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Amtliche Fußnoten StVG |
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Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
Vorschriften vom 10.Juli 2002 (BGBl.I S.2586) ist am 1.Januar 2003 in
§ 35 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt worden:
„(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes
übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-
Bundesamt die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten zu den in § 8a Abs.1 des Pflichtversicherungsgesetzes
genannten Zwecken.“
Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs.2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von
Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5.April 2002
(BGBl.I S.1234) wird § 35 Abs.1 Nr.10 wie folgt gefasst:
„10.zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen
und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz
für schwere Nutzfahrzeuge vom 5.April 2002 (BGBl.I
S.1234) in der jeweils geltenden Fassung.“
Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5.April 2002
(BGBl.I S.1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der
Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs.2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von
Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5.April 2002
(BGBl.I S.1234) wird in § 36 nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs.1 Nr.10 aus dem Zentralen Fahrzeugregister
darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das
Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und an eine sonstige
öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz
für schwere Nutzfahrzeuge beauftragt ist, erfolgen.“
Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5.April 2002
(BGBl.I S.1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der
Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.EU Nr.L 149 S.14).
*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20.Dezember 1996 (ABl.EG Nr.L 46 S.25) in der jeweils geltenden Fassung.
*) Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S.1).
§§§
zu § 1 StVG |
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§ 1 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 18.09.02 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 1 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung“ durch die Wörter „Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.1 a) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
§ 1 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.1 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
Bisheriger Wortlaut:
3Ist für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen. (1)
§§§
zu § 2 StVG |
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In § 2 Abs.15 Satze 2 wurden nach den Wörtern „Bei den Fahrten nach Satz 1“ die Wörter „sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 2 Abs.10 Satz 1 wurde das Wort „Bundesgrenzschutz“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.43 Nr.1 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 2 Abs.10 Satz 5 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2021)
§ 2 Abs.11 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2021)
Bisheriger Wortlaut:
2Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe j bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs.1 und 2 Nr.1 mitzuteilen.
§ 2 Abs.13 Satz 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2021)
§ 2 Abs.16 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2021)
§ 2 Abs.1 Satz 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1)“ durch die Wörter „Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26)“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
In § 2 Abs.10 Sätze 5 bis 8 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 28.06.11, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1213)
Bisheriger Wortlaut:
5Die zuständigen obersten Landesbehörden können
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen
erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen
bis zu einer zulässigen Gesamtmasse
von 7,5 t berechtigen (3).
6Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und
der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis
zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen,
wenn die Inhaber der Fahrberechtigung
seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
und der technischen Hilfsdienste für das Führen
von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen
Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden
sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung
nachgewiesen haben (3).
7Für diese Fahrberechtigungen
gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes
bestimmt ist (3).
8Die Fahrberechtigungen dürfen
nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen
Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
genutzt werden (3).
§ 2 Abs.10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.11, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1213)
§ 2 Abs.13 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.06.11, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1213)
Bisheriger Wortlaut:
4aDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu 4,75 t zulässige Gesamtmasse nach § 2 Absatz 10 prüfen;
4bAbsatz 16 Satz 1 und 2 gilt entsprechend (5).
§ 2 Abs.16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.06.11, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1213)
Bisheriger Wortlaut:
(16) (6) 1Wer zur Einweisung nach Absatz 10 Satz 6 ein Einsatzfahrzeug bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf öffentlichen Straßen führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einer Person begleitet werden, die
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ist, die während der Einweisungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist.
2aDie zuständige oberste Landesbehörde kann überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt
sind;
2bsie kann die Auskunft nach Nummer 3 beim
Verkehrszentralregister einholen.
3Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
zu § 2a StVG |
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In § 2a Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen“ die Wörter „oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
In § 2a Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „so darf“ durch die Wörter „oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§§§
zu § 2b StVG |
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In § 2a Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter „oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§§§
zu § 3 StVG |
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In § 3 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.43 Nr.2 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
zu § 4 StVG |
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In § 4 Abs.8 Satz 2 wurden die Wörter „anordnende Behörde“ durch das Wort „Fahrerlaubnisbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§ 4 Abs.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§§§
zu § 5b StVG |
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In § 5b Abs.1 Satz 1 und Abs.3 wurden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
§§§
zu § 6 StVG |
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In § 6 Abs.1 vor Nummer 1 wurden die Wörter „und allgemeine Verwaltungsvorschriften“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.09.02 durch Art.1 Nr.2 a) aa) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe p zweiter Spiegelstrich wurden nach dem Wort „Probezeit,“ die Wörter „insbesondere über Inhalt und Dauer der Seminare, die Anforderungen an die Seminarleiter und die Personen, die im Rahmen der Seminare praktische Fahrübungen auf hierfür geeigneten Flächen durchführen, die Anerkennung und die Aufsicht über sie, die Qualitätssicherung, deren Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die, auch zunächst nur zur modellhaften Erprobung befristete, Einführung in den Ländern durch die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen,“ angefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) aa1) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 6 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) bb) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 6 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a und b wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) cc) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 6 Abs.1 Nr.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) dd) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 6 Abs.1 Nr.5a wurden die Wörter „die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und“ durch die Wörter „Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.09.02 durch Art.1 Nr.2 a) ee) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 6 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) ff) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 6 Abs.1 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) gg) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 6 Abs.1 Nr.19 wurde nach dem Wort „sind“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) hh) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 6 Abs.1 Nr.20 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) ii) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 6 Abs.2 wurden die Wörter „und allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 6 Abs.2a wurde nach der Angabe „Nr.3 Buchstabe d, e“ die Angabe „Nr.5a, 5b, 5c und 15“ durch die Angabe „Nr.5a, 5b, 5c, 6 und 15“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 c) aa) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 6 Abs.2a wurde nach der Angabe „Nr.1 Buchstabe f“ die Angabe „Nr.5a, 5b und 5c“ durch die Angabe „Nr.5a, 5b, 5c und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 c) bb) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 6 Abs.2a wurden die Wörter „und allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 c) cc) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 6 Abs.3 wurden nach dem Wort „Beschaffenheit,“ die Wörter „den Bau,“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 d) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 6 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 e) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574) und
neuer Absatz 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.2 b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b) wurden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs.1“ die Wörter „sowie die Kennzeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und Fahrzeugteile zum Nachweis des Zeitpunktes ihrer Abgabe an den Endverbraucher“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.2 a) aa) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe p) wurden nach dem Wort „Abgasuntersuchungen“ die Wörter „und Gasanlagenprüfungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.2 a) bb) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe x) wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.2 a) cc) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 6 Abs.1, 2, 2a und 4 wurden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
In § 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe n wurden die Angabe „18.September 2002“ durch die Angabe „18.Dezember 2007“ ersetzt und die Wörter „ , soweit sie von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werden,“ gestrichen, mit Wirkung 18.12.07 durch Art.5 Nr.1 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
§ 6 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung 29.04.09 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2965)
§ 6 Abs.1 Nr.14 wurde neu gefasst, mit Wirkung 07.02.09 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 03.02.09 (BGBl_I_09,150)
Bisheriger Wortlaut:
14. die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte;
In § 6 Abs.1 Nr.1 Buchst.i wurden am Ende das Komma gestrichen und die Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10,“ angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2021)
§ 6 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2021)
§ 6 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 iVm Art.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2023)
In § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchst.b wurden nach dem Wort „Anhängerklassen“ ein Komma und die Wörter „die Gültigkeitsdauer der Führerscheine“ angefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
In § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchst.d, k und n wurde jeweils das Wort „Akkreditierung“ durch die Wörter „Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und fachwissenschaftlichen Anforderungen,“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchst.x wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
x. den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse sowie den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, und die Regelungen des Besitzstandes im Fall des Umtausches,
§ 6 Abs.1 Nummer 2 Buchstabe i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.2 a) aa) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
Bisheriger Wortlaut:
i) 1die Anerkennung und die Akkreditierung
von Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen sowie von Stellen zur Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen einschließlich
der Voraussetzungen hierfür sowie die Änderung und Beendigung
von Anerkennung, Akkreditierung und Zertifizierung einschließlich
der hierfür erforderlichen Voraussetzungen für die Änderung und
die Beendigung.
