abs.2 sowie in
Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen
werden, (2)
ist Absatz 1 nicht anzuwenden;
2bEntsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Abs.1 pauschaliert worden sind.
3§ 37a Abs.1 bleibt unberührt.
(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen
bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.
2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs.3 sinngemäß anzuwenden.
3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung
gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer- Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs.2 anzumelden
und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden
Sachbezüge ermittelt werden.
§§§
2. Lohnsteuer |
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(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2aInländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich
trägt;
2bVoraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer
den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. (1)
3aDer Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen
des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber
weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden;
3bdies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und
Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind. (2)
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.
2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.
3In den Fällen der nach § 7f Abs.1 Satz 1 Nr.2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers (6).
(3a) (3) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche
Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn
unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten
und von diesem durch die Zahlung von Geld
erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des
Arbeitgebers.
2In anderen Fällen kann das Finanzamt
zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten
des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.
3Voraussetzung ist, dass der Dritte
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
4aDie Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt
des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen
mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers;
4bsie darf mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung
sicherstellen und die Überprüfung des
Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.
5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden.
6aIn den Fällen der Sätze 1 und 2
sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden
Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt;
6bder Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit,
soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.
7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er
den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben
Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung
zusammenrechnen.
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.
2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.1) anzuzeigen.
3aDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von
einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3 (5))
am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums
anzugeben;
3bwenn der Arbeitnehmer keine Angabe
oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht,
hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt
anzuzeigen. (4)
4Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
§§§
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).
2aLaufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet;
2bin den Fällen des § 39b Abs.5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums.
3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird
(sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer
zufließt.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) (1) berücksichtigt.
§§§
(1) (3) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden (4) Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.
2Dabei gilt folgendes:
(5) In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
bb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a (6) bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist; (1)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c (7) .
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.
(2) (8) 1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:
mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge
nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht
nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl
der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich
des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu
legen.
3In den Fällen des Satzes 2 können die
Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten,
wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu
erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen
bleiben.
4Bei Anwendung der Steuerklassen
III und IV sind auch Kinder des Ehegatten
bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.
5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck gestellt werden.
(3) (8) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend
von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere
Steuerklasse oder geringere Zahl der
Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal
gebildet werden.
2Dieser Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom
Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.
§§§
(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale
gebildet (§ 39a Absatz 1
und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz
4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8).
2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder
davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt
für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer
Geltungsdauer zuständig.
3Für die Bildung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den
Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden
Bildung durch das Finanzamt bindend.
4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung,
die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
steht.
5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt
zu geben.
6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6.
7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden.
8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen,
wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf
Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen
wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung
eines Bescheids beantragt.
9Vorbehaltlich des Absatzes
5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des
nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt
im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4
Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach
§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.
2Ist
der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln
oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist
das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und
die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig.
3Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer
gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern
tätig, ist für die Bildung der weiteren
Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt
zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale
gebildet hat.
4Bei Ehegatten, die
beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern
beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren
Ehegatten zuständig.
(3) 1Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 keine Identifikationsnummer zugeteilt,
hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf
seinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
auszustellen.
2In diesem Fall tritt an die
Stelle der Identifikationsnummer das vom Finanzamt
gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal
nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2.
3Die Bescheinigung
der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber
beantragen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im
Namen des Arbeitnehmers stellt.
4Diese Bescheinigung
ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und
während des Dienstverhältnisses, längstens bis
zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),
Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,
Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse
oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist
der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies
mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen.
2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur Anwendung
kommt, entfallen.
3Eine Mitteilung ist nicht
erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt
betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt,
die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind.
4Kommt der Arbeitnehmer
seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das
Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge
von Amts wegen.
5Unterbleibt die Änderung
der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das
Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro
übersteigt.
(6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die
Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge
zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim
Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
beantragen.
2Die Änderung ist mit Wirkung
von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen,
in dem erstmals die Voraussetzungen für die
Änderung vorlagen.
