BGB (71) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Vertragliches Güterrecht | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) (1) 1Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
§§§
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
§§§
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
§§§
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters schließen.
2Dies gilt auch für einen Betreuten,
soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet ist.
3aIst der gesetzliche Vertreter ein Vormund (1), so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts (1)
erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns
ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft
vereinbart oder aufgehoben wird;
3bist der
gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich (1).
4Der gesetzliche
Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen
Betreuten keinen Ehevertrag schließen.
(2) 1aFür einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag;
1bGütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben.
2aIst der gesetzliche Vertreter ein Vormund (2), so kann er den
Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts (2)
schließen;
2bist der gesetzliche
Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich (2).
§§§
(1) aHaben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand
ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus
einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft,
das zwischen einem von ihnen und dem Dritten
vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag
im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft
vorgenommen wurde;
bEinwendungen gegen ein
rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten
und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der
Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
der Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
§§§
aÜberlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung
des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung
jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden;
bein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
§§§
Gütertrennung |
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1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand
aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls
sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt.
2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns (1) ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft
aufgehoben wird.
§§§
Gütergemeinschaft | ||
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Allgemeine Vorschriften |
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
§§§
(1) 1Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches
Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut).
2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) aDie einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich;
bsie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) 1Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch
eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen
werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen
verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs
mitwirke.
2Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich
wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister
eingetragen ist.
§§§
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig.
2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
§§§
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig.
2Er verwaltet es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des §1412 wirksam.
§§§
(1) aEin Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am
Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen,
die zum Gesamtgut gehören;
ber ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
§§§
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.
§§§
1Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie
die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das
Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen
gemeinschaftlich verwaltet wird.
2Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
§§§
Verwaltung des Gesamtguts |
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1aDer Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere
berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden
Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu
verfügen;
1ber führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das
Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen.
2Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht
persönlich verpflichtet.
§§§
1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich
nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten,
über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen.
2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so
kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere
Ehegatte einwilligt.
§§§
1aDer Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur
mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum
Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen;
1ber kann
sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung
seines Ehegatten verpflichten.
2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut
gehört.
§§§
(1) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann
nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände
aus dem Gesamtgut verschenken;
2hat er ohne Zustimmung
des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände
aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses
Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte
einwilligt.
3Das Gleiche gilt von einem
Schenkungsversprechen,
das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§§§
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht (1) auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§§§
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs.1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) 1Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen.
2aHat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe
eingewilligt;
2ber kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass
der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§§§
aVerfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten
über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so
kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend
machen;
bder Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
braucht hierzu nicht mitzuwirken.
§§§
1aIst der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch
Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft
vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut
bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft
vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist;
1ber kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des
verwaltenden Ehegatten handeln.
2Das Gleiche gilt für die
Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut
bezieht.
§§§
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht (1) die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
§§§
(1) 1Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig
ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu
solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht
erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft
beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen,
der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
§§§
(1) 1aIst dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
eine
Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so
ist nur er berechtigt, die
Erbschaft oder das Vermächtnis
anzunehmen oder auszuschlagen;
1bdie Zustimmung des
anderen Ehegatten ist nicht erforderlich.
2Das Gleiche gilt
von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich
eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines
Vertragsantrags oder einer
Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
§§§
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
§§§
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
§§§
1Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu
verwalten.
2Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung
zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den
Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen.
3Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz
leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein
Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen
hat.
§§§
1Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter
Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts
in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der
Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu
vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts
ergeben.
2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.
§§§
(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet
für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als
Gesamtschuldner.
2Die Haftung erlischt mit der Beendigung
der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten
im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten
zur Last fallen.
§§§
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§§§
aDas Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die
durch den Erwerb einer
Erbschaft entstehen, wenn der
Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und
die
Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut
oder als Sondergut erwirbt;
bdas Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.
§§§
1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die
während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut
oder Sondergut gehörenden Rechts oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des
Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet.
2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die
Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte
mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig
betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des
Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu
werden pflegen.
§§§
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
§§§
1Die Vorschrift des § 1441 Nr.2, 3 gilt nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören,
die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
2Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts
geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem
solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§§§
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) 1Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die
Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten
zueinander diesem Ehegatten zur Last.
2aDie Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem
Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit
eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit
des Ehegatten betrifft und die Aufwendung
der Kosten den Umständen nach geboten ist;
2b§ 1441 Nr.3 und § 1442 bleiben unberührt.
§§§
(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) aVerspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen
Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im
Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der
Mutter zur Last;
bfür den Ehegatten, der das Gesamtgut
nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er
zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt,
das dem Gesamtgut entspricht.
