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zu § 1299 BGB |
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In § 1299 wurde das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt durch Berichtigung Nr.2 g) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909).
§§§
zu § 1302 BGB |
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§ 1302 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
§§§
zu § 1306 BGB |
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§ 1306 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05. durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1309 BGB |
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In § 1309 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Standesbeamte“ durch die Wörter „das Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.2 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1310 BGB |
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In § 1310 Abs.2 wurde das Wort „Heiratsbuch“ durch das Wort „Eheregister“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
In § 1310 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch“ durch die Wörter „in das Eheregister“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.3 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
In § 1310 Abs.3 Nr.2 wurde das Wort „Geburtenbuch“ durch das Wort „Geburtenregister“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.3 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1312 BGB |
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In § 1312 Überschrift wurde das Komma sowie das Wort „Eintragung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
In § 1312 wurde Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.4 b) und c) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1313 BGB |
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§ 1313 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.10 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1315 BGB |
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In § 1315 Abs.2 Nr.1 wurden nach den Wörtern „frühere Ehe“ die Wörter „oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.5 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1317 BGB |
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§ 1317 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.6 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden.
§§§
zu § 1318 BGB |
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In § 1318 Abs.3 wurden die Wörter „die §§ 1587 bis 1587p“ durch die Angabe „1587“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700).
In § 1318 Abs.4 wurden die Wörter „Die Vorschriften der Hausratsverordnung“ durch die Wörter „Die §§ 1568a und 1568b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
§§§
zu § 1355 BGB |
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In § 1355 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „keine“ durch das Wort „keinen“ ersetzt durch Berichtigung Nr.1 d) vom 22.05.03 (BGBl_I_03,738).
1. § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
(Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.Februar 2004 – 1 BvR 193/97 = www.bverfg.de)
§ 1355 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.05 (BGBl_I_05,203).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. (2)
§ 1355 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.05 (BGBl_I_05,203).
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
§ 1355 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.05 (BGBl_I_05,203).
Bisheriger Wortlaut:
2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
In § 1355 Abs.2, Abs.4 Satz 1 und 4, Abs.5 Satz 2 und Abs.6 wurden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.6 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§ 1355 Abs.4 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.13, durch Art.7 iVm Art.10 Abs.2 des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes – PStRÄndG vom 07.05.13 vom 07.05.13 (BGBl_I_13,1122).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1357 BGB |
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In § 1357 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1361 BGB |
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In § 1361 Abs.3 wurden die Wörter „§ 1579 Nr.2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen“ durch die Wörter „§ 1579 Nr.2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
§§§
zu § 1361a BGB |
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Die Überschrift des § 1361a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1365 BGB |
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In § 1365 Abs.2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1366 BGB |
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In § 1366 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1369 BGB |
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In § 1369 Abs.2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1370 BGB |
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§ 1370 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1374 BGB |
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In § 1374 Abs.1 wurden dieWörter „; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
§ 1374 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
§§§
zu § 1375 BGB |
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§ 1375 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
2Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
§ 1375 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
§§§
zu § 1378 BGB |
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§ 1378 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
§ 1378 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1aDie Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren;
1bdie Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte
erfährt, dass der Güterstand beendet ist.
2Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands.
3Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs
gelten.
§§§
zu § 1379 BGB |
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§ 1379 Abs.1 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§ 1379 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1384 BGB |
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§ 1384 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1385 BGB |
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§ 1385 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1386 BGB |
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§ 1386 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte
ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat
und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
§§§
zu § 1387 BGB |
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§ 1387 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1388 BGB |
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§ 1388 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1389 BGB |
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§ 1389 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden.
§§§
zu § 1390 BGB |
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§ 1390 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs.2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte
in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche
Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte
verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den
Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen
Ausgleichsforderung herauszugeben.
2Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
§ 1390 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen.
§ 1390 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1408 BGB |
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§ 1408 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1411 BGB |
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In § 1411 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „oder Betreuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.12 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1411 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „oder Betreuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.12 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1414 BGB |
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In § 1414 Satz 2 wurden die Wörter „oder der Versorgungsausgleich“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700).