2Die Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen müssen zur Anerkennung und zur Akkreditierung
die Gewähr dafür bieten, dass für die beantragte Zuständigkeit die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen
Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien und nach den erforderlichen
kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung
erfolgen wird.
3Für die Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle
der Qualitätssicherung muss gewährleistet sein, dass für die
beantragte Kontrollzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Kontrollaufgaben nach den Kriterien für Stellen, die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren, erfolgen,
In § 6 Abs.1 Nummer 2 Buchstabe l wurden nach den Wörtern „Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen“ die Wörter „ , einschließlich den Anforderungen an eine zentrale Stelle, die von Trägern der Technischen Prüfstellen und von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gebildet und getragen wird, zur Überprüfung der Praxistauglichkeit von Prüfvorgaben oder deren Erarbeitung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.2 a) bb) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
In § 6 Abs.1 Nummer 2 Buchstabe m wurden nach dem Wort „Mängel“ die Wörter „und die Weitergabe der festgestellten Mängel an die jeweiligen Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei ist die Weitergabe personenbezogener Daten nicht zulässig“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.2 a) cc) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
In § 6 Abs.1 Nummer 5c wurden die Wörter „Stilllegung oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.2 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
In § 6 Abs.1 Nummer 1 Buchstabe i wurden die Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.06.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1213)
§ 6 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.06.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1213)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (25) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i kann die Befugnis zum
Erlass einer Rechtsverordnung ganz oder teilweise
auf die Landesregierung übertragen werden,
soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen
von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
und der technischen Hilfsdienste
mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t
bis 7,5 t betrifft.
2Die Landesregierungen können
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
3Die Befugnis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe i wird auf die Länder übertragen, soweit
sie Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen
der Freiwilligen Feuerwehren, der
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t bis 4,75 t betrifft.
§§§
zu § 6a StVG |
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§ 6a Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.01.04 durch Art.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14.01.04 (BGBl_I_04,74)
Bisheriger Fassung:
(6) 1aSoweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs einer Parkuhr oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren erhoben;
1bdies gilt nicht für die Überwachung der Parkzeit durch Parkscheiben.
2Die Gebühren stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
3Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde 0,05 Euro.
4Es kann eine höhere Gebühr als 0,05 Euro festgesetzt werden, wenn und soweit dies nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Gebühr dem Wert des Parkraums für den Benutzer angemessen anzupassen.
5Neben der Gebühr je angefangene halbe Stunde kann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden.
6Die Nutzung des Parkraums durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern ist zu gewährleisten.
7Bei der Gebührenfestsetzung kann eine innerörtliche Staffelung vorgesehen werden.
8Für den Fall, daß solche höheren Gebühren festgesetzt werden sollen, werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen.
9In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden.
10Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
In § 6a Abs.7 wurde die Angabe „4 bis 10“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.01.04 durch Art.1 b) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14.01.04 (BGBl_I_04,74)
§ 6a Abs.1 Nr.1 Buchstabe d) wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.2a a) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
§ 6a Abs.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.2a b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 6a Abs.1 Nr.1 Buchstabe e) wurde angefügt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
In § 6a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ und das Wort „Gebühren“ durch die Wörter „gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
§§§
zu § 6c StVG |
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In § 6c wurden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
§§§
zu § 6e StVG |
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§ 6e Abs.6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.05 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
In § 6e wurden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
In § 6e Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§ 6e Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6e Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.7 b) und c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der
Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE
nach Maßgabe der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung
zu erteilen, Gebrauch gemacht werden
kann.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
§ 6e Abs.2 neu wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (5) 1Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der
Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren
Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein
Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine
namentlich benannte Person führt.
2Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften
des § 2a.
