BGB (32) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Dienstvertrag und ähnliche Verträge (2) | ||
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Dienstvertrag (1) |
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§§§
§§§
§§§
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) ... (2)
§§§
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
§§§
1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.
2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§§§
(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. (2)
3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2)
4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. (2)
(2) 1Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
2Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandeltsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) (4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.
2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) (5) 1Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen.
2Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber
oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
§§§
1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§§§
1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
2Er muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. (1)
§§§
1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
2Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
§§§
(1) 1Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist.
2Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden.
3Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden.
4Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
§§§
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
§§§
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§§§
Abweichend von § 280 Abs.1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§§§
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. (2)
§§§
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluß des Kalendermonats;
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; (2)
awenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten
bemessen ist, jederzeit;
bbei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder
hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
§§§
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
awenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist;
bdies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
1wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2)
2Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§§§
aDie Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;
bdie elektronische Form ist ausgeschlossen. (2)
[ Motive ] |
§§§
1Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden.
2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§§§
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
§§§
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (R).
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
3Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) 1Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§§§
(1) 1Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
2Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.
3Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 (1) oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
§§§
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
§§§
1Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.
2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken.
3Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (1)
4Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. (2)
[ Motive ] |
§§§
Behandlungsvertrag (F) |
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(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
§§§
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchfu¨hrung der Behandlung zusammenwirken.
(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten
in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung
und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche
für die Behandlung wesentlichen Umstände zu
erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche
gesundheitliche Entwicklung, die Therapie
und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden
Maßnahmen.
2Sind für den Behandelnden Umstände
erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers
begründen, hat er den Patienten über diese
auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher
Gefahren zu informieren.
3Ist dem Behandelnden
oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler
unterlaufen, darf die Information nach Satz 2
zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden
oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder
Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden
verwendet werden.
(3) 1Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige
Übernahme der Behandlungskosten durch einen
Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach
den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte,
muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung
über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in
Textform informieren.
2Weitergehende Formanforderungen
aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
§§§
(1) 1Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme,
insbesondere eines Eingriffs in den Körper
oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet,
die Einwilligung des Patienten einzuholen.
2Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines
hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht
eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1
Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt.
3Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus
anderen Vorschriften bleiben unberührt.
4Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung
durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen
Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
§§§
(1) !Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten
über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen
Umstände aufzuklären.
2Dazu gehören insbesondere
Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen
und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit,
Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im
Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.
3Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme
hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen
indizierte und übliche Methoden zu wesentlich
unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen
führen können.
amündlich durch den Behandelnden oder durch
eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung
der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt;
bergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug
genommen werden, die der Patient in Textform
erhält,
so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
2Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) 1Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die
wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem
Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern,
soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes
und seiner Verständnismöglichkeiten
in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und
soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.
2Absatz 3
gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck
der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit der Behandlung eine Patientenakte
in Papierform oder elektronisch zu führen.
2Berichtigungen
und Änderungen von Eintragungen in
der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben
dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann
sie vorgenommen worden sind.
3Dies ist auch für
elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte
sämtliche aus fachlicher Sicht für die
derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen
Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen,
insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen,
Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien
und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen,
Einwilligungen und Aufklärungen.
2Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§§§
(1) 1Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich
Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte
zu gewähren, soweit der Einsichtnahme
nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige
erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
2Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.
3§ 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Patient kann auch elektronische Abschriften
von der Patientenakte verlangen.
2Er hat dem Behandelnden
die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) 1Im Fall des Todes des Patienten stehen die
Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung
der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu.
2Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des
Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen.
3Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit
der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche
Wille des Patienten entgegensteht.
§§§
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er
eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend
den Anforderungen des § 630e aufgeklärt
hat.
2Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen
des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen,
dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen
Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) 1Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist
dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich
eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet,
dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung
ursächlich war.
2Dies gilt auch dann, wenn es
der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch
gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu
sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass
zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und
wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob
fehlerhaft gewesen wäre.
§§§
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