BGB (79) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Haftung des Erben | ||
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Nachlassverbindlichkeiten |
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§§§
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
§§§
(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des
Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen
Hausstand gehören (1) und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat,
Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung
und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.
2Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende
Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
§§§
Aufgebot der Nachlassgläubiger |
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Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
§§§
1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren
den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die
bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen
haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus
den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das
Aufgebot nicht betroffen.
2Das Gleiche gilt von Gläubigern,
deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind
oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht
zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.
§§§
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr.1.
§§§
(1) 1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren
ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit
verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der
nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird.
2Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen
und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der
Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung
dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
(2) 1Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der
Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung
nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände
durch Zahlung des Wertes abwenden.
3Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung
eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen
Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
§§§
(1) 1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später
als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber
geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger
gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor
dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im
Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist.
2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach
den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt,
so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung
oder die Feststellung der Todeszeit.
(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs.1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.
(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
§§§
Beschränkung der Haftung des Erben |
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Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
§§§
Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§§§
(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.
§§§
(1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den
Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses
so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme
der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter
zu führen gehabt hätte.
2Auf die vor der Annahme der
Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen
Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
§§§
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
§§§
(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat
er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
zu beantragen.
2Verletzt er diese Pflicht, so ist er
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich.
3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des
Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen
und Auflagen außer Betracht.
(2) 1Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende
Unkenntnis gleich.
2aAls Fahrlässigkeit gilt es insbesondere,
wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht
beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein
unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen;
2bdas Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des
Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber
unverhältnismäßig groß sind.
§§§
(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
(2) 1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung
anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus
dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage
des Erben gefährdet wird.
2Der Antrag kann nicht mehr
gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft
zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.
§§§
Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§§§
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert
der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und
über ihn zu verfügen.
2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der
Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung.
3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur
gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
§§§
(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
(2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des
Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich.
2Die Vorschriften des § 1978 Abs.2 und der §§ 1979, 1980
finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
(2) 1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit
nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so
darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen,
wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird.
2Für eine
bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforder-lich,
wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine
so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen
Vermögenswert nicht hat.
§§§
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.
§§§
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§§§
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder
die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen
Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht
tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung
aufgehoben oder das Insolvenzverfahren
eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines
Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass
nicht ausreicht.
2Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet,
den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers
im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
§§§
(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.
§§§
1Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen
und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die
Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt,
die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften
der §§ 1990, 1991 zu bewirken.
2Er kann die Herausgabe
der noch vorhandenen Nachlassgegenstände
durch Zahlung des Wertes abwenden.
§§§
Inventarerrichtung / unbeschränkte Erbenhaftung |
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Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
§§§
(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag
eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars
eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen.
2Nach dem Ablauf
der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet
wird.
(2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu
machen.
2Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es
ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
§§§
(1) 1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat,
höchstens drei Monate betragen.
2Sie beginnt mit der
Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt
wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
§§§
(1) (1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
§§§
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs.2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs.2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
§§§
1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht (2)
von der Bestimmung der Inventarfrist
Mitteilung machen.
2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis
eines Betreuers des Erben, tritt an die
Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht (3).
§§§
1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam,
wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.
2Während der
Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens
kann eine Inventarfrist nicht bestimmt
werden.
3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung
der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet,
so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten
Haftung der Inventarerrichtung nicht.
§§§
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
§§§
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
§§§
(1) 1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf
Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar (1).
2Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen,
so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen (1) (3).
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von (2) dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
§§§
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.
§§§
(1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit
der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände
herbei oder bewirkt er in der Absicht, die
Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer
nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für
die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt.
2Das Gleiche
gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft
verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvoll-ständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
§§§
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.
(3) 1Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag
gestellt hat, unbeschränkt.
2Das Gleiche gilt, wenn er
weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers
bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn,
dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in
diesem Termin genügend entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
§§§
1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt
sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in
Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile
verschiedenen Erben gehörten.
2In den Fällen der
Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die
Erbteile verschieden beschwert sind.
§§§
(1) 1Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe
und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die
Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch
dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser
das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich
verwaltet.
2Solange die Frist diesem gegenüber
nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten
gegenüber, der Erbe ist.
3Die Errichtung des Inventars
durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der
Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§§§
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
§§§
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§§§
1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist
nicht bestimmt werden.
2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern
gegenüber verpflichtet, über den Bestand des
Nachlasses Auskunft zu erteilen.
§§§
(1) 1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger
kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.
2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft
zu erteilen.
3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
§§§
(1) 1aHaftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis
1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung;
1bder Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung
zu beantragen.
2Auf eine nach § 1973 oder
nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des
§ 1994 Abs.1 Satz 2 oder des § 2005 Abs.1 eintritt.
(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
§§§
Aufschiebende Einreden |
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Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
§§§
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens (1) der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(2) ...(2)
(3) (3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.
§§§
(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
§§§
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs.1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
§§§
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