§§§
zu § 1426 BGB |
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In § 1426 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1430 BGB |
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In § 1430 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1449 BGB |
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In der Überschrift des § 1449 Abs.1 wurden die Wörter „des Aufhebungsurteils“ durch die Wörter „der richterlichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.14 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1449 Abs.1 wurde das Wort „Urteil“ durch die Wörter „richterliche Entscheidung“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.14 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1452 BGB |
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In § 1452 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zum Untertitel 1a BGB |
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Nach § 1568 wurde der Untetitel 1a eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
§§§
zu § 1568a BGB |
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§ 1568a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
§§§
zu § 1568b BGB |
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§ 1568b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
§§§
zu § 1470 BGB |
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In der Überschrift des § 1470 wurden die Wörter „des Aufhebungsurteils“ durch die Wörter „der richterlichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.15 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1470 Abs.1 wurden die Wörter „des Urteils“ durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.15 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1479 BGB |
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In der Überschrift des § 1479 wurde das Wort „Aufhebungsurteil“ durch die Wörter „richterlicher Aufhebungsentscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.16 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1479 wurden das Wort „Urteil“ durch die Wörter „richterliche Entscheidung“ und die Wörter „das Urteil“ durch die Wörter „die richterliche Entscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.16 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1484 BGB |
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In § 1484 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.17 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1484 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.17 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1485 BGB |
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In § 1485 Abs.3 wurde die Angabe „§ 1438 Abs.2, 3“ durch die Angabe „§ 1416 Abs.2 und 3“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.21 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
In § 1485 Abs.3 wurde das Wort „geltenden“ durch das Wort „geltende“ ersetzt durch Berichtigung Nr.2 h) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909).
§§§
zu § 1491 BGB |
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In § 1491 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.18 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1491 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.18 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1492 BGB |
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In § 1492 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.19 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1492 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.19 b) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1492 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.19 b) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1493 BGB |
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§ 1493 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.7 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§ 1493 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.20 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter
Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der
Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen,
ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die
Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung
herbeizuführen.
2Dies gilt auch, wenn die Sorge für
das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings
zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört.
3Das Vormundschaftsgericht
kann gestatten, dass die Aufhebung
der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt
und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
In § 1493 Abs.3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.9 Abs.7 iVm Art.10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) Vom 30. Juli 2009 FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1496 BGB |
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In der Überschrift des § 1496 wurden die Wörter „des Aufhebungsurteils“ durch die Wörter „der richterlichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.21 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1496 Satz 1 wurden die Wörter „des Urteils“ durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.21 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1496 Satz 2 wurden die Wörter „das Urteil“ durch die Wörter „die richterliche Entscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.21 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1511 BGB |
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In § 1511 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1500“ durch die Angabe „§ 1501“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.22 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§§§
zu § 1513 BGB |
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In § 1513 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu Kapitel 4 BGB |
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Nach § 1518 wurde das Kapitel 4 neu eingefügt, mit Wirkung des Inkrafttretens des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, durch Art.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15.03.12 (BGBl_II_178,)
§§§
zu § 1519 BGB |
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§ 1519 wurde neu eingefügt, mit Wirkung des Inkrafttretens des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, durch Art.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15.03.12 (BGBl_II_178,)
§§§
zu § 1558 BGB |
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In § 1558 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.123 Nr.4 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
§§§
zu § 1564 BGB |
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§ 1564 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.22 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag
eines oder beider Ehegatten geschieden werden.
2Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§§§
zu § 1569 BGB |
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§ 1569 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1570 BGB |
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Zu § 1570 hat das Bundesverfassungsgericht folgende Entscheidungsformel mit Gesetzeskraft erlassen:
Es verstößt gegen Art.6 Abs.5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen.
§ 1570 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1573 BGB |
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§ 1573 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1aDie Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre;
1bdies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut.
2Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.
§§§
zu § 1574 BGB |
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§ 1574 Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) aAngemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung,
den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie
den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht;
bbei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe
und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
§§§
zu § 1577 BGB |
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In § 1577 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 1578)“ durch die Angabe „(§§ 1578 und 1578b)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1578 BGB |
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§ 1578 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen.
2aDie Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig
wäre;
2bdies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte
nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut.
3Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.
4Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
§§§
zu § 1578b BGB |
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§ 1578b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
In § 1578b Abs.1 Satz 2 wurden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,273)
§ 1578b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,273)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1579 BGB |
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§ 1579 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1579 Nr.1 zweiter Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
bder Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
§ 1579 Nr.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
§ 1579 die bisherigen Nr.2 bis 7 wurden die Nr.3 bis 8, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
In § 1579 neuer Nr.8 wurde die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
§§§
zu § 1582 BGB |
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§ 1582 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen
Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte
einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei
entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576
und des § 1577 Abs.1 unterhaltsberechtigt wäre.
2Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen
Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte
gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576
unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war.
3Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570
unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt.
§§§
zu § 1585 BGB |
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In § 1585 Abs.3 wurde das Wort „Unterhaltsanpruch“ durch das Wort „Unterhaltsanspruch“ ersetzt durch Berichtigung Nr.2 i) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909).
§§§
zu § 1585b BGB |
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§ 1585b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1585c BGB |
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§ 1585c Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1586a BGB |
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In § 1586a Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Ehe“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05. durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396).