3Ehegatten, die beide in einem
Dienstverhältnis stehen, können einmalig im Laufe
des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung
der Steuerklassen beantragen.
4Dies gilt unabhängig
von der automatisierten Bildung der Steuerklassen
nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten
Bildung.
5Das Finanzamt hat eine Änderung
nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung
folgt.
6Für eine Berücksichtigung der Änderung im
laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1
oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
(7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig,
hat er dies dem Finanzamt unverzüglich
mitzuteilen.
2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale
vom Zeitpunkt des Eintritts
der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu
ändern.
3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(8) 1Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale
nur für die Einbehaltung der Lohn- und
Kirchensteuer verwenden.
2Er darf sie ohne Zustimmung
des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit
dies gesetzlich zugelassen ist.
(9) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuerabzugsmerkmal (5) verwendet.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: (20)
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe b) (4) übersteigen,
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 (15) (16) (17) sowie Absatz 1a (34) und (9) des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Abs.6 (10) wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b Abs.1 bis 5),
die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs.3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
die Beträge, die nach § 10d Abs.2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen werden können,
die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr 5,
das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 34f und § 35a (2),
1die Freibeträge nach § 32 Abs.6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs.1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
2Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern (21).
3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den
nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern
zu lassen, wenn für das Kind ein
Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2
berücksichtigt wird, (22)
(23) 1ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres
Dienstverhältnis insgesamt bis zur
Höhe des auf volle Euro abgerundeten
zu versteuernden Jahresbetrags nach
§ 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach
der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die
für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn
aus dem ersten Dienstverhältnis
anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben
ist.
2Voraussetzung ist, dass
a) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Eingangsbetrag und
b) in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
3Soll für das erste Dienstverhältnis auch
ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6
und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag
zu berücksichtigen.
4Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag
übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören. (5)
2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von
Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres (33).
3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt (33).
4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern (33).
5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen (33).
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und
vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben (25).
2Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für
das der Freibetrag gelten soll (25).
3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt (25).
4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 (26)
in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 (16) (18) sowie Absatz 1a (35), der §§ 10b und 33 (11) sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs.6 (6) insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.
5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (27).
6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch
Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich
in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils
auf die der Antragstellung folgenden
Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu
verteilen (27).
7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag,
der im Monat Januar eines Kalenderjahres
beantragt wird, mitWirkung vom 1. Januar
dieses Kalenderjahres an berücksichtigt
werden (27).
8Ist der Arbeitnehmer beschränkt
einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt
den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag
durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls
erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils
auf die voraussichtliche Dauer des
Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig
zu verteilen (27).
9Die Sätze 5 bis 8 gelten
für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 entsprechend (27).
(3) 1aFür Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 (28) Nr.2 bis 5 und 8 (7) in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln;
1bder in Absatz 1 Satz 1 (28) Nr.2 genannte Betrag ist zu verdoppeln.
2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der
für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie
jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne
§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9
(15) (16) (19) sowie Absatz 1a (36), der §§ 10b und 33 (12) sowie der abziehbaren
Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs.6 (8) maßgebend.
3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur
Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn
für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale
gebildet werden und die Ehegatten
keine andere Aufteilung beantragen (29).
4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend (30).
5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das
der Freibetrag (31)
gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in
demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht
kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten
Voraussetzungen zu ermitteln.
6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die
tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs.6 zu ermitteln ist.
(4) (32) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.
(5) (32) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.
(6) (3)
§§§
(1) (28) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.
(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber
die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und
auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen (19).
2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der
Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn
eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen (19).
3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag
(§ 19 Abs.2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen (19).
4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn
um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal
für den Lohnzahlungszeitraum
mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1)
oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer
Anwendung von Satz 2, zu vermindern
oder zu erhöhen (29).
5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn,
vermindert um
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) in den Steuerklassen I bis V,
(23) den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
(23) 1eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) (38) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d) für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
2Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag (19).
