ZPO (19) | ||
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Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (F) |
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(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) (1) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
§§§
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfaßt auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) 1Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden.
2Im übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
§§§
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) 1aEine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als siebenhundertfünfzig Euro (2) eingetragen werden;
1bZinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. (1)
2Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
§§§
(1) 1aDie Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen;
1bdie Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.
2Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.
3Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) 1Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. (1)
2aDie Größe der Teile bestimmt der Gläubiger;
2bfür die Teile gilt § 866 Abs.3 Satz 1 entsprechend. (2)
§§§
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
(2) Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
§§§
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
§§§
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung.
2Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf
der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt (1).
(2) § 866 Abs.2, 3, § 867 gelten entsprechend.
(3) 1aWird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek;
1b§ 57 Abs.3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.November 1940 (RGBl.I S.1499) ist anzuwenden.
2Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
§§§
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft (1) eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
§§§
Verteilungsverfahren (F) |
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Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
§§§
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) (1) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
§§§
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
(3) 1Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet.
2Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
§§§
(1) 1Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen.
2Der Teilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müßte.
§§§
1Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen.
2Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären.
3Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen.
4Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
§§§
(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
§§§
(1) 1Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, daß er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe.
2Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
§§§
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.
§§§
1In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.
2Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
§§§
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
§§§
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
§§§
Zwangsvollstreckung gegen jur-Personen des öffl-Rechts (F) |
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(1) 1Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat.
2Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen.
3Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
(2) 1Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
2Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden.
3Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister zu hören.
(3) 1Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten.
2Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) (aufgehoben) (2)
(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
§§§
Schuldnerverzeichnis (F) |
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(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs.1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
aderen Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs.9 der Abgabenordnung angeordnet hat;
beiner Eintragungsanordnung
nach § 284 Abs.9 der Abgabenordnung
steht die Anordnung der Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde
gleich, die auf Grund einer
gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz
oder durch Landesgesetz ergangen ist;
(2) deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
einschließlich abweichender Personendaten.
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
im Fall des Absatzes 1 Nr.1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
im Fall des Absatzes 1 Nr.2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs.9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr.2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
(3) im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
§§§
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
1der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb
eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft
oder Bekanntgabe der Zuleitung
nach § 802d Abs.1 Satz 2 die vollständige
Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf
dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt
oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde.
2Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) 1Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden.
2Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben
und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763).
(3) 1Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs.2 und 3 genannten Daten zu enthalten.
2Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs.2 Nr.1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in
§ 755 Abs.1 und 2 Satz 1 Nr.1 genannten Stellen
ein oder sieht das Handelsregister ein, um die erforderlichen
Daten zu beschaffen.
§§§
(1) 1Gegen die Eintragungsanordnung nach
§ 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen
seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen
Vollstreckungsgericht einlegen.
2Der Widerspruch
hemmt nicht die Vollziehung.
3Nach Ablauf der Frist
des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die
Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen
Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs.1.
4Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.
(2) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht
anordnen, dass die Eintragung
einstweilen ausgesetzt wird.
2Das zentrale Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs.1 hat von einer
Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung
einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt
wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung
einstweilen ausgesetzt ist.
(3) 1Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe
der Eintragungsanordnung zu belehren.
2Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden
hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen
Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs.1
elektronisch.
§§§
(1) 1Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag
der Eintragungsanordnung von dem zentralen
Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs.1 gelöscht.
2...(2)
(2) 1Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
2Gegen
seine Entscheidung findet die Erinnerung nach
§ 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs.1 gelöscht, wenn diesem
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) 1Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs.1 bekannt, dass der Inhalt einer
Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die
Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
geändert.
2Wird der Schuldner oder
ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert,
findet die Erinnerung nach § 573 statt.
§§§
1Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
2aDie Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, für den sie übermittelt worden
sind;
2bsie sind nach Zweckerreichung zu löschen.
3Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
§§§
(1) 1Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf
Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden,
auch durch Übermittlung in einer nur maschinell
lesbaren Form.
2Bei der Übermittlung in einer
nur maschinell lesbaren Form gelten die von der
Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln.
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
(3) 1Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln
und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2aNach der Beendigung des laufenden Bezugs
sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten;
2bAuskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
(4) 1Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder
den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte
erteilen.
2Andere Bezieher von Abdrucken dürfen
Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen
Tätigkeit gehört.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
4Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten
Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses
Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke
der zum Abruf berechtigten Stellen
angemessen ist.
(5) 1aDie Kammern dürfen die Abdrucke in Listen
zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen;
1bsie haben diese bei der Durchführung des Auftrags
zu beaufsichtigen.
2Die Listen dürfen den
Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden
Bezug überlassen werden.
3Für den Bezug der
Listen gelten Absatz 2 Nr.3 und Absatz 3 entsprechend.
4Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte
nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft
Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.
(6) 1Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen
über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis,
die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen
oder auf Auskünften über Eintragungen im
Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs.1
entsprechend.
2Über vorzeitige Löschungen
(§ 882e Abs.3) sind die Bezieher von Abdrucken
innerhalb eines Monats zu unterrichten.
3Sie unterrichten
unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2).
4In den auf Grund der Abdrucke und
Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen
unverzüglich zu löschen.
5Listen sind auch
unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue
ersetzt werden.
(7) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und 3
sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die
Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen
Daten in oder aus Akten überwacht.
2Entsprechendes
gilt für nichtöffentliche Stellen, die
von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte
erhalten haben.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen;
Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen;
azur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten
im Fall des Widerrufs der Bewilligung
die Verhängung von Zwangsgeldern
vorzusehen;
bdas einzelne Zwangsgeld darf
den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
§§§
(1) 1Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht
geführt.
2Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden.
3Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
(2) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben
des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat.
2§ 802k Abs.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der
Justizverwaltung dar.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten zu Form
und Übermittlung der Eintragungsanordnungen
nach § 882b Abs.1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs.3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs.10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen
Regelungen im Sinne von § 882b Abs.1 Nr.2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt
des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung
der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes
Abrufverfahren zu regeln.
2Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
3Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten
bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverwendung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können.
4Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr.4 genannten Zwecke verwendet werden.
§§§
Herausgabe von Sachen |
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(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) (1) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
2Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher
lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung (3).
3Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs.4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs.1 und 2 gelten entsprechend (3).
(3) (1) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) (2)
§§§
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs.1 entsprechend.
§§§
(1) 1Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.
2Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern,
eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (3)
3...(4)
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (5) übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(3) (6) 1Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen.
2Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen
unverzüglich vernichtet werden.
(4) (6) 1Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der
Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös.
2Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten
nach der Räumung die Kosten zu zahlen.
3Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden.
4Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
(5) (6) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
§§§
(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen
zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet.
2Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.
(3) 1Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren.
2Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten.
3Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(4) 1Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach
der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten.
2Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
3Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt.
4Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.
(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.
§§§
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
§§§
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. (1)
2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend
Euro nicht übersteigen. (2)
3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Zweiten (5) Abschnitts über die Haft entsprechend. (2)
(2) (3) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) (3) Diese Vorschrift kommt (4) im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung. (3)
§§§
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2) (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.
§§§
(1) 1Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. (1)
2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von zweihundertfünfzigtausend
Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. (2)
(2) (3) Der Verurteilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
§§§
1Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. (2)
2Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
3Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend. (1)
§§§
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs.3 und des § 759 zu verfahren hat.
§§§
§§§
(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
§§§
1Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
2Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
§§§
1Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt.
2Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
§§§
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
§§§
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechtes an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
§§§
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
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