In § 1586a Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05. durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396).
§ 1586a Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
2Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
§§§
zum Untertitel 3 BGB |
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Untertitel 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700).
Bisheriger Wortlaut:
Versorgungsausgleich (1) | ||
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Grundsatz |
(1) 1Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von
ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf
eine Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit
der in § 1587a Abs.2 genannten Art begründet
oder aufrechterhalten worden sind.
2Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
(3) aFür Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften;
bdie güterrechtlichen Vorschriften
finden keine Anwendung.
§§§
Wertausgleich |
---|
(1) 1Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren
Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung.
2Dem berechtigten Ehegatten
steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu.
(2) 1Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind folgende Werte zugrunde zu legen:
aBei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich
im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe.
bDabei wird
die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige
Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
erweitert (Gesamtzeit).
cMaßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit
fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit
entspricht.
dUnfallbedingte Erhöhungen bleiben
außer Betracht.
eInsofern stehen Dienstbezüge entpflichteter
Professoren Versorgungsbezügen gleich
und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über
die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.
Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe.
1Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,
awenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
die Betriebszugehörigkeit andauert,
der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit
zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit
bis zu der in der Versorgungsregelung
vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei
der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
einzubeziehen sind;
bdie Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze
ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen
im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;
wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.
2Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften
auf Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu
einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des öffentlichen
Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden
ist.
3Für Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im
Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht
unverfallbar sind, finden die Vorschriften über den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.
Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit bemisst, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;
wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach l#Pa1587aA2N4Bd bemisst, der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;
wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;
wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrags, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,
1wenn es sich um eine Versicherung mit einer über
den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht
handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen,
der sich nach vorheriger Umwandlung in eine
prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers
ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wäre.
2Sind auf die
Versicherung Prämien auch für die Zeit vor der Ehe
gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag entsprechend
geringer anzusetzen;
1wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus
nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen,
der sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn
in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten
wäre.
2Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach Absatz 2 Nr.4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr.1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr.5 gilt Folgendes:
Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde;
1werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich
aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren
Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente
zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert
der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt
und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet würde.
2Das Nähere über die Ermittlung
des Barwerts bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr.3 findet Absatz 3 Nr.2 Anwendung.
(5) Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.
(6) aStehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften
im Sinne von Absatz 2 Nr.1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen;
bsinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder
einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhensoder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.
(7) 1aFür die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt
außer Betracht, dass eine für die Versorgung maßgebliche
Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit
oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
noch nicht erfüllt sind;
1bAbsatz 2 Nr.3 Satz 3 bleibt
unberührt.
2Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die
Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen
abhängig ist.
(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.
§§§
(1) 1Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des
§ 1587a Abs.2 Nr.2 erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs.2 Nr.1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds.
2Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(2) 1Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im
Sinne des § 1587a Abs.2 Nr.1 gegenüber einer Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände
oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit
einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs.2 Nr.2
die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs.2 Nr.1, 2,
die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe
der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden
Wertunterschieds.
2Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(3) 1aSoweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für
den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von
Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen
Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der
erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen;
1bdies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt.
2Das Nähere bestimmt sich
nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
3aNach Absatz 1 zu übertragende oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich einzubeziehen;
3bim Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.
(4) aWürde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen
voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich,
soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln;
b§ 1587o Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs.2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
§§§
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs.1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;
soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§§§
(1) 1Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht
anordnen, dass die Verpflichtung nach § 1587b Abs.3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande
gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten
und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem
gleichrangig Berechtigten nachzukommen.
2Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht
ferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden
Ratenzahlungen festzusetzen.
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert haben.
§§§
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs.3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs.1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) 1Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten.
2Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
§§§
Versorgungsausgleich |
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die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs.5 ausgeschlossen ist,
der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs.3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
das Familiengericht nach § 1587b Abs.4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben, (1)
erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
§§§
(1) 1Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten
als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der
Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten.
2Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der
ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat
und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer
Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach
Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit
nicht ausüben kann oder das 65.Lebensjahr vollendet
hat.
(2) 1Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend.
2Hat sich seit Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer
Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf
Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung
oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung
weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung
eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt
haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) § 1587d Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,
asoweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und
die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde;
b§ 1577 Abs.3 gilt entsprechend;
soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§§§
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.
(3) § 1587d Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs.1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs.1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs.2, 3 entsprechend.
(2) 1aDer Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten;
1b§ 1586 Abs.2 gilt entsprechend.
2Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i Abs.1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.
§§§
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs.2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
(3) 1Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder
zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt
werden.
2Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung
gewählt, so muss der Versicherungsvertrag vom
Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und
des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs
abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile
zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet
werden.
3Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
§§§
Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
§§§
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.