§ 6e bisheriger Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§§§
zu § 7 StVG |
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§ 7 Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.1 a) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 7 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.1 b) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
In § 7 Abs.3 Satz 3 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.1 c) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 8 StVG |
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§ 8 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.2 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 8a StVG |
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§ 8a neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.3 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 10 StVG |
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In § 10 Abs.2 wurde das Wort "erzeugt" durch das Wort "gezeugt" ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.4 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 11 StVG |
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§ 11 Satz 2 angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.5 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 12 StVG |
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§ 12 Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.6 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 12 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung 18.12.07 durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
Bisheriger Wortlaut
(1) (1) Der Ersatzpflichtige haftet
im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro;
aim Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in
Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem
Kapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000 Euro;
bim Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen
Personenbeförderung gilt diese Beschränkung
jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des
Kraftfahrzeugs oder des Anhängers;
im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro.
§ 12 Abs.2 wurden die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen und die Wörter „Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung 18.12.07 durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
§§§
zu § 12a StVG |
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§ 12a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.7 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 12a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung 18.12.07 durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
Bisheriger Wortlaut
§ 12a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung 18.12.07 durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in § 12 Abs.1 Nr.1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 360 000 Euro,
im Falle der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, bis zu einem Betrag von 6 000 000 Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der
beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht
wird.
2Im Übrigen bleibt § 12 Abs.1 unberührt.
§§§
zu § 12b StVG |
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§ 12b neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.7 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 12b Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung 18.12.07 durch Art.5 Nr.4 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 17 StVG |
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§ 17 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.8 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 18 StVG |
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In § 18 Absatz 1 wurde nach dem Wort "Kraftfahrzeug" die Worte "oder des Anhängers" eingefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.9 a) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
In § 18 Absatz 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.4 Nr.9 b) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 22a StVG |
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§ 22a Abs.1 Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§§§
zu § 22b StVG |
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§ 22b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.05 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
§§§
zu § 23 StVG |
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In § 23 Abs.2 wurde die DM-Angabe in Euro umgewandelt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.5a des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung 29.04.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2965)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. (Ow)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden.
(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (Einzug)
§§§
§§§
zu § 24 StVG |
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In § 24 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 oder des § 6e Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.05 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
In § 24 wurde das Wort „Geldbuße“ durch die Wörter „Geldbuße bis zu zweitausend Euro“ ersetzt, mit Wirkung 30.12.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2965)
§§§
zu § 24a StVG |
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In der Überschrift des § 24a wurde das Wort "0,8 Promille-Grenze" in das Wort "0,5 Promille-Grenze berichtigt durch Nr.1 der Berichtigung vom 12.06.03 (BGBl_I_03,919)
In § 24a Abs.5 wurden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
In § 24a Abs.4 wurden die Wörter „eintausendfünfhundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend Euro“ ersetzt, mit Wirkung 30.12.08 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2965)
§§§
zu § 24c StVG |
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§ 24c wurde eingefügt, mit Wirkung 01.08.07 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 883 Abs.2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs.1, 4 die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§§§
zu § 25 StVG |
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§ 25 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung 01.01.13 durch Art.4 Abs.16 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 26 StVG |
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In § 26 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 24a“ durch die Angabe „den §§ 24a und 24c“ ersetzt, mit Wirkung 01.08.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