§§§
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
§§§
(1) aWas der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung
der Gütergemeinschaft zu leisten;
bwas er aus
dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung
der Gütergemeinschaft fordern.
(2) aWas der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut
oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht
er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu
leisten;
ber hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen,
soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu
ausreichen.
§§§
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird,
wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.
§§§
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
§§§
(1) aMit der Rechtskraft der (f) richterlichen Entscheidung (2) ist die Gütergemeinschaft
aufgehoben;
bfür die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
§§§
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts |
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(1) 1Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich
verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere
nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu
verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf
das Gesamtgut beziehen.
2Der Besitz an den zum Gesamtgut
gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
§§§
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
§§§
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht (1) auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
§§§
(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs.1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) 1Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen.
2aHat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft
lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe
eingewilligt;
2ber kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass
der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§§§
1aIst ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert,
bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich
auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte
das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist;
1ber kann hierbei im eigenen Namen
oder im Namen beider Ehegatten handeln.
2Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
§§§
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§§§
(1) 1Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere
Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist
seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb
mit sich bringt.
2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich
auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten
gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
§§§
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
§§§
aSolange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das
Gesamtgut allein;
bdie Vorschriften der §§ 1422 bis 1449
sind anzuwenden.
§§§
(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) 1Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten
auch persönlich als
Gesamtschuldner.
2Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander
einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit
des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§§§
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§§§
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
§§§
1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines
Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge
eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden
Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden
Sache entsteht.
2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das
Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört,
das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten
selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den
Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften
beglichen zu werden pflegen.
§§§
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird,
die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,
die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
§§§
1Die Vorschrift des § 1463 Nr.2, 3 gilt nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören,
die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
2Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts
geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem
solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§§§
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) 1Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der
den Rechtsstreit führt.
2aDie Kosten fallen jedoch dem
Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut
gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine
persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit
des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der
Kosten den Umständen nach geboten ist;
2b§ 1463 Nr.3 und § 1464 bleiben unberührt.
§§§
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
§§§
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
§§§
aWas ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum
Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten
schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft
zu leisten;
bsoweit jedoch das Vorbehaltsgut
und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die
Schuld schon vorher zu berichtigen.
§§§
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,
wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,
wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.
§§§
(1) aMit der Rechtskraft der richterlichen Aufhebungsentscheidung (2) ist die Gütergemeinschaft
aufgehoben;
bfür die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
§§§
Auseinandersetzung des Gesamtguts |
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(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
§§§
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben
Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft
verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt
oder sie kennen muss.
2Ein Dritter kann sich hierauf nicht
berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts
weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft
beendet ist.
(3) aJeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet,
zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind;
bdie zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte
allein treffen.
(4) 1Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines
Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte,
die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind
und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so
lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen
kann.
2Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene
Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
§§§
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
(2) aGehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft
erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner
dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er
erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört;
bdie Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
§§§
(1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten
zu berichtigen.
2Ist eine Verbindlichkeit noch
nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten
zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit
erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
§§§
(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) 1Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen
hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen.
2Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er
dem anderen Ehegatten verpflichtet.
§§§
(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
(2) 1Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die
Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen
Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte.
2Das Gleiche gilt für
die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft
eingebracht oder während der Gütergemeinschaft
durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung
erworben hat.
§§§
(1) aIst die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung
beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten
jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was
er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat;
breicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag
von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des
von ihnen Eingebrachten zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben,
die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war,
die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
§§§
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung (2) aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung (2) erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.
§§§
1Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch
der Ehegatte persönlich als
Gesamtschuldner, für den zur
Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht.
2aSeine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände;
2bdie für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften
der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
§§§
1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst,
so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am
Gesamtgut zum Nachlass.
2Der verstorbene Ehegatte wird
nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
§§§
Fortgesetzte Gütergemeinschaft |
---|
(1) 1Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren,
dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines
Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.
2Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird
die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als
Erben berufen sind.
3aDer Anteil des verstorbenen Ehegatten
am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass;
3bim Übrigen wird
der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
§§§
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
(2) 1Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer
Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis
1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende
Anwendung.
2Steht der überlebende Ehegatte unter
elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts (1) erforderlich.
3Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich (2).
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
§§§
(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs.2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgut.
(3) Auf das Gesamtgut findet die für die eheliche Gütergemeinschaft geltende (1) Vorschrift des § 1416 Abs.2 und 3 (1) entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs.2 Nr.2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.
§§§
(1) aDie Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden
Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft
bestimmen sich nach den für die eheliche
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419,
1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der
§§ 1436, 1445;
bder überlebende Ehegatte hat die rechtliche
Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein
verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
§§§
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
§§§
(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.