§§§
Parteivereinbarungen |
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(1) 1Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der
Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen.
2Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte
in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587b Abs.1 oder 2 nicht begründet oder übertragen
werden.
(2) 1Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell beurkundet
werden.
2§ 127a ist entsprechend anzuwenden.
3Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts.
4Die Genehmigung soll nur verweigert werden,
wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die verein-
barte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten
geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
§§§
Schutz |
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Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muss dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
§§§
§§§
zu § 1587 BGB |
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§ 1587 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700).
§§§
zu § 1587f BGB |
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§ 1587f Nr.5 und nachfolgender Halbsatz neu gefasst durch Berichtigung Nr.2 j) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909).
§§§
zu § 1592 BGB |
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§ 1592 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
Bisheriger Wortlaut:
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
In § 1592 Nr.3 wurden die Wörter „§ 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 182 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.23 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1596 BGB |
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In § 1596 Abs.1 Satz 3 wurden das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.24 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1597 BGB |
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In § 1597 Abs.2 wurden die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.6 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1598 BGB |
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In § 1598 Abs.2 wurde das Wort „Personenstandsbuch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.8 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1598a BGB |
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§ 1598a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.08 (BGBl_I_08,441).
§§§
zu § 1600 BGB |
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Der bisherige Wortlaut des § 1600 wird Absatz 1, mit Wirkung vom 12.04.02 durch Art.1 Nr.2 a) Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 09.04.02 (BGBl_I_02,1239)
Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§ 1600 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§ 1600 Abs.3 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§ 1600 bisheriger Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.02 durch Art.1 Nr.2 b) Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 09.04.02 (BGBl_I_02,1239), und Abs.2 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
In § 1600 Abs.1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „folgende Personen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
In § 1600 Abs.1 Nr.3 wurde das Wort „und“ durch ein Komma und in Nr.4 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.1 a) bb) und cc) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
§ 1600 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
§ 1600 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und in Satz 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (8) (3) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr.1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat.
§ 1600 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
§ 1600 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.1 e) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
§§§
zu § 1600a BGB |
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§ 1600a Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§§§
zu § 1600b BGB |
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In § 1600b Abs.1 Satz 2 wurden der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§ 1600b Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
§ 1600b bisheriger Abs.6 wurde Abs.5 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.08 (BGBl_I_08,441).
Bisheriger Wortlaut:
§ 1600b bisheriger Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.08 (BGBl_I_08,441).
In § 1600b Abs.5 Satz 3 wurde nach dem Wort „sind“ die Angabe „§ 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zu § 1600e BGB |
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§ 1600e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§ 1600e Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1600e Abs.2 wurden nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder der Behörde“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
§ 1600e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.25 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) 1Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs.1 Nr.2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs.1 Nr.1 oder
im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs.1 Nr.5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr.2.
2Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs.1 Nr.2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.
(2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde (3), die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
§§§
zu § 1604 BGB |
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§ 1604 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
1Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so
bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der
Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut
dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte.
2Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der
Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn
die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis
ständen, auf dem die Unterhaltspflicht
des verpflichteten Ehegatten beruht.
§§§
zu § 1609 BGB |
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§ 1609 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs.2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
(2) 1aDer Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs.2 gleich;
1ber geht anderen Kindern und den übrigen
Verwandten vor.
2Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben,
so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen
Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten
des Unterhaltspflichtigen vor.
§§§
zu § 1612 BGB |
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§ 1612 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu
gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und
für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden
soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene
Rücksicht zu nehmen ist.
2Aus besonderen Gründen kann
das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung
der Eltern ändern.
3Ist das Kind minderjährig, so
kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des
Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit
treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen
ist.
§§§
zu § 1612a BGB |
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§ 1612a Überschrift und Abs.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1612a Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
§ 1612a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung
nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe),
die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahrs (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom
13.Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt.
2Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn
des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende
Lebensjahr vollendet.
§ 1612a Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der
Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts
erstmals zum 1.Juli 1999 und danach zum 1.Juli
jeden zweiten Jahres.
2aDie neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vorausgegangenen
Kalenderjahren für die Entwicklung
vervielfältigt werden;
2bdas Ergebnis ist auf volle Euro
aufzurunden.
3Das Bundesministerium der Justiz hat die
Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig
anzupassen.
(5) 1Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden
ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die
Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den
entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene
Kalenderjahr geteilt wird.
2aDer Berechnung sind
für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs vorliegenden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie
im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
zugrunde zu legen;
2bsie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.
§§§
zu § 1612b BGB |
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§ 1612b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.
(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergelds.
(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.
(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.
(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
§§§
zu § 1615l BGB |
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§ 1615l Abs.2 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
3aDie Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt;
3bsie endet drei Jahre nach der Geburt,
sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch
nach Ablauf dieser Frist zu versagen (R).
