BGB (1) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] | |
BGBl.III Nr.400-2 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) n-amtlvom 18.08.1896 (RGBl.S.195) bearbeitet und verlinkt (13893) |
[ Motive ] [ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] [ 2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] [ Anm ] |
§§§
A L L G E M E I N E R T E I L | ||
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Personen | ||
Natürliche Personen / Verbraucher / Unternehmer |
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§§§
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
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(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
§§§
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
§§§
(1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort.
2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
§§§
§§§
1aEin minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern;
1bes teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.
2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht.
3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§§§
1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (R), so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung (R) verlangen.
2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
[ RsprS ] |
§§§
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§§§
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§§§
§§§
[ ] | BGB §§ 1-20 | [ ] [ » ] |
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