AO (9) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Vollstreckung | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) 1Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit
denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine
Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg
vollstrecken.
2Dies gilt auch für Steueranmeldungen
(§ 168).
3aVollstreckungsbehörden sind die Finanzämter
und die Hauptzollämter;
3b§ 328 Abs.1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die
Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln.
2Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei
der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
§§§
(1) 1Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde.
2Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde
verantwortlich.
(2) 1Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit.
2Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
§§§
(1) 1Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit
nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung).
2Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs.2 des Zollkodexes). (1)
(2) 1Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung
sowie § 79 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.
2Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen
des § 201 Abs.2, §§ 257 und 308 Abs.1 der Insolvenzordnung
gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
§§§
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
§§§
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
§§§
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung
erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung
oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche
verstrichen ist.
2Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden.
3Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der
Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein.
4Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung
geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) 1Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge
und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden.
2Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem
Hauptanspruch beigetrieben werden.
§§§
(1) 1Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung
nicht zulässig.
2Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der
Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig.
3Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und
die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.
(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.
§§§
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
§§§
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs.1 weggefallen sind,
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 sind bereits
getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.
2Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben
worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist.
3Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen,
soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
§§§
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
§§§
Geldforderung | ||
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Allgemeine Vorschriften |
1Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor
Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer
Woche gemahnt werden.
2Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
3Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an
die Zahlung erinnert wird.
4An die Zahlung kann auch durch
öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
§§§
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
§§§
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
§§§
(1) 1Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der
Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der
Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls
durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu
machen.
2Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung
in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird,
verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende
Gegenstände von der Vollstreckung betroffen
seien.
3Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
(3) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben,
in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt.
2Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde
angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner
gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
§§§
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs.3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
§§§
1Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als
solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt
gegen die Personenvereinigung.
2Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
§§§
Aufteilung einer Gesamtschuld |
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Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
§§§
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) 1Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe
des Leistungsgebots gestellt werden.
2Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr
zulässig.
3Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur
Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
§§§
1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der
Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung (1) nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden.
2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend,
die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung
der Vorschriften über die Einzelveranlagung (1) zu Abweichungen führt.
§§§
Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:
Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.
Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt.
Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt.
§§§
(1) 1Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis
der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden.
2Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich
als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und
einer etwaigen Abschlusszahlung.
3Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen.
4Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der
Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen
einbezogen worden sind.
5Dabei sind jedem Gesamtschuldner
die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen
entrichteten Beträge anzurechnen.
6Ergibt sich eine
Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der
überzahlte Betrag zu erstatten.
(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.
§§§
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen (1) mit den früheren Einzelveranlagungen (1) ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
§§§
1Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige
Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt
werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist.
2aDer gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur
Niederschrift zu erklären;
2ber ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
§§§
1Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden.
2Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den
nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde
liegenden Betrag übereinstimmt.
§§§
(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.
(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.
(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.
(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.
(6) 1Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach
Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung
der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet
worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung
einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind.
2Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag,
so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.
§§§
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
§§§
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.
(2) 1Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm
zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum,
für den noch Steuerrückstände bestehen,
unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so
kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten
Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens
des Aufteilungsbescheids (1)
über den sich nach Absatz 1 ergebenden
Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts
dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen
werden. §§§ (1) 1Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung
ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber
den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. (2) 1aDer Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden
Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden
Zeitpunkt, die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen
Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind,
wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen
ist, die Höhe der bei Einzelveranlagung (1) (§ 270) auf
den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer, die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners
anzurechnen sind. §§§ (1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen
des § 129 nur geändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf
unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise
nicht beigetrieben werden konnte, sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder
Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung
nach § 129 erhöht oder vermindert. (2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung
des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig. §§§
2
§_279 AO (F)
Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
2Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.
1bihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher
Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei
welcher Behörde er einzulegen ist.
2Er soll ferner enthalten:
§_280 AO
Änderung des Aufteilungsbescheids
Bewegliches Vermögen | ||
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I. A l l g e m e i n e s |
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
§§§
(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
(2) aDas Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen
Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
bes geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht
nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§§§
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§§§
(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287) verweigert hat oder
ader Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner
wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung
mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;
bdies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner
seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
(2) 1Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
2Sachen, die nach § 811 Abs.1 Nr.1, 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) 1Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an
Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig gemacht habe.
2Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
absehen.
(4) 1Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift
oder die in § 807 der Zivilprozessordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)
noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung
nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher
bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist.
2Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bedarf es
nicht.
3Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen
festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Vollstreckungsschuldner innerhalb
der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
(5) 1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners
befindet.
2Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,
nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer
Abgabe bereit ist.
(6) 1Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen.
2Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
3Dies gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.
(7) 1Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs.1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Vollstreckungsschuldners
sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis
mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
2Die §§ 915a bis 915h der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
(8) 1Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende
Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs.1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen
Versicherung ersuchen.
2Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs.1 Satz 2, Abs.2, §§ 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden.
3Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
4§ 292 gilt sinngemäß.
5Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im
Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist.
6Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(1) 1Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde
auf deren Verlangen für die Vollstreckung
einer Forderung Auskunft über sein Vermögen
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen,
wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen
begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde
unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe
der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert
hat.
2Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen,
sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.
3Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer
des Registerblatts im Handelsregister und seinen
Sitz anzugeben.
(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben.
2Bei Forderungen sind Grund
und Beweismittel zu bezeichnen.
3Ferner sind anzugeben:
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
4Sachen, die nach § 811 Abs.1 Nr.1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) 1Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll
an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben
nach den Absätzen 1 und 2 (2) nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig gemacht habe.
2Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen
Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen
Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen
eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) 1Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser
Vorschrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung
bezeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letzten
zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe
nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass
sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert
haben.
2Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts
wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 802k Abs.1 der Zivilprozessordnung
in den letzten zwei Jahren ein auf Grund
einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes
Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist
die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk
sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des
Vollstreckungsschuldners befindet.
2Liegen diese Voraussetzungen
bei der Vollstreckungsbehörde, die
die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die
Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner
zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) 1aDie Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner
selbst zuzustellen;
1bsie kann mit der Fristsetzung
nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden.
2Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vorAblauf eines Monats nach Zustellung der Ladung
bestimmt werden.
3Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung
der Abgabe der Vermögensauskunft hat
keine aufschiebende Wirkung.
4Der Vollstreckungsschuldner
hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen
Unterlagen im Termin vorzulegen.
5Hierüber und
über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen
2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten
Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten
sowie über die Möglichkeit der Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der
Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner
bei der Ladung zu belehren.
(7) 1Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches
Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 (2) erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis).
2Diese Angaben sind
dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung
nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht
auf einem Bildschirm wiederzugeben.
3Ihm ist
auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
4Die Vollstreckungsbehörde
hinterlegt das Vermögensverzeichnis
bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 802k Abs.1 der Zivilprozessordnung.
5Form, Aufnahme
und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses
haben den Vorgaben der Verordnung nach
§ 802k Abs.4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) 1Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die
Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde,
die die Vollstreckung betreibt,
die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe
beantragen.
2Zuständig für die Anordnung der Haft ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner
im Zeitpunkt der Fristsetzung nach
Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
3Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
4Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
5§ 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
6Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i
der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher
abgenommen werden, wenn sich der Sitz
der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen
Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme
der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde
nicht möglich ist.
7Der Beschluss
des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde
auf Anordnung der Haft abgelehnt
wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs.1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
1der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines
Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die
Forderung, wegen der die Vermögensauskunft
verlangt wurde, vollständig befriedigt.
2Gleiches
gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich
der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und
der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft
verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner
die Forderung nicht innerhalb
eines Monats befriedigt, nachdem er auf die
Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
hingewiesen wurde.
2Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden.
3Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.
4§ 882c Abs.3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(10) 1Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung
nach Absatz 9 hat keine aufschiebende
Wirkung.
2Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung
hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung
dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs.1 der Zivilprozessordnung mit
den in § 882b Abs.2 und 3 der Zivilprozessordnung
genannten Daten elektronisch zu übermitteln.
3Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung
anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(11) 1Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
nach § 882h Abs.1 der Zivilprozessordnung erfolgt,
sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des
Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung
durch die Vollstreckungsbehörde oder
durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs.1 der Zivilprozessordnung
elektronisch zu übermitteln.
2Form und Übermittlung
der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1
und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs.3
der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
§§§
II. V o l l s t r e c k u n g i n S a c h e n |
---|
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.
(2) (1) aDem Vollstreckungsschuldner und Dritten
gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung
durch schriftlichen oder elektronischen
Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt;
bder
Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§§§
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.
(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere
sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners
zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht
gefährdet wird.
2Bleiben die Sachen im Gewahrsam des
Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam,
wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger
Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
§§§
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
(4) 1Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners
dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund
einer richterlichen Anordnung durchsucht werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg
der Durchsuchung gefährden würde.
3Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
werden soll.
(5) 1Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung
ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners
haben, die Durchsuchung zu dulden.
2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
§§§
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
§§§
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) (2) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
§§§
aDie Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die
zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in
die Niederschrift aufzunehmen;
bkönnen sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde
demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
§§§
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr.4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) (1) 1Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden.
2Absatz 2 Nr.4 und 5 sowie § 87a Abs.4 Satz 2 gelten nicht.
§§§
(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.
§§§
(1) 1Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich
nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen.
2Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne
Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) 1Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist
ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.
2Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
§§§
(1) 1Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag
genommen worden sind.
2Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet
werden.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 262 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.
§§§
1Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs.1 bis 3 der Zivilprozessordnung
sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend.
2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
§§§
(1) (1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.
2Eine öffentliche Versteigerung ist
3Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten.
4§ 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
§§§
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
§§§
(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) 1aZeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich
bekannt zu machen;
1bdabei sind die Sachen, die versteigert
werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen.
2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter
oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (1).
(3) (2) a§ 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
bbei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) (1) 1Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an
den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen.
2aBei einer Versteigerung im Internet
(§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag
der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung
das höchste Gebot abgegeben hat,
es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen;
2bsie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen.
