Fußnoten (6) | [ « ] [ ] | [ ] |
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zu § 1923 BGB |
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In § 1923 Abs.2 wurde das Wort "erzeugt" durch "gezeugt" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.6 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 1936 BGB |
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§ 1936 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein
Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden,
so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der
Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher
Erbe.
2Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten
angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu
gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
§§§
zu § 1944 BGB |
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§ 1944 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.55 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung.
§§§
zu § 1962 BGB |
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In § 1962 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.56 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1969 BGB |
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In § 1969 Abs.1 wurde das Wort „gehört“ durch das Wort „gehören“ zu ersetzen durch Berichtigung Nr.2 l) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909).
§§§
zu § 1996 BGB |
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§ 1996 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.7 Nr.3 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist der Erbe durch höhere Gewalt verhindert worden,
das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den
Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist
zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht
eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
2Das Gleiche
gilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses,
durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein
Verschulden Kenntnis nicht erlangt hat.
§§§
zu § 1997 BGB |
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§ 1997 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.7 Nr.4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1999 BGB |
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In der Überschrift des § 1999 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.57 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1999 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.57 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1999 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.57 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt auch, wenn die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
§§§
zu § 2003 BGB |
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§ 2003 Abs.1 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1800)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2003 Abs.3 wurden die Wörter „der Behörde, dem Beamten oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.13, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.12 Abs.2 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1800)
§ 2003 Abs.1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 31.12.17 außer Kraft, durch Art.12 Abs.3 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1800)
§§§
zu § 2015 BGB |
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In § 2015 Abs.1 wurden die Wörter „Erlassung des Aufgebotes“ durch die Wörter „Einleitung des Aufgebotsverfahrens“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.58 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 2015 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.58 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termin nicht erscheint.
§ 2015 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.58 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Wird das Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.
§§§
zu § 2045 BGB |
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In § 2045 Satz 2 wurden die Wörter „Ist das Aufgebot noch nicht beantragt“ durch die Wörter „Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.59 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 2043 BGB |
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In § 2043 Abs.2 wurde das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt und nach dem Wort „Stiftung“ die Wörter „als rechtsfähig“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.10 des Stiftungsrecht-Modernisierungsgesetzes vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§§§
zu § 2057a BGB |
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§ 2057a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2070 BGB |
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In § 2070 wurde das Wort "erzeugt" durch "gezeugt" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.6 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 2100 BGB |
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Die Überschrift des § 2100 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.04.04 durch Art.3 Abs.1 Nr.3 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 06.04.04 (BGBl_I_04,550)
§§§
zu § 2101 BGB |
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In § 2101 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort "erzeugte" durch "gezeugte" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.8 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 2105 BGB |
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In § 2105 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort "erzeugten" durch "gezeugten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.9 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 2106 BGB |
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In § 2106 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort "erzeugten" durch "gezeugten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.9 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 2116 BGB |
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In § 2116 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „oder bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank)“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.27 Nr.2 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864).
§§§
zu § 2162 BGB |
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In § 2162 Abs.2 wurde das Wort "erzeugt" durch "gezeugt" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.6 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 2178 BGB |
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In § 2178 wurde das Wort "erzeugt" durch "gezeugt" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.6 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 2182 BGB |
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In der Überschrift des § 2182 wurde das Wort „Gewährleistung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
In § 2182 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „eine nur der Gattung nach bestimmte Sache“ durch die Wörter „ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
In § 2182 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „die Sache“ durch die Wörter „den Gegenstand“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 b) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 2183 BGB |
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In der Überschrift des § 2183 wurde das Wort „Gewährleistung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§ 2183 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2183 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Gewährleistung wegen Mängeln einer verkauften“ durch die Wörter „Sachmängelhaftung beim Kauf einer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 2204 BGB |
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In § 2204 wurde die Angabe „2056“ durch die Angabe „2057a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 2227 BGB |
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In § 2227 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.60 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2232 BGB |
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§ 2232 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.23 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§§§
zu § 2233 BGB |
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§ 2233 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.24 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§§§
zu § 2248 BGB |
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In § 2248 wurde die Angabe „§§ 2258a, 2258b“ durch die Angabe „§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.11 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§ 2248 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.61 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament
ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche
Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1)).
2Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
§§§
zu § 2249 BGB |
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In § 2249 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „30 bis 32“ durch die Angabe „30, 32“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.25 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 2249 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.12 a) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
Bisheriger Wortlaut:
(4) (2) Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks dem Bürgermeister einer Gemeinde gleich.