§ 1615l Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben und Satz 4 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
3aDie Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung
des § 1609 der Mutter vor;
3bdie Mutter geht den übrigen
Verwandten des Vaters vor.
§§§
zu § 1615o BGB |
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§ 1615o wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.25 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs.2
als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate
dem Kind zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat.
2aDer Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die
Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger
gestellt werden;
2bin diesem Falle kann angeordnet werden, dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der
Geburt zu hinterlegen ist.
(2) aAuf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft
anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs.2 als Vater vermutet wird, die nach § 1615l Abs.1 voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat;
bauch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrags angeordnet werden.
(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
§§§
zu § 1617 BGB |
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In § 1617 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.9 a) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
In § 1617 Abs.3 wurde das Wort „Personenstandsbuch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.9 b) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1617a BGB |
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In § 1617a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.6 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1617b BGB |
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In § 1617b Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.6 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1617c BGB |
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In § 1617c Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.6 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1618 BGB |
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In § 1618 Satz 1 wurden die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.6 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§§§
zu § 1618 BGB |
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In § 1618 Satz 2 wurde das Wort „zurzeit“ durch die Wörter „zur Zeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§§§
zu § 1626a BGB |
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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§ 1626a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder (1)
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
§§§
§§§
zu § 1626b BGB |
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In § 1626b Abs.3 wurde die Angabe „§§ 1671, 1672“ durch die Wörter „§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671“ und die Angabe „§ 1696 Abs.1“ durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
§§§
zu § 1626d BGB |
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In § 1626d Absatz 2 wurde nach dem Wort "Angabe", die Wörter "des Geburtsdatums und" eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.03, durch Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.03 (BGBl_I_03,2547).
In § 1626d Abs.2 wurden die Wörter „zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
§§§
zu § 1629 BGB |
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§ 1629 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.08 (BGBl_I_08,441).
§§§
zu § 1629a BGB |
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§ 1629a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.26 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1631b BGB |
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In § 1631b Satz 1 wurden die Wörter „ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig“ durch die Wörter „bedarf der Genehmigung des Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
§ 1631b Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
§ 1631b Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.27 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1631d BGB |
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§ 1631d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.12, durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2749).
§§§
zu § 1666 BGB |
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§ 1666 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 1666 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1671 BGB |
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§ 1671 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
§§§
§§§
zu § 1672 BGB |
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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§ 1672 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt
und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs.2 der
Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter
beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung
dem Wohl des Kindes dient. (1)
(2) 1Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden
hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils
mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden,
dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht,
wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
2Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
§§§
§§§
zu § 1674a BGB |
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§ 1674a wurde eingefügt, mit Wirkung vom , durch Art.6 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3458)
§§§
zu § 1678 BGB |
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In § 1678 Abs.1 wurde die Angabe „§ 1626a Abs.2, § 1671 oder § 1672 Abs.1“ durch die Wörter „§ 1626a Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
§ 1678 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs.2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
§§§
zu § 1680 BGB |
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In § 1680 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1671 oder § 1672 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1626a Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
§ 1680 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
2Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs.2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
§ 1680 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs.2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.
§§§
zu § 1683 BGB |
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§ 1683 Abs.4 wurde angefügt (f), mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.16 Nr.10 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122).
§ 1683 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Familiengericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.
(2) Das Familiengericht kann gestatten, dass die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird.
(3) Das Familiengericht kann ferner gestatten, dass die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
§ 1683 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.4 iVm Art.5 des Gesetzes Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
Bisheriger Wortlaut:
(4) (1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.
§§§
zu § 1684 BGB |
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§ 1684 Abs.3 Sätze 3 bis 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.28 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1685 BGB |
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§ 1685 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23.04.04 (BGBl_I_04,598)
§ 1685 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.29 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1686a BGB |
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§ 1686a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.07.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.13 (BGBl_I_13,2176)
§§§
zu § 1696 BGB |
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§ 1696 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
§ 1696 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.30 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) 1Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
2Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung
in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach
drei Monaten, überprüfen (1).
§ 1696 Abs.1 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 1672 Abs.2, § 1680 Abs.2 Satz 1 sowie § 1681 Abs.1 und 2 bleiben unberührt.
