Motive | zu § 939 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 939 RE regelt – wie bisher – die Hemmung der Ersitzung.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Ersitzung gehemmt ist, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 RE zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Nach Absatz 1 Satz 2 tritt diese Hemmung jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
Bei der Ersitzungshemmung durch Geltendmachung des Eigentumsanspruchs „in einer nach § 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise“ handelt es sich um einen neuen Tatbestand der Ersitzungshemmung. Bislang sieht der geltende § 141 eine Unterbrechung der Ersitzung durch diejenigen Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, die nach den bisherigen §§ 209, 210 und 220 die Verjährung des Eigentumsanspruchs unterbrechen. Im Zuge der Neuordnung des Verjährungsrechts sollen Rechtsverfolgungsmaßnahmen künftig nurmehr die Hemmung der Verjährung bewirken (§ 204 RE). Lediglich den Vollstreckungshandlungen (bisheriger § 209 Abs. 2 Nr. 5 und neuer § 212 Abs. 1 Nr. 2 RE) bleibt die Unterbrechungswirkung (bzw. Neubeginnswirkung nach der neuen Begrifflichkeit) erhalten (siehe hierzu § 941 RE). Zur Wahrung des Gleichlaufs zwischen den Umständen, die den Lauf der Verjährungfrist einerseits und den Lauf der Ersitzungszeit andererseits beeinflussen, sollen die in § 204 RE genannten Rechtsverfolgungsmaßnahmen auch hinsichtlich der Ersitzung keine Unterbrechungs-, sondern Hemmungswirkung haben.
Bei der Ersitzungshemmung durch Geltendmachung des Eigentumsanspruchs „in einer nach § 203 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise“ handelt es sich gleichfalls um einen neuen Tatbestand der Ersitzungshemmung, nämlich den der Hemmung durch Verhandlungen. Hier gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend: So wie der im allgemeinen Verjährungsrecht neu eingeführte Hemmungstatbestand des Schwebens von Verhandlungen die Verjährung hemmt, soll er gleichlaufend auch die Ersitzung hemmen.
Unverändert übernommen wird aus dem bisherigen § 941, dass die Wirkung auf den Lauf der Ersitzung nicht nur eintritt, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer geltend gemacht wird, sondern auch, wenn er im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, geltend gemacht wird. Gleichfalls übernommen wird die Einschränkung, dass die Wirkung auf den Lauf der Ersitzung nur zugunsten desjenigen eintritt, welcher sie herbeiführt.
Nach Absatz 2 ist die Ersitzung ferner gehemmt, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs nach den §§ 205 bis 207 RE oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 RE gehemmt ist. Damit wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 939 übernommen. Der bisherige § 939 verweist zum einen auf die Hemmung der Verjährung des Eigentumsanspruchs, mithin auf die Hemmung nach den bisherigen §§ 202 bis 205. An die Stelle dieser Vorschriften treten die §§ 205 bis 207 RE. Zum anderen verweist der geltende § 939 auf die Ablaufhemmung nach den bisherigen §§ 206 und 207, die durch die §§ 210 und 211 RE ersetzt werden. Zu Nummer 62 – Neufassung des § 941 Nach Satz 1 wird die Ersitzung durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. Wie bereits in den Erläuterungen zu § 939 Abs. 1 RE erwähnt, handelt es sich hierbei um die Unterbrechenstatbestände des bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 5, die als einzige Rechtsverfolgungsmaßnahmen auch nach dem Verjährungsrecht des Entwurfs ihre Unterbrechungs- bzw. Neubeginnswirkung beibehalten. Dementsprechend sollen sie auch die Ersitzung weiterhin unterbrechen.
Gemäß der in Satz 2 enthaltenen Verweisung auf § 212 Abs. 2 und 3 RE gilt die Ersitzungsunterbrechung als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder dem Antrag nicht stattgegeben oder dieser zurückgenommen wird. Dies entspricht der in dem bisherigen § 941 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf den bisherigen § 216.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.270)
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