6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Abs.1 (9) sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Abs.5 zu berechnen.
7aIn den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu ve rsteuernden Jahresbetrags nach § 32a Abs.1 (10) ergibt;
7bdie Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 (16) (22) Prozent (18) des Jahresbetrags, für den (16) (22) (26) (34) 9 763 (35) Euro übersteigenden Teil des Jahresbetrags höchstens 48,5 Prozent (18) und für den 26 441 (16) (22) (26) Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 42 (16) Prozent (18) sowie für den 200 584 (22) (26) Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45 Prozent (17).
8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte (30) Steuerklasse maßgebend.
9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 der Jahreslohnsteuer.
10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den
Sätzen 2 und 9 (20) ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.
11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.
12Das Betriebsstättenfinanzamt kann
allgemein oder auf Antrag zulassen, dass (3) die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Abs.1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs.2) nicht unterschritten wird.
(3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug
festzustellen.
2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen
aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der
Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern
hochgerechnet wird. (4)
3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) und
den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten
Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag
zu erhöhen (31).
4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn)
ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln (21).
5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln (21).
6Dabei ist der sonstige Bezug, (36) um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag
zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der
Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind (21).
7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steuerklasse maßgebend (32).
8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen
ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. (5)
9aDie Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs.1 und 2 Nr.2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist;
9b§ 34 Abs.1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden (6).
10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1
und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
einzubeziehen (24).
(4) (25) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.
(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs.3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.
3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.
4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) (1) (33) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und
bekannt zu machen.
2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt (37).
§§§
(1) 1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(§ 39e Absatz 4 Satz 1) die
ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag
der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt
für Steuern die Mitteilung elektronischer
Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu
ermitteln.
2Kann der Arbeitgeber die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer
Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer
die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer
nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber
für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen
Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne
des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten
zu Grunde zu legen.
3Hat nach Ablauf
der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die
Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt
nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden.
4Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen
für die vorangegangenen Monate zu überprüfen
und, falls erforderlich, zu ändern.
5Die zu wenig oder
zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der
nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
(2) 1Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder
§ 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
2Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach
Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn
des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann
der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen
des Arbeitnehmers ermitteln, wenn
der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro
nicht übersteigt.
2Bei der Feststellung des maßgebenden
Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen
des Dritten zu berücksichtigen.
§§§
§§§
(1) 1aDas Bundeszentralamt für Steuern bildet für
jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die
Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I
bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der
Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als
Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2);
1bfür Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.
2Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach § 39 bildet, teilt es sie dem
Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung
für den automatisierten Abruf durch den
Arbeitgeber mit.
3Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn
des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden
sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn
des Dienstverhältnisses.
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie für jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,
melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,
2Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen
Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundeszentralamt
für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer
und des Tages der Geburt die in
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und
deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen.
3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz
oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich
der Meldebehörde gemeldet ist und solange
das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
4Sofern die Identifikationsnummer noch nicht
zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten
unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung
mit.
5Für die Datenübermittlung gilt § 6 Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 31. Juli 1995 (BGBl.I
S.1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 11. März 2011 (BGBl.I S.325) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale
für den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale
des Arbeitnehmers nach
§ 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten
Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).
2Bezieht ein Arbeitnehmer
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn,
sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden.
3Haben
Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres
geheiratet, gilt für die automatisierte Bildung der
Steuerklassen Folgendes:
Steuerklasse III ist zu bilden, wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vorliegen;
für beide Ehegatten ist Steuerklasse IV zu bilden, wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen.
4Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.
(4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,
wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten,
ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und
ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll.
2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses
die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt
für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen
und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu
übernehmen.
3Für den Abruf der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber
zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer,
die Daten des Arbeitnehmers
nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns
des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach
Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen.
4Zur Plausibilitätsprüfung
der Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt
für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende
Regeln bereit.
5Der Arbeitgeber hat den Tag
der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich
dem Bundeszentralamt für Steuern durch
Datenfernübertragung mitzuteilen.