In § 26 Abs.2 wurden die Wörter „das Kraftfahrt- Bundesamt“ durch die Wörter „die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird“ ersetzt, mit Wirkung 29.04.09 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2965)
§§§
zu § 26a StVG |
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In § 26a Abs.1 wurden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
In § 26a Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 24, 24a und § 24c“ ersetzt, mit Wirkung 01.08.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
§§§
zu § 28 StVG |
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In § 28 Abs.2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Kraftfahrzeugen“ die Wörter „oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.05 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
In § 28 Abs.3 Nr.3 wurde die Angabe „§§ 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 24, 24a und § 24c“ ersetzt, mit Wirkung 01.08.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
§ 28 Abs.3 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2021)
Bisheriger Wortlaut:
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden,
§§§
zu § 28a StVG |
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In § 28a Nr.2 wurde die Angabe "achtzig Deutsch Mark" in die Angabe "vierzig Euro" berichtigt durch Nr.2 der Berichtigung vom 12.06.03 (BGBl_I_03,919)
In § 28a Satz 1 wurde die Angabe „§§ 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 24, 24a und § 24c“ ersetzt, mit Wirkung 01.08.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
§§§
Zu § 29 StVG |
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In § 29 Abs.4 wurden die Wörter „und die Ablaufhemmung (Absatz 6)“ gestrichen und das Wort „beginnen“ durch das Wort „beginnt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.05 durch Art.11 Nr.1 iVm Art.14 Satz 2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 29 Abs.6 Satz 1 wurde die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.05 durch Art.11 Nr.2 a) iVm Art.14 Satz 2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 29 Abs.6 Satz 2 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.05 durch Art.11 Nr.2 b) iVm Art.14 Satz 2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 29 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „drei Monaten“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.05 durch Art.11 Nr.3 iVm Art.14 Satz 2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 29 Abs.8 Satz 4 wurden angefügt, mit Wirkung 29.04.09 oder vom 30.12.08 (f) durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2965)
§§§
zu § 30 StVG |
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§ 30 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.08, durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,706)
§ 30 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§§§
zu § 30a StVG |
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§ 30a Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 30a Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.6 b) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 30a Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.6 c) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 30a Abs.5 Satz 3 wurde die Angabe ", 2a" gestrichen, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.6 d) aa) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 30a Abs.5 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.6 d) bb) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 30a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 30 Abs.1 und 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs.1, 3 und 4a“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.08, durch Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,706)
§§§
zu § 30b StVG |
---|
In § 30b Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 30 Abs.1 bis 4“ durch die Angabe „§ 30 Abs.1 bis 4a“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.08, durch Art.5 Nr.3 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,706)
§§§
zu § 30c StVG |
---|
In § 30c Abs.1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
In § 30c Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „und 7“ durch die Angabe „ , 7 und 10“ ersetzt und nach der Angabe „Abs.7“ die Angabe „und 10“ angefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§§§
zu § 32 StVG |
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In § 32 Abs.1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Verkehrssicherstellungsgesetz“ die Wörter „ , dem Verkehrsleistungsgesetz“ eingefügt und das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.3 a) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 32 Abs.1 Nr.5 wurden der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.3 b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
§ 32 Abs.1 Nr.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.3 c) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
§§§
zu § 33 StVG |
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In § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Haftpflichtversicherung“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs“ durch die Wörter „die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
§§§
zu § 34 StVG |
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§ 34 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
§ 34 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.3 a) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
In § 34 Abs.4 wurden die Wörter „ , und für die Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind und deren Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.3 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
§§§
zu § 35 StVG |
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§ 35 Abs.1 Nr.10 neu gefasst mit Wirkung nach der noch zu erlassenden VO zu § 12 Autobahnmautgesetz durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1234)
§ 35 Abs.4a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.3 Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.07.02 (BGBl_I_02,2586)
§ 35 Abs.1 Nr.11 und 12 neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FStrPrivFinÄndG) vom 01.09.02 (BGBl_I_02,3442)
In § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurde das Wort „oder“ gestrichen und nach Buchstabe d das Wort „oder“ und Buchstabe e angefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.7 a) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 35 Abs.5 Nr.6 neu angefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.7 b) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe e wurden die Wörter „§ 117 Abs.3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs.4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.65 Nr.1 a) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 35 Abs.5 Nr.6 wurden
die Wörter „§ 117 Abs.3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes“
durch die Wörter „§ 118 Abs.4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
und das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.65 Nr.1 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022) und
die Wörter „§ 118 Abs.4 Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter
„§ 118 Abs.4 Satz 4 Nr.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.26 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 35 Abs.3 wurden die Wörter „unbeschadet des Absatzes 4“ durch die Wörter „unbeschadet der Absätze 4, 4a und 4b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Abs.13 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26.01.05 (BGBl_I_05,162)
In § 35 Abs.4b wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Abs.13 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26.01.05 (BGBl_I_05,162)
In § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „§ 118 Abs.4 Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter „§ 118 Abs.4 Satz 4 Nr.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.26 Nr.1 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 35 Abs.1 wurden in Nummer 11 das Wort „oder“ durch ein Komma und in Nummer 12 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie die Nr.13 angefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.6 a) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 35 Abs.2 Nr.1 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Nummer 1a eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.6 b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 35 Abs.5 Nr.5 wurden nach dem Wort „Verkehrssicherstellungsgesetz“ die Wörter „ , dem Verkehrsleistungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.6 c) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 35 Abs.1 Nr.13 wurden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „ , Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.12 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 35 Abs.4b wurden nach dem Wort „Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 4 Abs.3 Satz 2 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17.März 2007 (BGBl.I S.314)“ eingefügt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.2 Abs.5 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen com 17.03.07 (BGBl_I_07,314)
In § 35 Abs.5 Nr.4 wurde das Wort "Finanzämter" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.9 Nr.1iVm Art.11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170)
In § 35 Abs.1 Nr.12 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 13 wurde der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 14 wurde angefügt (f), mit Wirkung 01.01.13 durch Art.4 Abs.16 Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
die Änderung wurde vor Inkrafttreten aufgehoben durch Art.18 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung
bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen
auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
In § 35 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „4a und 4b“ durch die Angabe „4a bis 4c“ ersetzt, mit Wirkung 01.01.13 durch Art.4 Abs.16 Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§ 35 Abs.4c wurde eingefügt, mit Wirkung 01.01.13 durch Art.4 Abs.16 Nr.2 c) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
In § 35 Abs.1 Nr.12 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 13 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 14 angefügt (f), mit Wirkung 18.06.11 durch Art.14 Nr.1 a) iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
In § 35 Abs.4b wurde die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch die Wörter „den in den §§ 16 und 17“ ersetzt und nach dem Wort „Auslandsunterhaltsgesetzes“ werden die Wörter „vom 23. Mai 2011 (BGBl.I S.898)“ eingefügt, mit Wirkung 18.06.11 durch Art.14 Nr.1 b) iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§ 35 Abs.1 Nr.14 wurde vor Inkrafttreten aufgehoben, mit Wirkung 18.06.11 durch Art.18 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
In § 35 Abs.1 Nr.13 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 14 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und Nr.15 eingefügt, mit Wirkung 01.01.13 durch Art.16 Nr.1 iVm Art.20 Abs.3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§ 35 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
§ 35 Abs.1 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.11 durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12.07.11 (BGBl_I_11,1378)
Bisheriger Wortlaut:
10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5.April 2002 (BGBl.I S.1234) in der jeweils geltenden Fassung, (1)
§§§
zu § 36 StVG |
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§ 36 Abs.2b neu eingefügt mit Wirkung nach der noch zu erlassenden VO zu § 12 Autobahnmautgesetz durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1234)
In § 36 Abs.2 Satz Nr.1 wurden die Wörter „den Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt“ durch die Wörter „Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.08.02 durch Art.3 Nr.1 a) des Zollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
In § 36 Abs.2 Satz Nr.2 wurden nach dem Wort „zur“ die Wörter „Verhütung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.08.02 durch Art.3 Nr.1 b) des Zollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
In § 36 Abs.3 nach den Wörtern „Zollfahndungsdienststellen zur“ die Wörter „Verhütung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.08.02 durch Art.3 Nr.2 des Zollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
§ 36 Abs.2a neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FStrPrivFinÄndG) vom 01.09.02 (BGBl_I_02,3442)
§ 36 Abs.5 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.8 a) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 36 Abs.5a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.8 b) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 36 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.8 c) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 36 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Wirtschaftsstraftaten“ die Wörter „sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.7 a) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 36 Abs.3 wurden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftsstraftaten“ die Wörter „sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.7 b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