3§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) 1Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen (2) (3).
2Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist (2).
3Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt (2).
(3) 1Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen
bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des
Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig
versteigert.
2aDer Meistbietende wird zu einem weiteren
Gebot nicht zugelassen;
2ber haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
3Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache
darf nur gegen bare Zahlung geschehen (2).
4Bei einer
Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene
Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung
auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben
ist (2).
5Wird die zugeschlagene Sache
übersandt, so gilt die Aushändigung mit der
Übergabe an die zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person als bewirkt (2).
(4) 1Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser
von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu
seiner Befriedigung zu verwenden ist.
2Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.
§§§
(1) 1Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden,
das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot).
2Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten
bekannt gegeben werden.
(2) 1Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot
erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen.
2Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin
bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen.
3Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter
ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
2Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,
so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden.
3Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des
gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.
§§§
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2) 1Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden
Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird
(§ 308 Abs.4).
2Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde (1).
§§§
aGepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen;
bandere Wertpapiere sind nach den allgemeinen
Vorschriften zu versteigern.
§§§
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
§§§
1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt
sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden.
2Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn
er sie nicht vor der Trennung versteigert.
§§§
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
§§§
(1) aFür die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein
Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt
§ 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen;
ban die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs.1 Nr.2 und Abs.4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.
§§§
(1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt
die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu
bezeichnende Forderung pfändet.
2Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) 1Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde
oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem
Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
2Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher,
der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
§§§
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.
(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Gläubiger versteigert.
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.
(4) 1Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
aus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der
übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage
unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen.
2Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen.
3Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.
(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.
§§§
III. V o l l s t r e c k u n g i n F o r d e r u n g e n |
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(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat
die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen,
und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere
ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
2Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) 1Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung
dem Drittschuldner zugestellt ist.
2Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den
beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er
geschuldet wird, bezeichnen.
3Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) (1) 1Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos
des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut
gilt § 833a der Zivilprozessordnung entsprechend.
2§ 833a Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Satz 3 der
Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge
bei dem nach § 828 Abs.2 der Zivilprozessordnung
zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen
sind.
§§§
(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek
besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde
erforderlich.
2Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte
den Brief wegnimmt.
3aIst die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung
in das Grundbuch eingetragen werden;
3bdie Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen
der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) 1Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche
auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden.
2Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
§§§
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) 1Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf
Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.
2§ 310 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es
sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt.
2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für
eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen
durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.
(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs.1 Nr.3 und Abs.5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
§§§
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§§§
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.
(2) 1Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch
das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen
Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
2Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
§§§
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung
der gepfändeten Forderung an.
2§ 309 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 (2) der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) (1) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 5 (3) der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
(1) 1Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen
Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung
abhängt.
2Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine
Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht.
3Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung
dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der
Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) 1Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur
Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden
herauszugeben.
2Erteilt der Vollstreckungsschuldner die
Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine
Angaben an Eides statt zu versichern.
3Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage
der Sache entsprechend ändern.
4§ 284 Abs.5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß.
5Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen
lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.
(3) 1Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat
der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern,
dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
§§§
(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
(1) ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs.2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder nach § 850l der Zivilprozessordnung (2) die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
(1) ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs.7 der Zivilprozessordnung handelt.
2Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann
in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
2Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den
Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung
entsteht.
3aEr kann zur Abgabe der Erklärung durch ein
Zwangsgeld angehalten werden;
3b§ 334 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
§§§
1aIst die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder
ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten
ist;
1b§ 315 Abs.1 gilt entsprechend.
2Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine
Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
§§§
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.
(2) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche
Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben
sei.
2Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) 1Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche
Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei,
den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt.
2Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen.
3Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner
erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung.
4Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
5Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften
über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.
(5) 1Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren.
2Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterordnung festzusetzende Vergütung nicht übersteigen (1).
§§§
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
§§§
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
§§§
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) aDie Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung
in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen;
bin diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu
benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon
vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
§§§
Unbewegliches Vermögen |
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(1) 1Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im
Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge,
die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind.
2Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche
Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden.
3Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene
Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht
an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs.3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs.1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich
die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.
(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs.1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(3) 1Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde.
2Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung
vorliegen.
3Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts.
4Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.
§§§
1Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek
oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung
aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach
§ 322 eingetragenen Sicherungshypothek.
§§§
Arrest |
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(1) 1Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen
nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung
zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen,
wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
2Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist.
3In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen,
bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
(2) 1Die Arrestanordnung ist zuzustellen.
2Sie muss
begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein.
3Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(3) 1Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig,
wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist.
2Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner
zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und
innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt.
3Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt
§ 169 Abs.1 Satz 3 entsprechend.
4aAuf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs.2 und § 106 Abs.1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung;
4ban die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts
tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte.
5Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen
wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§§§
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
§§§
(1) 1Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen
Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um
die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern.
2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der
Pflichtige befindet.
(2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.
(3) 1Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des
persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs.4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs.1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
2§ 911 § 802j Abs.2 (1) der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§§§
Verwertung von Sicherheiten |
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1Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren
vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat.
2Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet.
3Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht
bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
§§§
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§§§