6Beauftragt der
Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung
des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den
Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine
Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen.
7Für
die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
gelten die Schutzvorschriften des
§ 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß.
(5) 1Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis
ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder
der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt.
2Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben.
3Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bundeszentralamt
für Steuern bereitgestellten Mitteilungen
und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
monatlich anzufragen und abzurufen.
(6) 1Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale
(§ 39 Absatz 4) mit dem Abruf
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
als bekannt gegeben.
2Einer Rechtsbehelfsbelehrung
bedarf es nicht.
3Die Lohnsteuerabzugsmerkmale
gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als
bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
den Ausdruck der Lohnabrechnung mit
den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt
oder elektronisch bereitgestellt hat.
4Die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen
Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen.
5Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen
Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen
abweichen, ist er verpflichtet,
dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
6Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen
Finanzamt
1den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt
ist (Negativliste).
2Hierfür hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikationsnummer
mitzuteilen.
3Für die Verwendung der
Wirtschafts-Identifikationsnummer gelten die
Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9
sinngemäß; oder
die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen.
7Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach
Satz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Negativliste,
die allgemeine Sperrung oder die allgemeine
Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen
Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck dem Finanzamt zu übermitteln.
8Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6
einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte,
keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung
mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse
VI zu ermitteln.
(7) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt
zur Vermeidung unbilliger
Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren
teilnimmt.
2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne
maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
in seinem Privathaushalt im Sinne des
§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt,
ist stattzugeben.
3Der Arbeitgeber hat
dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer
ein Verzeichnis der beschäftigten
Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer
und des Tages der Geburt des Arbeitnehmers
beizufügen.
4Der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und
vom Arbeitgeber zu unterschreiben.
5Das Betriebsstättenfinanzamt
übermittelt dem Arbeitgeber für
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein
Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung
mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des
Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug)
sowie etwaige Änderungen.
6Diese Bescheinigung
sowie die Änderungsmitteilungen sind als
Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf
des Kalenderjahres aufzubewahren.
7Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend.
8Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung
des Dienstverhältnisses unverzüglich dem
Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
(8) 1Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine
Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt
auf Antrag eine Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres
auszustellen.
2Diese Bescheinigung ersetzt die
Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers
zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(Absätze 4 und 6).
3In diesem Fall tritt an
die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche
Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2.
4Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in
das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzulegen.
5§ 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß
anzuwenden.
6Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen
und während des Dienstverhältnisses, längstens
bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.
(9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2).
(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden.
§§§
(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Absatz 1 (2) Satz 2 Nummer 4 ), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 (8))
als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse
IV in Verbindung mit einem Faktor
zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden (2), wenn der Faktor kleiner als 1 ist.
2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
3„Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs.5) unter Berücksichtigung der in § 39b Abs.2 genannten Abzugsbeträge.
4„X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.
5aIn die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen,
die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten;
5bFreibeträge werden neben dem
Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal
gebildet (3).
6aIn den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y
und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen;
6bdie Hinzurechnungsbeträge
sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal
für das erste Dienstverhältnis zu bilden (4).
7Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.
(3) 1
§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 (5)
gilt sinngemäß.
2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Abs.2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach
§ 39a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 (6)
berücksichtigt werden sollen.
(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b Ansatz 6) zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs.1 darstellt (Nettosteuersatz).
3Die Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen,
soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000 Euro im
Kalenderjahr gewährt.
4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus
der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent (3) erheben, soweit er
1arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich
oder verbilligt abgibt.
2Voraussetzung ist, daß die Mahlzeiten nicht als
Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a | (4) oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, |
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
(8) Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
1aden Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte (7) übereignet;
1bdas gilt auch für Zubehör und Internetzugang.
2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbezüge
in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 (9) und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 (9) erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (6).
3aDie nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs.2 abziehbaren Beträge (2);
3bsie bleiben bei der Anwendung des § 40a Abs.1 bis 4 außer Ansatz.
(3) 1aDer Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.
2aEr ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer;
2bauf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt
als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.
