Motive | zu § 623 Änderung | BGB |
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Begründung des Entwurfs Formvorschriften-AnpG (14/4987) |
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Die Änderung bestimmt abweichend von dem Grundsatz des neuen § 126 Abs.3, dass die elektronische Form bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie bei der Befristung ausgeschlossen ist.
Das durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz eingeführte Schriftformerfordernis für Kündigungen, Auflösungsverträge und die Befristung von Arbeitsverträgen ist erst seit 1.Mai 2000 geltendes Recht. Das Schriftformerfordernis soll im Hinblick darauf, dass für den größten Teil aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeitsplatz die einzige Einnahmequelle bedeutet und damit die Existenzgrundlage für sich und ihre Familien ist, die Rechtssicherheit erhöhen und insbesondere vor einer übereilten Aufgabe des Arbeitsplatzes schützen. Dem wäre nicht dienlich, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon nach wenigen Monaten bereits mit einer Öffnung für die elektronische Form konfrontiert würden, deren Warnfunktion wenigstens aus subjektiven Gründen gegenüber der Schriftform wegen ihrer langen Tradition und Verankerung im Bewusstsein der Menschen noch gewisse Nachteile hat. Zudem werden die Dokumente über die Beendigung bzw Befristung von Arbeitsverhältnissen für die Vorlage bei verschiedenen Behörden oder bei Neubewerbungen benötigt, wofür gegenwärtig regelmäßig noch die herkömmliche Papiervorlage erforderlich ist und deshalb die Alternative des elektronischen Dokumentes keinen praktischen Nutzen hätte, sondern eher hinderlich sein könnte.
Die Zielsetzung der in § 623 eingeführten Formstrenge für die für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wichtigen Willenserklärungen, auf einen besseren Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinzuwirken, soll sich zunächst durch die traditionell bekannte Schriftform etablieren; eine dem neuen § 126 Abs.3 entsprechende spätere optionale Zulassung der elektronischen Form ist dadurch nicht ausgeschlossen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4987, S.22)
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