StVG   (6)  
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VI.   Fahrerlaubnisregister 

§_48   StVG
Registerführung und Registerbehörden

(1) 1Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs.1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über

  1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,

  2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.

2Abweichend von Satz 1 Nr.2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeug führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentrales Fahrerlaubnisregister) über

  1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland,

  2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind, ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,

  3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) 1Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten.
2Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine speichern.
3aDie Speicherung der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient;
3bdie Angaben sind anschließend zu löschen.
4aDie Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden;
4bsie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird;
4cbeim Hersteller sind die Daten nach der Übermittlung zu löschen.
5Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft erteilen.

§§§

§_49   StVG
Zweckbestimmung der Register

(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt.

(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

  1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und

  2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.

§§§

§_50   StVG
Inhalt der Fahrerlaubnisregister

(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert

  1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,

  2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtauschs oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.

(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden

  1. die Anschrift des Betroffenen sowie

  2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.2 Daten über

    1. Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs.2 und § 4 Abs.3,

    2. Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.

§§§

§_51   StVG (F)
Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister (1) unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs.1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten (2) mit.

§§§

§_52   StVG (F)
Übermittlung

(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die

  1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,

  2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder

  3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht,

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs.1 und 2 Nr.2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stellen (1) übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs.6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.

§§§

§_53   StVG (F)
Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren (4)

(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(1a) (5) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die Daten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung übermitteln.

(2) 1Die Einrichtung von Anlagen zur Direkteinstellung oder (6) zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.4 gewährleistet ist, daß

  1. adem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
    bbei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und (1)

  2. die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder (7) der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

2... (2)

(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Direkteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Direkteinstellungen oder der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen oder der Abrufe, die Kennung der einstellenden oder abrufenden Dienststelle und die eingestellten oder abgerufenen Daten enthalten müssen (8).
2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
3Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen und beim Abruf (9) nach sechs Monaten und bei der Direkteinstellung mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu (9) löschen.

(4) (3) 1Bei Direkteinstellungen in das und bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass der Direkteinstellung oder des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für die Direkteinstellung oder den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen (10).
2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 63 Abs.1 Nr.4) bestimmt.
3Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern.

(5) 1Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn

  1. dies im Rahmen der in § 49 Abs.1 und 2 Nr.2 genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei obliegenden Aufgaben erforderlich ist und

  2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre.

2aDie Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen;
2bdie Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.

§§§

§_54   StVG (F)
Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt (1)

1Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen (2).
2Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 entsprechend.
3Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen (3).

§§§



§_55   StVG
Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies

  1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,

  2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

  3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,

erforderlich ist.

(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

§§§

§_56   StVG (F)
Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs.1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.6 übermittelt werden.

(2) 1Der Abruf ist nur zulässig, soweit

  1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und

  2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 (ABl.EG Nr.L 281 S.31) anwendet.

2§ 53 Abs.2 und 3 sowie Abs.4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
3... (1)

§§§

§_57   StVG
Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.

§§§

§_58   StVG
Auskunft über eigene Daten aus den Registern

1Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt.
2Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

§§§

§_59   StVG
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

(1) 1Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt werden.
2Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden.
3Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder.
4Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 28 Abs.3 (1) im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen.

(3) 1Die nach § 50 Abs.1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen.
2Die nach § 50 Abs.1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen.
3Die Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder unvollständig sind.

§§§



§_60   StVG
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger

(1) 1Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat.
2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
3Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
4In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs.2.

§§§

§_61   StVG (F)
Löschung der Daten

(1) 1Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn

  1. die zugrundeliegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs.1 Nr.1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder

  2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

2Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.

(2) (1) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur

  1. den Betroffenen und

  2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Auskunft erteilt werden.

(3) 1Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend.
2Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.

§§§

§_62   StVG
Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

(1) 1Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zentrales Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienstführerscheine.
2In dem Register dürfen auch die Daten gespeichert werden, die in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden dürfen.

