BGB (80) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Erbschaftsanspruch |
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Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
§§§
(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
(2) aDie Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntnis erlangt;
bdie Vorschriften der §§ 406 bis 408
finden entsprechende Anwendung.
§§§
aDer Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen
Nutzungen herauszugeben;
bdie Verpflichtung zur Herausgabe
erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das
Eigentum erworben hat.
§§§
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
§§§
(1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen
verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen
durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende
Bereicherung gedeckt werden.
2Die für den Eigentumsanspruch
geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003
finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.
§§§
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
§§§
1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des
Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er
so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre.
2Erfährt der Erbschaftsbesitzer
später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher
Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
3Eine weitergehende
Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
§§§
1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand
durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende
Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er
nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlungen.
2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer
haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht
nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.
§§§
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
§§§
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
§§§
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs.3 und des § 261 finden Anwendung.
§§§
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
§§§
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
§§§
(1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt
ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens
nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden
Vorschriften verlangen.
2Solange sie noch lebt, wird die
Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines
Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von
der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit
Kenntnis erlangt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
§§§
Mehrheit von Erben | ||
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Rechtsverhältnis der Erben untereinander |
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
§§§
(1) 1Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem
Nachlass verfügen.
2Der Vertrag, durch den ein Miterbe
über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
§§§
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) 1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt
zwei Monate.
2Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
§§§
(1) 1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen,
so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer
gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer
gegenüber ausüben.
2Dem Verkäufer gegenüber erlischt
das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
§§§
1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird
der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten
frei.
2aSeine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit
er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980
verantwortlich ist;
2bdie Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung.
§§§
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben
gemeinschaftlich zu.
2aJeder Miterbe ist den anderen
gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind;
2bdie zur
Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe
ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden
Anwendung.
2Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der
Auseinandersetzung.
3Ist die Auseinandersetzung auf
längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder
Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags
verlangen.
§§§
1Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete
nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und
jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.
2Jeder
Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu
leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie
sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer abliefert.
§§§
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
§§§
1Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts
oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein
Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass
bezieht, gehört zum Nachlass.
2Auf eine durch ein solches
Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift
des § 2019 Abs.2 Anwendung.
§§§
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs.2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
§§§
(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung (1) einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig (1) noch aussteht.
§§§
(1) 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die
Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder
einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von
der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen.
2Die Vorschriften des § 749 Abs.2, 3, der §§ 750, 751 und
des § 1010 Abs.1 finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit
dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind.
2Der Erblasser
kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt
eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben
oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis
anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder
bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll.
3Ist der Miterbe,
in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine
juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§§§
1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung
bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen
Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061
bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird.
2Ist der
Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens
noch nicht gestellt (1)
oder die öffentliche Aufforderung
nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der
Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der
Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
§§§
(1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten
zu berichtigen.
2Ist eine Nachlassverbindlichkeit
noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das
zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§§§
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§§§
1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen
für die Auseinandersetzung treffen.
2Er kann
insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung
nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.
3aDie von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene
Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie
offenbar unbillig ist;
3bdie Bestimmung erfolgt in diesem
Falle durch Urteil.
§§§
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
§§§
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
§§§
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
§§§
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
§§§
(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
§§§
(1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der
Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht.
2Die Zuwendung gilt jedoch,
wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem
der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten
wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu
leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben
der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu
bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet.
2Der Wert der
sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu
bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit
dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung
stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
§§§
1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist
er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet.
2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den
übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.
§§§
1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf
Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die
er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen
hat.
2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden
entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1aEin Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit,
durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise
in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen
des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde,
kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter
den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche
Erben zur Erbfolge gelangen;
1b§ 2052 gilt entsprechend.
2Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser
während längerer Zeit gepflegt hat (1).
(2) 1Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt
oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling
wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem
Rechtsgrund zusteht.
2Der Ausgleichungspflicht steht es
nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619,
1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) 1Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben
hinzugerechnet.
2Sämtliche Ausgleichungsbeträge
werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit
dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung
stattfindet.
§§§
Erben + Nachlassgläubiger |
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Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
§§§
(1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe
die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem
Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass
hat, verweigern.
2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit
unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des
seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit
nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
§§§
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
awenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf
Jahre nach dem in § 1974 Abs.1 bestimmten Zeitpunkt
geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor
dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt
geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet
worden ist;
bdie Vorschrift findet keine Anwendung,
soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot
nicht betroffen wird;
wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.
§§§
(1) 1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich
auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei
ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden.
2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe
nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer
Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die
Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der
Teilung bekannt ist.
(2) 1Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und
durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
2Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung.
3Die Kosten fallen dem
Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.
§§§
aDie Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den
Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden;
bsie ist ausgeschlossen,
wenn der Nachlass geteilt ist.
§§§
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
§§§
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