In § 2249 Abs.5 wurden die Wörter „oder des Gutsvorstehers“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.12 b) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 2258a BGB |
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§ 2258a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.13 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat,
wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört,
wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
§§§
zu § 2258b BGB |
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§ 2258b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.13 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(3) 1Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene
Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
2Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben
und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
§§§
zu § 2260 BGB |
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§ 2260 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.62 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Nachlassgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in
seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin
zu bestimmen.
2Zu dem Termin sollen die gesetzlichen
Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten,
soweit tunlich, geladen werden.
(2) 1In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten
zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen.
2Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben.
3Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
(3) 1Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt
war.
§§§
zu § 2261 BGB |
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§ 2261 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.62 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen
Gericht die Eröffnung des Testaments ob.
2aDas Testament
ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung
aufgenommenen Niederschrift dem Nachlassgericht
zu übersenden;
2beine beglaubigte Abschrift des
Testaments ist zurückzubehalten.
§§§
zu § 2262 BGB |
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§ 2262 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.62 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.
§§§
zu § 2263a BGB |
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§ 2263a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.62 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren
in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle
von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber
anzustellen, ob der Erblasser noch lebt.
2Führen die Ermittlungen
nicht zu der Feststellung des Fortlebens des
Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen.
3Die Vorschriften
der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 2264 BGB |
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§ 2264 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.62 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
aWer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine
Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern;
bdie Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
§§§
zu § 2268 BGB |
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In § 2268 Abs.2 wurde das Wort „das“ durch das Wort „dass“ ersetzt, durch Berichtigung Nr.2 m) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909).
§§§
zu § 2269 BGB |
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In § 2269 Abs.1 wurde das Wort „überlebenden“ durch das Wort „Überlebenden“ zu ersetzen durch Berichtigung Nr.2 n) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909).
§§§
zu § 2273 BGB |
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§ 2273 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.62 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
(2) 1Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen.
2Das Testament ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche
Verwahrung zurückzubringen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
§§§
zu § 2275 BGB |
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§ 2275 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05. durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396).
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für Verlobte.
In § 2275 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.63 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 2277 BGB |
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§ 2277 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.13 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2279 BGB |
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§ 2279 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05. durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
§§§
zu § 2282 BGB |
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In § 2282 Abs.2 wurden die Wörter „mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts“ gestrichen, der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.64 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 2287 BGB |
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§ 2287 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an.
§§§
zu § 2290 BGB |
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In § 2290 Abs.3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „unter Verlobten“ die Wörter „ , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05. durch Art.2 Nr.8 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396).
In § 2290 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst“ gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.65 a) Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 2290 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.65 b) Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 2297 BGB |
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In § 2297 Satz 2 wurde die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 2300 BGB |
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§ 2300 bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.26 a) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 2300 Abs.2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.26 b) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 2300 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.14 a) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
Bisheriger Wortlaut:
In § 2300 Abs.1 wurden die Wörter „die amtliche Verwahrung und“ gestrichen und die Angabe „§§ 2258a“ durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.14 b) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§ 2300 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.66 a) Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2300 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.66 b) Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Die für (4) die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 (4) bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschrift des § 2273 Abs.2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.
§§§
zu § 2300a BGB |
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§ 2300a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.67 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 2305 BGB |
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§ 2305 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 2306 BGB |
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In § 2306 Abs.1 wurden die Wörter „so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte“ durch die Wörter „so kann er“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 2325 BGB |
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§ 2325 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2331a BGB |
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§ 2331a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er
Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die
sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben
wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich
hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner
Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts
zwingen würde, das für den Erben und seine
Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
2Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen beider
Teile zugemutet werden kann.
§§§
zu § 2332 BGB |
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§ 2332 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
§§§
zu § 2333 BGB |
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§ 2333 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,
wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
§§§
zu § 2334 BGB |
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§ 2334 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen,
wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr.1, 3, 4 bezeichneten
Verfehlungen schuldig macht.
2Das gleiche Recht steht
dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich
einer solchen Verfehlung schuldig macht.
§§§
zu § 2335 BGB |
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§ 2335 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht,
wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht,
wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
§§§
zu § 2336 BGB |
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§ 2336 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§ 2336 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Im Falle des § 2333 Nr.5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.
§§§
zu § 2347 BGB |
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In § 2347 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.68 a) aa) Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 2347 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.68 a) bb) Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2347 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.68 b) Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 2352 BGB |
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In § 2352 wurde die Angabe „ , 2348“ durch die Angabe „bis 2349“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 2360 BGB |
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In § 2360 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.69 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden.
(2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde.
(3) Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlichist.
§§§
zu § 2368 BGB |
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§ 2368 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.69 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2369 BGB |
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§ 2369 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.70 Vm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.
§§§
zu § 2376 BGB |
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In § 2376 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht beschränkt sich auf die Haftung dafür“ durch die Wörter „Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§ 2376 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
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