§ 36 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.7 c) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
In § 36 Abs.2 Satz 1 einleitender Satzteil wurde die Angabe „§ 35 Abs.1 Nr.1 bis 4“ durch die Angabe „§ 35 Abs.1 Nr.1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.9 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 36 Abs.2 Satz 1 Nr.1a wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt am Satzende durch das Wort „und“ ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.9 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 36 Abs.3 wurde nach dem Wort „Wirtschaftsstraftaten“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“ gestrichen und nach dem Wort „Steuerstraftaten“ die Wörter „sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 36 Abs.2 Satz 1 einleitender Satzteil wurde die Angabe „§ 35 Abs.1 Nr.1 bis 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs.1 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.7 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 36 Abs.2 Nr.1a wurde am Satzende das Komma durch das Wort „und“, in Nummer 2 am Satzende das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.7 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
In § 36 Abs.3 wurde das Komma nach dem Wort „Wirtschaftsstraftaten“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und nach dem Wort „Steuerstraftaten“ die Wörter „sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.7 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 36 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b und Nr.1a wurde jeweils die Angabe „§§ 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 24, 24a und § 24c“ ersetzt, mit Wirkung 01.08.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
§ 36 Abs.3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170)
§ 36 Abs.2c wurde eingefügt (f), mit Wirkung 01.01.13 durch Art.4 Abs.16 Nr.2 c) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
die Änderung wurde vor Inkrafttreten aufgehoben durch Art.18 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung
bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen
auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§ 36 Abs.2c wurde eingefügt (f), mit Wirkung 18.06.11 durch Art.14 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§ 35 Abs.2c wurde vor Inkrafttreten aufgehoben, mit Wirkung 18.06.11, durch Art.18 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§ 35 Abs.2d wurde eingefügt, mit Wirkung 01.01.13 durch Art.16 Nr.2 iVm Art.20 Abs.3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§ 36 Abs.3ca wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11 durch Art.1 Nr.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1124)
In § 36 Abs.2b wurden die Wörter „ , die Zollbehörden“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.07.11 durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12.07.11 (BGBl_I_11,1378)
In § 36 Abs.2b wurden die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.11 durch Art.2 Nr.2 b) des Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12.07.11 (BGBl_I_11,1378)
§§§
zu § 37 StVG |
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In § 37 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrags vom 27.Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1458)
In § 37 Abs.1a wurden nach dem Wort „bedürfen“ die Wörter „, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S.1), mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität Vom 31. Juli 2009 (BGBl_I_09,2507)
§§§
zu § 37a StVG |
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In § 37a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe ", 2a" gestrichen, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 37a Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
In § 37a Abs.1 wurde nach der Angabe „in § 37 Abs.1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.06, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrags vom 27.Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1458)
In § 37a Abs.2 wurden nach dem Wort „Fahrzeugdaten“ die Wörter „ , bei Abrufen für die in § 37 Abs.1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.06, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrags vom 27.Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1458)
§§§
zu § 37b StVG |
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§ 37b wurde eingefügt, mit Wirkung 18.12.07 durch Art.5 Nr.5 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
§§§
zu § 39 StVG |
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§ 39 Abs.3 Nr.1 Buchstabe b wurde nach dem Wort Unterhaltsvorschussgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.46a des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 39 Abs.3 Nr.1 Buchstabe b wurden die Wörter „§ 91 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.65 Nr.2 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 39 Abs.2 Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.26 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 40 StVG |
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In § 40 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 24, 24a und § 24c“ ersetzt, mit Wirkung 01.08.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1460)
§§§
zu § 42 StVG |
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In § 42 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter "dem zuständigen Finanzamt" durch die Wörter ,der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" und das Wort "Finanzämter" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170)
§§§
zu § 47 StVG |
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In § 47 Abs.1 Nr.5a wurde nach der Angabe „nach § 37 Abs.1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.06, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrags vom 27.Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1458)
In § 47 wurde die Absatzkennzeichnung (1) gestrichen, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.2 a) aa) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
In § 47 wurde im einleitenden Satzteil die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.2 a) bb) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
§ 47 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.