§§§
zu § 1697 BGB |
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§ 1697 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.31 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1712 BGB |
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In § 1712 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
§§§
zu § 1716 BGB |
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In § 1716 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.32 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1746 BGB |
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In § 1746 Abs.1 Satz 4, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.32 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1747 BGB |
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§ 1747 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs.1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist;
akann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs.1 zu beantragen.
bDie Verzichtserklärung
muss öffentlich beurkundet werden.
c§ 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
§ 1747 Absatz 4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom , durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3458)
§§§
zu § 1674a BGB |
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§§§
zu § 1748 BGB |
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In § 1748 Abs.1 Satz 1und Abs.4 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.32 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1748 Abs.4 wurde die Angabe „§ 1626a Abs.2“ durch die Angabe „§ 1626a Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
§§§
zu § 1749 BGB |
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In § 1749 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.32 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1750 BGB |
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In § 1750 Abs.1 Satz 1und 3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.32 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1751 BGB |
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In § 1751 Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.33 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
4aDas Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;
4b§ 1791 ist nicht anzuwenden.
§ 1751 Abs.1 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
5Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs.1 nicht ihrer Zustimmung.
In § 1751 Abs.3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.05.13, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.13 (BGBl_I_13,795)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1752 BGB |
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In § 1752 Überschrift und in Absatz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1753 BGB |
---|
In § 1753 Abs.2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1757 BGB |
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In § 1757 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Kindern“ durch das Wort „Kindes“ ersetzt durch Berichtigung Nr.1 f) vom 22.05.03 (BGBl_I_03,738).
In § 1757 Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und 4 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1758 BGB |
---|
In § 1758 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1760 BGB |
---|
In § 1760 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1763 BGB |
---|
In § 1763 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1764 BGB |
---|
In § 1764 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1765 BGB |
---|
In § 1765 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1767 BGB |
---|
§ 1767 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05. durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396).
§§§
zu § 1768 BGB |
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In § 1768 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1770 BGB |
---|
In § 1770 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05. durch Art.2 Nr.5 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396).
§§§
zu § 1771 BGB |
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In § 1771 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1772 BGB |
---|
In § 1772 Abs.1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1774 BGB |
---|
In § 1774 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1775 BGB |
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In § 1775 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1778 BGB |
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In § 1778 Abs.2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1779 BGB |
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In § 1779 Überschrift, Abs.1 und 2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1785 BGB |
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In § 1785 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1786 BGB |
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In § 1786 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1787 BGB |
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In § 1787 Abs.2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1788 BGB |
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In § 1788 Abs.1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1789 BGB |
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In § 1789 Überschrift sowie in Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1791a BGB |
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In § 1791a Abs.1 Satz 2 wurde vor dem Wort „Einzelvormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1791a Abs.2 wurden die Wörter „schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.35 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1791a Abs.4 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.35 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1791b BGB |
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In § 1791b Abs.1 Satz 1 wurde vor dem Wort „Einzelvormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1791b Abs.2 wurden die Wörter „schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.36 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1791c BGB |
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In § 1791c Abs.3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1793 BGB |
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§ 1793 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.07.11, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.11 BGBl_I_11,1306)
§§§
zu § 1796 BGB |
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In § 1796 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1797 BGB |
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In § 1797 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1798 BGB |
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In § 1798 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1799 BGB |
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In § 1799 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1800 BGB |
---|
§ 1800 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.11 BGBl_I_11,1306)
§§§
zu § 1801 BGB |
---|
In § 1801 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1802 BGB |
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In § 1802 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1803 BGB |
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In § 1803 Abs.2 und Abs.3 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1807 BGB |
---|
In § 1807 Abs.1 Nr.5 wurde das Wort „Bundesstaats“ durch das Wort „Landes“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.123 Nr.5 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 1809 BGB |
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In § 1809 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1810 BGB |
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In § 1810 Überschrift und den Sätzen 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1811 BGB |
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In § 1811 Satz 1 das Wort „den“ gestrichen durch Berichtigung Nr.2 k) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909).
In § 1811 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1812 BGB |
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In § 1812 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1813 BGB |
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§ 1813 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1814 BGB |
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In § 1814 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1815 BGB |
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In § 1815 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1816 BGB |
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In § 1816 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1817 BGB |
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In § 1817 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1818 BGB |
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In § 1818 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1819 BGB |
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In § 1819 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1820 BGB |
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In § 1820 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1821 BGB |
---|
In § 1821 Abs.1 in dem Satzteil vor Nummer 1,wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1822 BGB |
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In § 1822 Abs.1 in dem Satzteil vor Nummer 1, wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1823 BGB |
---|
In § 1823 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1824 BGB |
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In § 1824 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1825 BGB |
---|
In § 1825 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1826 BGB |
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In § 1826 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1828 BGB |
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In § 1828 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.37 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1829 BGB |
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In § 1829 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.38 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1829 Abs.2 wurde die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.38 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1829 Abs.3 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.38 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1830 BGB |
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In § 1830 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.39 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1831 BGB |
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In § 1831 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.40 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1831 Satz 2 letzter Halbsatz wurden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „in schriftlicher Form“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.40 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1832 BGB |
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In § 1832 wurden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „abweichend von § 1829 Abs.2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.41 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1835 BGB |
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In § 1835 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 9 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.34 Nr.1 a) aa) des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.02 (BGBl_I_04,717)
§ 1835 Abs.1 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.34 Nr.1 a) bb) des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.02 (BGBl_I_04,717)
Bisheriger Wortlaut:
4Das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs.3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen.
