BGB (72) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Scheidung der Ehe | ||
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Scheidungsgründe |
1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung
auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.
2Die Ehe ist mit der Rechtskraft
der Entscheidung aufgelöst.
3Die Voraussetzungen,
unter denen die Scheidung begehrt werden kann,
ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§§§
(1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§§§
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§§§
(1) 1Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte
sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt.
2Die häusliche Gemeinschaft
besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
§§§
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
§§§
Behandlung der Ehewohnung/Haushaltsgegenstände (1) |
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(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) 1Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam
mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf
dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem
Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem
Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein
dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so
kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen,
wenn dies notwendig ist, um eine unbillige
Härte zu vermeiden.
2Entsprechendes gilt für das
Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) 1Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten
in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis
ein oder setzt ein von beiden eingegangenes
Mietverhältnis allein fort.
2§ 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) 1Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung,
so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch
auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung
berechtigte Person die Begründung eines
Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen
verlangen.
2Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten
Mietverhältnisses unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist,
kann der Vermieter eine angemessene Befristung
des Mietverhältnisses verlangen.
3Kommt eine Einigung
über die Höhe der Miete nicht zustande, kann
der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel
die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
§§§
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
§§§
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten | ||
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Grundsatz |
1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten,
selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten
einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
§§§
Unterhaltsberechtigung |
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(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes für mindestens drei Jahre
nach der Geburt Unterhalt verlangen.
2Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und
soweit dies der Billigkeit entspricht.
3Dabei sind die
Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
§§§
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
§§§
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§§§
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) 1Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt
verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu
sichern.
2War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise
nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen
Unterhalt verlangen.
(5) ...(1)
§§§
(1) (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) (1) 1Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die
der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit,
dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
2Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
§§§
(1) 1Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der
Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann
von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie
möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und
der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
2aDer Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird;
2bdabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs.2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
§§§
1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen
Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider
Ehegatten grob unbillig wäre.
2Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil
sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
§§§
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) (1) leistet.
2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit
anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) 1War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen
nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber
später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt.
2Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann.
§§§
(1) (1) 1Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
§§§
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
§§§
(1) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre (2).
2Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre .
3Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor
allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
während der Ehe ergeben (3).
(2) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen
Kindes unbillig wäre.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
§§§
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
adie Ehe von kurzer Dauer war;
bdabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher
der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, (2)
(3) der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
(4) der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
(4) der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
(4) der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
(4) der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
(4) dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
(4) ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 (5) aufgeführten Gründe.
§§§
1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet,
auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft
zu erteilen.
2§ 1605 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Leistungsfähigkeit + Rangfolge |
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1Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
unter Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des
eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten
Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt
zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse
und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen
Ehegatten der Billigkeit entspricht.
2Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die
Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung
der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig
wäre.
§§§
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
§§§
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor
den Verwandten des Berechtigten.
2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.
3§ 1607 Abs.2 und 4 gilt entsprechend.
§§§
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs |
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(1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren.
2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten.
3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch (1)
im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
§§§
(1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete
durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde.
3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles
eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
(2) aDie Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen;
bdie Beschränkung des § 232 gilt nicht.
§§§
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs.2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) (1) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs.1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
§§§
1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der
Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen
Beurkundung (1).
3§ 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird (1).
§§§
Ende des Unterhaltsanspruchs |
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(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
(2) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen.
2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
§§§
(1) 1Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft (1) ein
und wird die Ehe wieder aufgelöst, so kann er von dem
früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn
er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat.
2...(3)
(2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe.
2Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung (2).
§§§
(1) 1Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht
auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit
über.
2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg.
3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der
dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten
zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
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Versorgungsausgleich (1) |
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
§§§
Kirchliche Verpflichtungen |
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Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
§§§
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