§§§
zu § 51 StVG |
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In § 51 wurden nach dem Wort „Kraftfahrt-Bundesamt“ die Wörter „zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
In § 51 wurden nach dem Wort „Daten“ werden die Wörter „für das Zentrale Fahrerlaubnisregister“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§§§
zu § 52 StVG |
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In § 52 Abs.2 wurden nach den Wörtern „für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen“ die Wörter „sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 iVm Art.5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.11.08 (BGBl_I_08,2162)
§§§
zu § 53 StVG |
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§ 53 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.10 a) aa) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 53 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.10 a) bb) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§ 53 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.10 b) des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
Die Überschrift des § 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
§ 53 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
In § 53 Abs.2 wurde nach den Wörtern „von Anlagen“ werden die Wörter „zur Direkteinstellung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.11 c) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
In § 53 Abs.2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Zulässigkeit“ die Wörter „der Direkteinstellung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.11 c) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§ 53 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.11 d) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
In § 53 Abs.3 Satz 3 wurden nach den Wörtern „zu schützen und“ die Wörter „beim Abruf“ und nach den Wörtern „sechs Monaten“ die Wörter „und bei der Direkteinstellung mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.11 d) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§ 53 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.11 e) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) 1Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen.
§§§
zu § 54 StVG |
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Die Überschrift des § 54 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
§ 54 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.5 auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen.
§ 54 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
§§§
zu § 56 StVG |
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§ 56 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.11 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§§§
zu § 59 StVG |
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In § 59 Abs.2 wurde die Angabe "§ 8 Abs.3" in die Angabe "§ 28 Abs.3" berichtigt durch Nr.3 der Berichtigung vom 12.06.03 (BGBl_I_03,919)
§§§
zu § 61 StVG |
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§ 61 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den Betroffenen Auskunft erteilt werden.
§§§
zu § 63 StVG |
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§ 63 wurde die Absatzkennzeichnung (1) gestrichen, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
In § 63 im einleitenden Satzteil wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.3 a) bb) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
§ 63 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung 18.08.06 durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.
§§§
zu § 64 StVG |
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In § 64 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Änderung des Geburtsnamens“ das Komma und das Wort „Familiennamens“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.12 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3574)
§§§
zu § 65 StVG |
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In § 65 Abs.7 wurde die Angabe "§ 8 Abs.3 Nr.6" in die Angabe "§ 28 Abs.3 Nr.6" berichtigt durch Nr.4 der Berichtigung vom 12.06.03 (BGBl_I_03,919)
§ 65 Abs.10 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.1 Nr.8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1221)
Bisheriger Wortlaut:
2Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis spätestens 31.Dezember 2005 geführt werden.
§ 65 Abs.12 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 18.08.05 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412)
§ 65 Abs.10 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung 07.02.09 durch Art.1 Nr.1a iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 03.02.09 (BGBl_I_09,150)
Bisheriger Wortlaut:
2Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen bezüglich der im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Daten noch bis spätestens 31.Dezember 2006 geführt werden (2).
§ 65 Abs.12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.12.10, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1748)
Bisheriger Wortlaut:
(12) 1§ 6e Abs.1 und 2 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sind mit
Ablauf des 31.Dezember 2010 nicht mehr anzuwenden.
2aEine bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit;
2bauf diese sind die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Vorschriften
weiter anzuwenden.
§§§
zu § 66 StVG |
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§ 66 wurde eingefügt, mit Wirkung 07.02.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 03.02.09 (BGBl_I_09,150)
In § 66 Satz 1 wurden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt, mit Wirkung 01.04.12 durch Art.1 Abs.118 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§ 66 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung 01.04.12 durch Art.1 Abs.118 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur Anlage (zu § 24a) StVG |
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Die Anlage wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 der Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1045)
Bisheriger Wortlaut
Berauschende Mittel | Substanzen |
Cannabis |
Tetrahydrocannabinol (THC) |
§§§
Fussnoten - StVG | [ ] |
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§§§