BGB (78) | ||
---|---|---|
B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
E R B R E C H T | Erbfolge |
---|
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§§§
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt (F) war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
§§§
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
§§§
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter
nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen
Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten
Ordnung geltenden Vorschriften.
2Sind Abkömmlinge nicht
vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§§§
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar
der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten
an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge.
2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des
Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und,
wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§§§
1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung
verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem
dieser Stämme ihm zufallenden Anteil.
2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
§§§
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) aLeben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben
sie allein;
bmehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied,
ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien
angehören.
(3) aLeben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr,
so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit
dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt
ist;
bmehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
§§§
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs.2, 3 findet entsprechende Anwendung.
§§§
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§§§
(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben
Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern
zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen
Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen
zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) aBestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als
gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten
ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der
überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen;
b§ 1924 Abs.3 gilt auch in diesem Falle.
§§§
(1) 1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der
zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe,
so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen
Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht
Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke
als Voraus.
2Ist der überlebende Ehegatte
neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe,
so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur
Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
§§§
1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das
Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit
des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die
Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die
Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung
der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt
hatte.
3In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der
§§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
§§§
1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten
Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter.
2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt
als besonderer Erbteil.
§§§
§§§
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
§§§
1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte
oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden,
erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit
des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein
solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.
2Im Übrigen erbt der Bund.
§§§
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
§§§
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
§§§
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
§§§
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
§§§
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
§§§
Rechtliche Stellung des Erben | ||
---|---|---|
Annahme + Ausschlagung |
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
§§§
aDer Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen,
wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die
Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist;
bmit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
§§§
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung
Kenntnis erlangt.
2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe
der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (1).
3Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210
entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
[ Motive ] |
§§§
(1) aDie Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Nachlassgericht;
bdie Erklärung ist zur Niederschrift
des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) 1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten
Vollmacht.
2Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht
werden.
§§§
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
§§§
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
§§§
(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
§§§
(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.
§§§
1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf
einen Teil der Erbschaft beschränkt werden.
2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
§§§
(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
(2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt
die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch
für den anderen, selbst wenn der andere erst später
anfällt.
2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch
dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder
vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben
Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
§§§
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
§§§
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) 1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen
mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung
angefallen ist.
2Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§§§
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund
Kenntnis erlangt.
2Auf den Lauf der Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211
entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
§§§
1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
§§§
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
§§§
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung
demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft
infolge der Ausschlagung angefallen war.
2Die Vorschrift des § 1953 Abs.3 Satz 2 findet Anwendung.
§§§
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
§§§
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
§§§
(1) 1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht
für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen,
soweit ein Bedürfnis besteht.
2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
§§§
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs.1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
§§§
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts (1) das Nachlassgericht.
§§§
1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten,
so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen
Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere
Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des
Kindes verlangen.
2Bei der Bemessung des Erbteils ist
anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.
§§§
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
§§§
(1) 1aDer Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung
zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer
Anmeldungsfrist vorauszugehen;
1bdie Art der Bekanntmachung
und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen
sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden
Vorschriften.
2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die
Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig
groß sind.
(2) 1Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht
dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem
Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das
Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege
der Klage geltend gemacht ist.
2Ist eine öffentliche Aufforderung
nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige
Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder
die Erhebung der Klage nachzuweisen.
§§§
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
§§§
[ « ] | BGB §§ 1922-1966 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§