BGB (74) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Elterliche Sorge |
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(1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
2Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende
Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem
Handeln.
2Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) 1Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
2Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§§§
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) 1Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz
1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen
Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
2Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch
sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
ss§§§
(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 (1) getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absaz 1 Satz 1 (1) geändert wurde.
§§§
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärung nur selbst abgeben.
(2) 1Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
2aDie Zustimmung kann nur von diesem
selbst abgegeben werden;
2b§ 1626b Abs.1 und 2 gilt entsprechend.
3Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu
ersetzen, wenn die Sorgeerklärung
dem Wohl dieses
Elternteils nicht widerspricht.
§§§
(1) Sorgeerklärung und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärung und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und (1) des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs.6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (2) genannten Zwecken unverzüglich mit.
§§§
Sorgeerklärung und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
§§§
1Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.
2Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
§§§
1Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit
oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der
elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher
Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht
auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung
einem Elternteil übertragen.
2Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
§§§
(1) 1Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes.
2aDie Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich;
2bist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.
3Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628
übertragen ist.
4aBei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind;
4bder andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung
des Kindes ausgeschlossen ist.
2Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche
des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
3aDas Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen;
3bdies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) (1) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs.2 nicht vertreten.
(3) 1Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben
oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche
des Kindes gegen den anderen Elternteil
nur im eigenen Namen geltend machen.
2Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich
wirken auch für und gegen das Kind.
§§§
(1) 1aDie Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im
Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige
vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige
Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder
die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten
Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt
sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit
vorhandenen Vermögens des Kindes;
1bdasselbe gilt für
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige
gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner
Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus
Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung
des Familiengerichts (1) erhalten haben.
2Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der
Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende
Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
(4) 1aHat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft
oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten
nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des
Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft
erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem
solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem
Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist;
1bEntsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach
Eintritt der Volljährigkeit einstellt.
2Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen
bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
§§§
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) 1Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege,
so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern
oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen
Sorge auf die Pflegeperson übertragen.
2Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der
Eltern erforderlich.
3Im Umfang der Übertragung hat die
Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
§§§
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) 1Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
2Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und
andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
§§§
1In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung
des Kindes Rücksicht.
2Bestehen Zweifel, so soll der Rat
eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt
werden.
§§§
1Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (1).
2Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum
Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (2).
3aOhne die Genehmigung ist die
Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist;
3bdie Genehmigung ist unverzüglich
nachzuholen.
4...(3)
§§§
1Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen.
2Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen.
3§ 1909 findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll.
2Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
§§§
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
§§§
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.
§§§
§§§
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) 1Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung
bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen
nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil.
2Insoweit vertritt dieser das Kind.
§§§
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs.2, 3 einem Vormund gestattet ist.
§§§
(1) 1Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende
Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu
verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem
Familiengericht einzureichen.
2Gleiches gilt für Vermögen,
welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls
erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt
gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen.
3Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
§§§
1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen.
2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§§§
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
§§§
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr.1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) 1Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht
auf einen Pflichtteil.
2Tritt der Anfall an das Kind erst infolge
der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein
oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist
die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben
dem Kind berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
§§§
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
§§§
(1) 1Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf
das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für
Rechnung des Kindes erwerben wollen.
2Dies gilt insbesondere
auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren,
die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.
§§§
§§§
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
§§§
(1) 1Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht
benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu
verwenden.
2Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die
das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach
§ 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) 1Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für
den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren
eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen
unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden,
soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und
Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.
2Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes.
§§§
§§§
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§§§
§§§
(1) (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) (2) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
§§§
(1) 1Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
2Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll.
3aWird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der
Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet;
3bEntsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das
dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
§§§
(1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern
ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und
über die Verwaltung Rechnung legen.
2Die Eltern haben
das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit zu versehen.
3Ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass
das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen
wird.
(2) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld
des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur
Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist.
2aGehören
Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen
gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des
Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der
das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen,
die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen;
2bdie §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das
Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für
das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen.
2Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung
bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen.
3Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die
Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts
ersetzt.
4Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch
erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß
§ 1666 Abs.1 ganz oder teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
§§§
§§§
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) 1Leben Eltern nicht nur voru¨bergehend getrennt
und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein
überträgt.
2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) 1Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach
§ 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters
auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen
Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2.
2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater
dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
§§§
§§§
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
2aDie Personensorge für das Kind steht ihm
neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu;
2bzur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt.
3aBei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen
Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des
Kindes ein Vormund oder Pfleger ist;
3bandernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
§§§
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
§§§
1Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
vertraulich geborenes Kind ruht.
2Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
§§§
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
§§§
§§§
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§§§
(1) aIst ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche
Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt
der andere Teil die elterliche Sorge allein aus;
bdies gilt
nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach
§ 1626a Absatz 3 oder § 1671 (1)
allein zustand.
(2) (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
§§§
§§§
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
(2) 1Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß
§ 1626a Absatz 3 oder § 1671 (1)
allein zustand, gestorben, so
hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
2...(2)
(3) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.
§§§
(1) § 1680 Abs.1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
§§§
1Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der
andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den
Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann,
das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das
Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des
Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten
verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die
Wegnahme gefährdet würde.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs.1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.
§§§
§§§
(1) aDas Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
bjeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) 1Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch
gegenüber Dritten, näher regeln.
2Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
3Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des
Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft) (1).
4Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs
zu verlangen und für die Dauer des Umgangs
dessen Aufenthalt zu bestimmen (1).
5Die Anordnung ist zu befristen (1).
6Für den Ersatz von Aufwendungen
und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend (1).
(4) 1Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht
einschränken oder ausschließen, soweit dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist.
2Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
3Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.
4aDritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein;
4bdieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
§§§
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) (1) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
(3) 1§ 1684 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
2Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs.3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen,
wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs.1 erfüllt
sind (2).
§§§
1Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des
Kindes nicht widerspricht.
2Über Streitigkeiten entscheidet
das Familiengericht.
§§§
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat
ein Recht auf Umfang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
2Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Faniliengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.
§§§
(1) 1Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam
zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei
Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für
das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges
Einvernehmen erforderlich.
2Der Elternteil, bei dem sich
das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich
aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in
Angelegenheiten des täglichen Lebens.
3Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel
solche, die häufig vorkommen und die keine schwer
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des
Kindes haben.
4Solange sich das Kind mit Einwilligung
dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser
die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten
der tatsächlichen Betreuung.
5§ 1629 Abs.1 Satz 4 und § 1684 Abs.2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§§§
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs.1 Satz 4 und 5 und Abs.2 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils,
der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen
mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung
in Angelegenheiten des täglichen Lebens des
Kindes.
2§ 1629 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
§§§
(1) 1Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des
täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der
elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten.
2Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und
sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen
und zu verwalten.
3§ 1629 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs.1 Satz 2 Nr.3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt.
2Das Familiengericht
kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des
Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs.4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
§§§
§§§
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§§§
§§§
(1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht
oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich
ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des
Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt
ist.
2aEntscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können
gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden;
2b§ 1671 Absatz 4 gilt entsprechend (3).
3§ 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt (3).
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
§§§
§§§
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
§§§
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.
§§§
(1) 1Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte
fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen
Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen.
2Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung
kennt oder kennen muss.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
§§§
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
§§§
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