(2) 1Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs.1 Nr.1 genannten Daten, die Tatsache des Bestehens einer Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.

(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs.3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.

(4) 1Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinngemäß Anwendung.
2Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.9 können Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist.

§§§

§_63   StVG (F)
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

  1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs.3 Satz 4,

  2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,

  3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,

  4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,

  5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 54,

  6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,

  7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,

  8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und

  9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs.4 Satz 2.

(2) ...(3)

§§§

Gemeinsames63-65

§_64   StVG (F)
Gemeinsame Vorschriften

1Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens (1) oder des Vornamens einer Person, die das 14.Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:

  1. Geburtsname,

  2. Familienname,

  3. Vornamen,

  4. Tag der Geburt,

  5. Geburtsort,

  6. Geschlecht,

  7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie

  8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsakts.

2Enthält das Verkehrszentralregister oder das zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
2Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden.
3Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.

§§§

§_65   StVG (F)
Übergangsbestimmungen

(1) 1 Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1.Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs.9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt.
2Eine Überprüfung der Akten muß jedoch spätestens bis zum 1.Januar 2014 durchgeführt werden.
3Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

(2) 1Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1.Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 1.Januar 1999 geltenden Fassung.
2Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1.Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach § 2a in der ab 1.Januar 1999 geltenden Fassung.

(3) Die vor dem 1.Januar 1999 auf Grund von § 2c vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.

(4) 1Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1.Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
2aTreten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1.Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4;
2bdabei werden gleichgestellt:

  1. den Maßnahmen nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.1 die Maßnahmen nach § 3 Nr.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

  2. den Maßnahmen nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 (Anordnung eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Verwarnung)

    1. die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

    2. Nachschulungskurse, die von der Fahrerlaubnisbehörde als Alternative zur Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen wurden.

3Der Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung sowie die Unterrichtung über den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Anerkennungen nach § 4 Abs.9 Satz 6 können unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem 1.Mai 1998 vorgenommen werden.

(6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralregister nach § 28 in der vor dem 1.Januar 1999 geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden solche Entscheidungen ab 1.Januar 1999 nur eingetragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab 1.Januar 1999 begangen wurden.

(7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 28 Abs.3 Nr.6 (1) in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, werden nur solche berücksichtigt, die nach dem 1.Januar 1999 unanfechtbar oder sofort vollziehbar geworden sind.

(8) Eintragungen nach § 28 Abs.3 Nr.12 sind nicht vorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem 1.Januar 1999 abgeschlossen worden ist.

(9) 1aEntscheidungen, die vor dem 1.Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1.Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1.Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt;
1bdie Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs.2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht.
2Abweichend hiervon gilt § 29 Abs.7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.

(10) 1Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs.1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

  1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs.1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,

  2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs.2 und § 4 Abs.3 in das Verkehrszentralregister übernommen worden sind und

  3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs.1 Nr.3 und § 52 Abs.1 Nr.3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.

2Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben (4).
3Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert (4).
4Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 und § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 werden erst dann im Verkehrszentralregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 26a Abs.1 Nr.1 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 28.Februar 2000 (BAnz.S.3048), auch soweit sie nach Artikel 84 Abs.2 des Grundgesetzes geändert wird, weiter anzuwenden.

(12) (5) Eine vor dem 1. Januar 2011 auf Grund von § 6e Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit.

§§§

§_66   StVG (F)
Verkündung von Rechtsverordnungen (1)

1Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger (2) verkündet werden.
2...(3)

§§§



Anlagen 

Anlage 1 (zu § 2a)

(aufgehoben)

§§§

Anlage 2 (zu § 24a) (F)

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen (1)

Berauschende Mittel

Substanzen

Cannabis
Heroin
Morphin
Cocain
Cocain
Amfetamin
Designer-Amfetamin
Designer-Amfetamin
Designer-Amfetamin
Metamfetamin

Tetrahydrocannabinol (THC)
Morphin
Morphin
Cocain
Benzoylecgonin
Amfetamin
Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin“.

§§§


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