2.BMeldeDÜV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 210-4-3
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
vom 31.07.95 (BGBl_I_95,1011)
zuletzt geändert durch Art.10 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
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von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 20 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 und § 18 Abs.4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juni 1994 (BGBl.I S.1430) verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, (7) die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, das Bundesamt für Justiz (4), das Kraftfahrtbundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt (5).
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung.
(3) aBei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen;
bdieser ist am 20.März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH,
Heßbrühlstr.69, 70565 Stuttgart (2) erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d (3) (6) unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.
(5) (8) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§§§
(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs.3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10.Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs.1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.
(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung eines deutschen Einwohners (1) dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204; |
2. | Vornamen
| 0301, 0302, |
3. | Doktorgrad
| 0401, |
4. | Tag der Geburt
| 0601, |
5. | Geburtsort
| 0602, 0603, |
6. | Anschriften (gegenwärtige Anschrift, Gemeindeschlüssel der bisherigen Wohnung oder der letzten früheren Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland) (2) | 1201 - 1206 1208 - 1213 1215, 1224 |
7. | Zuzug aus dem Auslang
| 1223, |
8. | Tag des Einzugs
| 1301, |
9. | Familienstand
| 1401; (3) |
10. | Staatsangehörigkeiten | 1001; (3) |
(3) Die Meldebehörde, aus deren Zuständigkeitsbereich der deutsche Einwohner weggezogen ist (4), übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204; |
2. | Vornamen
| 0301 - 0303, |
3. | Tag der Geburt
| 0601, |
4. | Geburtsort
| 0602, 0603, |
5. | Anschrift (künftige Anschrift) | 1201 - 1206, 1208 - 2113 (5), |
6. | Tag des Auszugs | 1306. |
(4) 1Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung).
2Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) und den Sterbeort (1904) (6) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204; |
2. | Vornamen
| 0301 - 0303, |
3. | Tag der Geburt
| 0601, |
4. | Geburtsort | 0602, 0603,
|
5. | Anschriften (gegenwärtige Anschrift, Gemeindeschlüssel der bisherigen Wohnung) | 1201 - 1206 1208 - 1213 (7) |
§§§
1Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
2Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
§§§
(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann (§ 69 des Einkommensteuergesetzes).
(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20.Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20.September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, (1)
|
2. | Tag der Geburt
| 0601, |
3. | Anschrift (nur Gemeindeschlüssel) | 1201. |
(3) aVon Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln;
bist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.
(4) Erhalten Meldebehörden, die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen können, von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats
die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,
festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und
(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen, von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.
§§§
§§§
(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):
frühere Namen 0201 bis 0204, (4)
gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der 1201 bis 1206, Hauptwohnung 1208 bis 1212,
bei Änderung der Anschrift die bisherige Anschrift 1216 bis 1221,
(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
§§§
Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke der Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten bis zum 10.Tag eines jeden Monats folgende Daten des Einwohners in automatisierter Form zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):
§§§
Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens (1) eines Einwohners, der das 14.Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10.Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):
§§§
(1) (10) 1Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades, (6) oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung (11) zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):
1. | Familiennamen (mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen
| 0201, 0202, |
3. | Vornamen | 0301, 0302, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | (weggefallen) (6) | |
6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
7. | Geschlecht
| 0701, |
8. | (4) gegenwärtige Anschrift
der alleinigen oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, |
9. | (7) Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, 1306, |
10. | (7) Übermittlungssperren
| 1801, |
11. | (7) Sterbetag
| 1901, |
12. | (7) Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung | 2701, |
2Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs.6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702) (5) (12).
(2) (13) 1Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft 1101,
Datum des Eintritts und des Austritts in oder aus einer steuererhebenden Religionsgesellschaft 1102, 1103,
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft 1402,
Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft 1406,
Identifikationsnummer des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2704,
Rechtsstellung des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2218.
2Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister.
3Die Daten nach Satz 1
Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das
Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz
im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet
ist.
4Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem
Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch
keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt
die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer
das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b
Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705,
2706).
§§§
(1) (2) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18.Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 (3) des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln BVA-Optionsmitteilung Wegzug) (4):
Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 0201 bis 0204 (5),
Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0605 (6),
gegenwärtige und künftige Anschriften 1201 bis 1206 und 1208 bis 1213 (7)
(8) Datum des Auszugs aus der Wohnung 1306,
(8) Fortzug in das Ausland (Staat) 1307,
(8) möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.
(2) (9) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):
Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 0201 bis 0204,
gegenwärtige und frühere Anschriften 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1224 bis 1230,
möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.
§§§
(1) 1Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt.
2Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden.
3aEine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten;
3bdiese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten.
4Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht.
5§ 11 bleibt unberührt.
(2) Die Datenübermittlungen erfolgen
an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,
an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,
(aufgehoben) (3)
(aufgehoben) (3)
an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.
(2a) (1) 1An die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt
für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt
(11)
erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet.
2Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.
3Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr.2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
4Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs.4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs.4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der (4) im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(3) 1Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.
2...(5)
3...(5)
(4) (6) (9) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 anzuwenden. (6)
§§§
(1) 1Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 7 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung.
2Sie sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) 1Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, (1) sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.
(3) 1Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über
2Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist gesondert zu versenden.
(4) Die für die Datenübermittlung nach § 6 Abs.1 (2) bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.
§§§
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind
Magnetbandkassetten nach DIN EN 29661 zu verwenden und zu beschriften,
die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9, (1) 11a (2) und 11b.
(2) 1Die Meldebehörden haben jede zu versendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:
laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,
2Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden.
3Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.
§§§
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind
die Magnetbänder nach DIN 66015 oder nach DIN EN 25652 zu beschriften,
die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9, (1) 11a (2) und 11b.
(2) 1Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:
laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,
2Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden.
3Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden.
4Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.
§§§
(1) 1Bei Datenübermittlungen durch Disketten sind in der Regel Disketten DIN EN 29529 zu verwenden.
2Die Formate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln.
3§ 6 Abs.1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) 1Die Meldebehörden haben jede zu versendende Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:
laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten,
2Die Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung zu versenden.
3Zusammengehörende Disketten sind zusammen zu versenden.
§§§
1Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereitgehalten.
2Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger bestehen.
3Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
4§ 7 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
1Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für
Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober
2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung
vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung
der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege
sowie das bei den Meldebehörden vorliegende
Dateiformat zu nutzen.
2§ 1 Absatz 3 gilt
entsprechend.
3Das Bundesministerium der Verteidigung
veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende
Satzbeschreibung und die zu verwendenden
Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des
Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.
§§§
Anlagen (F) |
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(Siehe Anlageband zum BGBl_I_95 Nr.41 vom 09.08.95,
geändert durch Art.2 Nr.10 ff der Verordnung
zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 10.07.07 (BGBl_I_07,1399) (1),
§§§
2.BMeldeDÜV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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§§§