Motive | zu § 1903 | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der in § 1903 Abs. 1 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf den bisherigen § 206 tritt die Verweisung auf § 210 RE.
An die Stelle der in § 1944 Abs. 2 Satz 3 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 RE.
An die Stelle der in § 1954 Abs. 2 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 RE.
An die Stelle der in § 1997 bislang genannten Verweisung auf den bisherigen § 203 Abs. 1 und den bisherigen § 206 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 RE.
An die Stelle der in § 2082 Abs. 2 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 RE.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.272)
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