(2) aSoweit die persönliche Haftung den überlebenden
Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des
Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung;
ban die Stelle des
Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es
zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft
hat.
(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
§§§
1Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört
sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass.
2Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein
würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt
hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle.
3Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein
Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und,
wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden
Ehegatten an.
§§§
(1) 1Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen
Anteil an dem Gesamtgut verzichten.
2aDer Verzicht erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des
verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht;
2bdie Erklärung
ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
3Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
mitteilen.
(2) 1Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen erfolgen.
2Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
(3) 1Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung
des Familiengerichts (1) erforderlich.
2Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts
erforderlich (2).
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
§§§
(1) 1Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.
2aDie Aufhebung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht;
2bdie Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
3Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte
gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem
Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht (1) mitteilen.
(2) 1Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen
dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten
Abkömmlingen erfolgen.
2Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
(3) 1Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher
Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung
die Genehmigung des Familiengerichts (2) erforderlich.
2Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich (3).
§§§
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
(2) (2) 1Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter
Abkömmling minderjährig ist, die
Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht
anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts
einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben
und die Auseinandersetzung herbeizuführen.
2Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst
später erfolgt.
3aDie Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört;
3bin diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
(3) (1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht (3) die Anmeldung mit.
§§§
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§§§
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,
wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt,
wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
§§§
1Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung (2) ein.
2Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung (3) auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
§§§
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
§§§
1aAuf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der
§§ 1475, 1476, des § 1477 Abs.1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs.1, 3 anzuwenden;
1ban die Stelle des Ehegatten,
der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der
überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten
treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge.
2Die in § 1476 Abs.2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.
§§§
Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:
die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
§§§
(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
§§§
(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.
(2) 1Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende
Vereinbarung treffen.
2aDie Vereinbarung bedarf
der notariellen Beurkundung;
2bsie ist auch denjenigen
Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in
die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.
§§§
(1) 1Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das
Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
2Das Recht geht nicht auf den Erben über.
(2) 1Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht
nicht zu.
2Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in
diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des
Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte
nach § 1477 Abs.2 zu übernehmen berechtigt sein würde.
3Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
§§§
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
(3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.
§§§
1Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480
den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis
zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut
verpflichtet.
2aDie Verpflichtung beschränkt sich auf die
ihnen zugeteilten Gegenstände;
2bdie für die Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung.
§§§
aDie Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des
Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten
Abkömmlings entsprechende Anwendung;
ban die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft;
cals gesetzlicher Erbteil gilt der dem
Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil
an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes
dieses Anteils.
§§§
1Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig,
so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig.
2Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
§§§
1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten
auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
zu erteilen.
2Die Vorschriften über den Erbschein
finden entsprechende Anwendung.
§§§
§§§
1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch
seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
durch letztwillige Verfügung ausschließen,
wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den
Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
zu klagen.
2Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte
berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und
den Antrag gestellt hat.
3Auf die Ausschließung finden die
Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende
Anwendung.
§§§
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
§§§
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
(2) 1Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet
seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags
verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen
Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn
die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
2Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendung.
(3) 1Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte
Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten
Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 (1)
angerechnet.
2Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander
fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung
zustatten kommt.
§§§
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
§§§
(1) 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem
Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem
anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden
Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige
Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling
den Pflichtteil zu entziehen.
2Die Vorschrift des § 2336 Abs.2 und 3 (1) findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
§§§
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs.1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
§§§
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
(2) 1Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann
angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert
oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens
erreicht, angesetzt werden soll.
2Die für die Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
§§§
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) 1Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter
erteilt werden.
2Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich.
3Die Zustimmungserklärung
bedarf der notariellen Beurkundung.
4Die Zustimmung ist
unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.
§§§
(1) 1Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein
gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten
gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod
aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den
ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung
des anderen Ehegatten erforderlich.
2Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs.2 Satz 3, 4.
(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§§§
1Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten
weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag
getroffen werden.
2Das Recht der Ehegatten, den Vertrag,
durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt
unberührt.
§§§
Wahl-Zugewinngemeinschaft (F) |
---|
1Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den
Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten
die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar
2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Französischen Republik über den Güterstand der
Wahl-Zugewinngemeinschaft.
2§ 1368 gilt entsprechend.
3§ 1412 ist nicht anzuwenden.
§§§
§§§
Güterrechtsregister |
---|
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) (1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für
die Führung des Registers zu übertragen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
1Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss
die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden.
2Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt,
wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.
§§§
1Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und
nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist.
2Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
§§§
(1) aZur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten
erforderlich;
bjeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber
zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte, öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird;
zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs.2).
§§§
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und, wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
§§§
1Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet.
2aVon den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden;
2bdie Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
§§§
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§§§