§ 1835 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.34 Nr.1 b) des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.02 (BGBl_I_04,717)
§ 1835 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.34 Nr.1 c) des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.02 (BGBl_I_04,717)
§ 1835 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs.2 erhält.
In § 1835 Abs.1 Satz 3, Abs.1a Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1835a BGB |
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In § 1835a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vierundzwanzigfachen“ durch das Wort „Neunzehnfachen“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Angabe „(§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.34 Nr.2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.02 (BGBl_I_04,717)
In § 1835a Abs.4 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1836 BGB |
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In § 1836 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs.3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen“ durch die Wörter „§ 1835 Abs.1a gilt entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.34 Nr.3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.02 (BGBl_I_04,717)
§ 1836 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt.
2Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das
Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass
der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt.
3Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund
in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen
sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung
führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem
Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem
Umfang übertragen sein werden.
4Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund
mehr als zehn Vormundschaften führt oder
die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund
oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen.
2Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die
Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen
des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit
der vormundschaftlichen Geschäfte.
3Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
4aDer Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach
seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend
gemacht wird;
4b§ 1835 Abs.1a gilt entsprechend. (1)
(3) aTrifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1
Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen
Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene
Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die
Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies
rechtfertigen;
bdies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
§§§
zu § 1836a BGB |
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§ 1836a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1836b BGB |
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§ 1836b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
In den Fällen des § 1836 Abs.1 Satz 2 kann das Vormundschaftsgericht
dem Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung
zubilligen, wenn die für die Führung der vormundschaftlichen
Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar
und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet
ist.
Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die
voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 1 Abs.1
des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern
bestimmten Beträgen zu vergüten.
Einer Nachweisung
der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf
es in diesem Falle nicht;
weitergehende Vergütungsansprüche
des Vormunds sind ausgeschlossen;
die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Eine Überschreitung der Begrenzung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann zugleich mit der Bestellung des Vormunds getroffen werden.
§§§
zu § 1836c BGB |
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§ 1836c Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.41 Nr.1 a) des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022).
Bisheriger Wortlaut:
Der Mündel hat einzusetzen:
1anach Maßgabe des § 84 des Bundessozialhilfegesetzes
sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem
Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartners die nach den §§ 76, 79 Abs.1, 3,
§ 81 Abs.1 und § 82 des Bundessozialhilfegesetzes
maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen
Lebenslagen übersteigt;
1bwird im Einzelfall der Einsatz
eines Teils des Einkommens zur Deckung eines
bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen
Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz
zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens
bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens
zur Deckung der Kosten der Vormundschaft
einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.
In § 1836c Nr.2 wurden die Wörter „§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.41 Nr.1 b) des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022).
§§§
zu § 1836e BGB |
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In § 1836e Abs.1 Satz 3 zweiter Halbsatz wurden die Wörter „§ 92c Abs.3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 102 Abs.3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.41 Nr.2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022).
§ 1836e Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1836e Abs.2 wurde die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3142)
§§§
zum Untertitel 3 BGB |
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In der Überschrift des Untertitels 3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1837 BGB |
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In § 1837 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1837 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.07.12, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.11 BGBl_I_11,1306)
§§§
zu § 1800 BGB |
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§ 1800 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.11 BGBl_I_11,1306)
§§§
zu § 1839 BGB |
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In § 1839 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1840 BGB |
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In § 1840 Abs.1, Abs.2, und Abs.3 Satz 2 und Abs.4 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1840 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.11 BGBl_I_11,1306)
§§§
zu § 1841 BGB |
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In § 1841 Abs.2 Satz 2wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1843 BGB |
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In § 1843 Überschrift und Abs.1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1845 BGB |
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§ 1845 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1846 BGB |
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In § 1846 Überschrift und Wortlaut wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1847 BGB |
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§ 1847 wurde neugefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.43 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1851 BGB |
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In § 1851 Abs.1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1852 BGB |
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In § 1852 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1854 BGB |
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In § 1854 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1857 BGB |
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In § 1857 Überschrift und Wortlaut wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1884 BGB |
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In § 1884 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1886 BGB |
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In § 1886 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1887 BGB |
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In § 1887 Abs.1 ubd 3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1888 BGB |
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In § 1888 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1889 BGB |
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In § 1889 Abs.1 und 2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1890 BGB |
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In § 1890 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1892 BGB |
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In § 1892 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.44 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1893 BGB |
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In § 1893 Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.45 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1893 Abs.2 Satz 2 wurden dieWörter „die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „der Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.45 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1894 BGB |
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In § 1894 Abs.1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.45 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1896 BGB |
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§ 1896 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1896 Abs.1 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1897 BGB |
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§ 1897 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1836 Abs.1 Satz 3 zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören.
