BGB (51) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Ersitzung |
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(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, daß ihm das Eigentum nicht zusteht.
§§§
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, daß sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
§§§
(1) 1Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch
gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird.
2Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihm binnen Jahresfrist oder mittelst einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
§§§
1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung
einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung
unterbrochen.
2§ 212 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
aWird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht;
beine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§§§
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zustatten.
[ Motive ] |
§§§
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.
§§§
1Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt.
2aDie Ersitzungsfrist muß auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein;
2bdie Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
§§§
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