3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.
4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die
Jahreslohnsteuer anzurechnen.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8) (12) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent (11) des Arbeitslohns erheben.
2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) (12) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs.1 Nr.1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs.3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 (17) (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) (16) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent (11) des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) (3) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs.1 Nr.1b oder 1c oder nach § 172 Abs.3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) (12) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent (11) des Arbeitsentgelts erheben.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a (9) kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8) (12) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent (11) des Arbeitslohns erheben.
2aAushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden;
2beine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent (11) der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.
3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 (4) sind unzulässig
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt,
bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach 39b oder § 39c (13) dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Abs.3 anzuwenden.
(6) (5) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (6) (14) zuständig.
2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden.
3Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung (10) der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer (15)
gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs.1 Nr.1b oder 1c oder nach § 172 Abs.3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 (17) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
4aDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (7) (14) hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen;
4bdabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent (11) der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent (11) auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent (11) auf die Kirchensteuern.
5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des
Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (8) (14) mitzuteilen.
6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (7) (14) ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
§§§
(1) (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent (6) der Zuwendungen erheben.
(2) (1) 1aAbsatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den
Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis
bezogen werden.
2aSind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert,
so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung
der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser
Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt;
2bhierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von
mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.
3aFür Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus
Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von
1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu
dem Arbeitgeber bestanden hat;
3bin diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden.
4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis
beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
5...(3)
(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent (6) der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(4) (4) 1In den Fällen des § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) (5) 1§ 40 Abs.3 ist anzuwenden.
2Die Anwendung des § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen.
2In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für
den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus
der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen (5).
3aBei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen;
3ban die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Abs.5 Satz 1 die Lohnabrechnung.
4Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuß nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045) sowie die nach § 3 Nr.28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge einzutragen (4).
5Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in
denen des Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander
folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch
Eintragung des Grußbuchstabens U zu vermerken.
6Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem
sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis
berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus früheren
Dienstverhältnissen des Kalenderjahres
außer Betracht geblieben, so ist dies durch Eintragung
des Großbuchstabens S zu vermerken. (2)
7Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind.
8Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Aufzeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden.
9Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.
(2) 1Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.
2aWird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland;
2bim Fall des § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet.
3Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs.2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen (2) der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
nach Maßgabe der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung
zu übermitteln. (4)
3aAuf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung
verzichten;
3bin diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber
oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten
Person zu unterschreiben (4).
4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer
Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer
einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt
mitteilt.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
2aLohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer
für das vorangegangene Kalenderjahr
mehr als 1 080 Euro (6), aber nicht mehr als
4 000 Euro betragen hat;
2bLohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die
abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro (6) betragen hat (5).
3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen
Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende
Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen
Jahresbetrag umzurechnen.
4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr
noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten
vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer
maßgebend.
(3) 1aDie oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist;
1bdie Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.
2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere
öffentliche Kasse können anordnen, daß die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der
Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 Prozent (3) der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten.
2Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen sein, die deutsche Flagge führen und zur Beförderung von Personen oder
Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines
ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See
betrieben werden.
3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im
Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen,
Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von
Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.
4Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, so bemißt sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
§§§
(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.
2Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto
hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28.Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
vom 28. Januar 2003 (BGBl.I S.139), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
26. Juni 2007 (BGBl.I S.1185) (10), in der jeweils geltenden Fassung, (6) insbesondere folgende
Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
(14) Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift des Arbeitnehmers, die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, sowie die Steuernummer des Arbeitgebers,
die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Abs.1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Abs.1 Satz 6 (19) vermerkten Großbuchstaben S,
(11) die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6.August 2002 (BGBl.I S.3082), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nr.28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, (20)
die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, (20),
(7) (18) für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M,
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr.32 den Großbuchstaben F,
die nach § 3 Nr.13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, (3)
die nach § 3 Nr.62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, (3)
(12) die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
(12) die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
(12) den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) oder (21) des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,
eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen (22).