§ 1897 Abs.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1897 Abs.1 und 7 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1898 BGB |
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In § 1898 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1899 BGB |
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§ 1899 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1899 Abs.4 wurden die Wörter „oder ihm die Besorgung überträgt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1899 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1900 BGB |
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In § 1900 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1901 BGB |
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§ 1901 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1901 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1901a BGB |
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§ 1901a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)
§§§
zu § 1901b BGB |
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§ 1901b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)
§§§
zu § 1901c BGB |
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§ 1901a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§ 1901a Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1901a Satz 1 bis 3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1901a wurde § 1901c , mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)
§§§
zu § 1903 BGB |
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In § 1903 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1904 BGB |
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In § 1904 Überschrift sowie in Abs.1 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.47 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 1904 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder
einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
Betreuungsgerichts (1), wenn die begründete Gefahr
besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen
Schaden erleidet.
2Ohne die Genehmigung darf
die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten.
2Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
§§§
zu § 1901b BGB |
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§ 1901b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)
§§§
zu § 1905 BGB |
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In § 1905 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „vormundschaftsgerichtliche“ durch das Wort „betreuungsgerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.48 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1905 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.48 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1906 BGB |
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In § 1906 Überschrift, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.49 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 des § 1906 wurden die Wörter „zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens“ vorangestellt, mit Wirkung vom 26.02.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.13 (BGBl_I_13,266)
§ 1906 Abs.2 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.02.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.13 (BGBl_I_13,266)
§ 1906 Abs.3 wurde durch die Absätze 3 und 3a ersetzt, mit Wirkung vom 26.02.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.13 (BGBl_I_13,266)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
2Er hat die Beendigung
der Unterbringung dem Betreuungsgericht (1)
anzuzeigen.
In § 1906 Abs.4 wurde die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.02.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.13 (BGBl_I_13,266)
§ 1906 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.02.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.13 (BGBl_I_13,266)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten
und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen
nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht
schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4
genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
2Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§§§
zu § 1907 BGB |
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In § 1907 Überschrift, Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.49 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1908 BGB |
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In § 1908 Überschrift und im Wortlaut wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.49 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1908b BGB |
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§ 1908b Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1908b Abs.1 Satz 1 und Abs.4 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.49 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1908b Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „erteilt“ die Wörter „oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.07.11, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.11 BGBl_I_11,1306)
§§§
zu § 1908e BGB |
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§ 1908e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aIst ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein
Vorschuss und Ersatz für Aufwendungen nach § 1835
Abs.1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs.2,
§§ 1836a, 1836b verlangen;
1b§ 1836 Abs.1 Satz 2 und 3
findet keine Anwendung.
2Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.
§§§
zu § 1908f BGB |
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In § 1908f Abs.1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „fortbildet und“ die Wörter „sie sowie Bevollmächtigte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
In § 1908f Abs.2 wurde das Wort „Bundesland“ durch das Wort „Land“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§ 1908f Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§§§
zu § 1908h BGB |
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§ 1908h wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die
zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach
§ 1835 Abs.1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme
des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.
2§ 1835 Abs.5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs.3 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.
§§§
zu § 1908i BGB |
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§ 1908i Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs.1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs.1, § 1791a Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs.1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3, §§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr.1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836e, 1837 Abs.1 bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngemäß anzuwenden.
In § 1908i Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§§ 1839 bis 1843“ das Komma und die Angabe „1845“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188).
In § 1908i Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.49 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1908k BGB |
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§ 1908k wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich
die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,
die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte Zeit,
den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und
den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag
mitzuteilen.
(2) 1Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31.März
für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs.
2Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer
die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
§§§
zu § 1909 BGB |
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In § 1909 Abs.2 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.50 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1913 BGB |
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In § 1913 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort "erzeugt" durch "gezeugt" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.6 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 1915 BGB |
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§ 1915 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
§ 1915 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.51 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1917 BGB |
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In § 1917 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.52 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1919 BGB |
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In § 1919 wurden die Wörter „von dem Vormundschaftsgericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.53 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 1921 BGB |
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In § 1921 Abs.1 wurden die Wörter „von dem Vormundschaftsgericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.54 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
In § 1921 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.54 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
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