BGB (69) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
F A M I L I E N R E C H T | ||
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Bürgerliche Ehe | ||
Verlöbnis |
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§§§
(1) 1Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten
Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind.
2Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe
sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
§§§
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das (1) einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs.1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
§§§
§§§
1Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm
geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
2Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§§§
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
§§§
Eingehung der Ehe | ||
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Ehefähigkeit |
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
§§§
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
§§§
§§§
Eheverbote |
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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
§§§
1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen
Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern.
2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen
ist.
§§§
(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen
Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307
durch Annahme als Kind begründet worden ist.
2Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) 1Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser
Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller
und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme
als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet
worden ist.
2Die Befreiung soll versagt werden, wenn
wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
§§§
Ehefähigkeitszeugnis |
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(1) 1Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung
vorbehaltlich des Artikels 13 Abs.2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem
Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats
darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht.
2Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist.
3aDas Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird;
3bist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) 1Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der
Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt (1), bei dem die Eheschließung angemeldet
worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen.
2Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden,
deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne
des Absatzes 1 ausstellen.
3In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden.
4Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
§§§
Eheschließung |
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(1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die
Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die
Ehe miteinander eingehen zu wollen.
2aDer Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen;
2ber muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs.2 aufhebbar wäre.
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister (1) eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister (2) eingetragen hat,
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister (3) eingetragen hat oder
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.
§§§
1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs.1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.
2Die Erklärungen können nicht unter einer
Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
§§§
1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
§§§
Aufhebung der Ehe |
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1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung
auf Antrag aufgehoben werden.
2Die Ehe ist
mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
3Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung
begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden
Vorschriften.
§§§
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
aein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden
ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der
Ehe abgehalten hätten;
bdies gilt nicht, wenn die Täuschung
Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem
Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt
worden ist;
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs.1 begründen wollen.
§§§
(1) 1Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs.2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
im Falle des § 1314 Abs.2 Nr.1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
2Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.
3aDie Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs.2 Nr.1 der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
3bverweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag
des Minderjährigen ersetzen.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der LebenspartnerschaftLebenspartnerschaft (1) ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
§§§
1sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307,
1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person.
2Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
ist in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
(2) 1Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt
werden.
2aIn den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen;
2ber bedarf dazu
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
§§§
(1) 1Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden (1).
2aDie Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage;
2bfür den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände
bekannt werden, für einen minderjährigen Ehegatten nicht
vor dem Eintritt der Volljährigkeit.
3Auf den Lauf der Frist sind
die §§ 206, 210 Abs.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
(2) 1Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
azugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten
die Aufhebbarkeit kannten;
bdies gilt nicht bei Verstoß
gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten
auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der
dritten Person beeinträchtigen würde.
2Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
(3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 (1) finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
(4) aDie §§ 1568a und 1568b (2) finden entsprechende Anwendung;
bdabei sind die Umstände bei
der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs.2 Nr.1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.
§§§
Wiederverheiratung nach Todeserklärung |
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(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
(2) 1Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten der
neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot
erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch
lebte.
2Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
§§§
(1) 1Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei
der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte
zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat.
2Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden.
3Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat,
dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.
4§ 1317 Abs.1 Satz 3, Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.
§§§
§§§
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen |
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(1) 1Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.
2aDie Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet;
2bsie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
§§§
§§§
(1) 1Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.
2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.
3Bestimmen die Ehegatten keinen (1) Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) (3) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt (6) den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) 1Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen.
2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt
werden.
(4) 1Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt (6) dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen (4).
2Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht (R).
3Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
4aDie Erklärung kann gegenüber dem Standesamt (6) widerrufen werden;
4bin diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.
(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält
den Ehenamen.
2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt (6)
seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder
annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens
geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Bestimmung des
Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen (5).
3Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt (6) einzutragen ist.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.
2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.
2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
§§§
(1) 1Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit
Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.
2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) 1aEin Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen,
beschränken oder ausschließen;
1bbesteht für die Beschränkung
oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht (1) sie auf Antrag aufzuheben.
2Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung
oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
§§§
§§§
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§§§
1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen
zu unterhalten.
2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
§§§
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) 1Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist.
2Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
2Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
§§§
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
§§§
(1) 1aLeben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;
1bfür Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des
Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr.2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit (1) ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente
zu gewähren.
2Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen.
3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
4§ 1360a Abs.3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von
dem anderen Ehegatten herausverlangen.
2Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu
überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten
Haushalts benötigt und die Überlassung nach den
Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) 1Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht.
2Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände
festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
§§§
(1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies
auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
3aSteht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
3bEntsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) 1Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
2Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben
mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) 1Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen,
was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
2Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs.1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
§§§
(1) 1Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören.
2Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die
Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist.
3Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
§§§
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