5Er hat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung
auszuhändigen (15).
6Nicht ausgehändigte Bescheinigungen
für den Lohnsteuerabzug mit
Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber
dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen (15).
(2) (23) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.
2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens erheben, bilden, verarbeiten oder verwenden.
(2a) (23) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 2 das Ordnungsmerkmal verwendet.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung,
der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem
Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung
nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen (16).
2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen (17).
3In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt
einzureichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
(5) wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
awenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat;
bdies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (3).
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.
2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder (1) Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.
3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.
4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde (7).
5aIn diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln;
5b§ 41b Absatz 1 gilt entsprechend (7).
6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen (7).
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil (4)
(6) der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
(6) der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder (2) ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.
2Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.
3§ 42d bleibt unberührt.
§§§
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden (12) Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).
2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn (1) (13)
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder (8)
3a. | bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
zu berücksichtigen war oder. (2)
|
3b. | das Faktorverfahren angewandt wurde oder (9) |
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (10), Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045) oder nach § 3 Nr.28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder
4a. | die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder. (3) |
(11) für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs.5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.
(2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis (14) festzustellen.
2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Abs.1 und 2 Nr.2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.
3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in
Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (7)
und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag
abzuziehen. (5)
4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2
Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der
Steuerklasse, die die für den letzten Lohnzahlungszeitraum
des Ausgleichsjahres als
elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal
abgerufen oder auf der Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen
über Änderungen zuletzt eingetragen
wurde (15).
5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die
Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt
erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.
6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.
(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durchführen.
2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.
3§ 41c Abs.2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) 1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen (16).
2In der Lohnsteuerbescheinigung (6) für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.
§§§
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für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben
im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Abs.3a der Dritte zu übernehmen hat. (1)
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 (10) oder § 39a Abs.5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Abs.4 Satz 2 und 3 (4) und des § 41c Abs.4. (2)
(3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld
oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner
geltend machen.
3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der
Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.
4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
1wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die einbehaltene
Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.
2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl.I S.158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl.I S.2854) geändert worden ist, (11) zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine
Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs.3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
vorliegt, neben dem Arbeitgeber. (6)
2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung
eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (12) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde
liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe d vorgesehenen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (5).
3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen
einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.
4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.
5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
6aDer Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht;
6b§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent (8) des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, daß die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.
8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der
Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8) 1aDas Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist;
1bAbsatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.
2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.
3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts
bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz (9) nicht
überschritten wird.
(9) (3) 1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Abs.3a dessen Pflichten
trägt.
2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem
Arbeitgeber.
3Soweit die Haftung des Dritten
reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
4aAbsatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden;
4bAbsatz 4 gilt auch für die
Inanspruchnahme des Dritten.
5aIm Fall des § 38 Abs.3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des
Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben
ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber
zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet
hat;
5bder maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor
der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die
Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem
Arbeitgeber angezeigt hat.
6In den Fällen des § 38 Abs.3a Satz 7 (7) ist als Haftungsschuld der Betrag
zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den
gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums
zu berechnen und einzubehalten ist, die
insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
übersteigt.
7Betrifft die Haftungsschuld mehrere
Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung
nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne
und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge
nach dem Verhältnis dieser Beträge
auf die Arbeitgeber aufzuteilen.
8In den Fällen des
§ 38 Abs.3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des
Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder
Haftungsschuld zuständig.
§§§
1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter
zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet.
3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.
4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.
§§§
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.
2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der
Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu
geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für
den Lohnsteuerabzug (3) sowie
die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(3) (1) 1aIn den Fällen des § 38 Abs.3a ist für die
Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des
Dritten zuständig;
1b§ 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
2aDie Außenprüfung ist auch beim
Arbeitgeber zulässig;
2bdessen Mitwirkungspflichten
bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
§§§
(1) 1Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und
Abführung der Lohnsteuer.
2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.
(2) 1Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.
2Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten.
3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(3) 1Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist.
2§ 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) 1Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden.
2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.
§§§
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