BGB   (40)  
  B1     B2     433     535     611     631     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     705     812     823     B3     B4     B5 [  ‹  ]
 Gemeinschaft (F) 

§_741   BGB
Gemeinschaft nach Bruchteilen

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

§§§



§_742   BGB
Gleiche Anteile

Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

§§§



§_743   BGB
Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

§§§



§_744   BGB
Gemeinschaftliche Verwaltung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) aJeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen;
ber kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen.

§§§



§_745   BGB
Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.
2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) 1Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt werden.
2Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

§§§



§_746   BGB
Wirkung gegen Sondernachfolger

Haben die Teilhaber die - Verwaltung und - Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch - für und - gegen die Sondernachfolger.

§§§



§_747   BGB
Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen.
2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

§§§



§_748   BGB
Lasten- und Kostentragung

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnissen seines Anteils.

§§§



§_749   BGB
Aufhebungsanspruch

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung - für immer oder - auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche - das Recht, die Aufhebung zu verlangen, - diesen Vorschriften zuwider - ausgeschlossen oder - beschränkt wird, ist nichtig.

§§§



§_750   BGB
Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

§§§



§_751   BGB
Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

1Haben die Teilhaber das Recht, - die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für - immer oder - auf Zeit ausgeschlossen oder - eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch - für und - gegen die Sondernachfolger.
2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er - ohne Rücksicht auf die Vereinbarung - die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

§§§



§_752   BGB
Teilung in Natur

1Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt - durch Teilung in Natur, wenn - der gemeinschaftliche Gegenstand oder, - falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in - gleichartige, - den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.
2Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

§§§



§_753   BGB
Teilung durch Verkauf

(1) 1Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt - die Aufhebung der Gemeinschaft durch - Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes - nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, - bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses.
2Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) aHat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen;
ber hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt.

§§§



§_754   BGB
Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

1Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann.
2Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

§§§



§_755   BGB
Berichtigung einer Gesamtschuld

(1) Haften - die Teilhaber als Gesamtschuldner - für eine Verbindlichkeit, die sie - in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie - zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber - bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, - daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.

(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.

(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.

§§§



§_756   BGB
Berichtigung einer Teilhaberschuld

1Hat ein Teilhaber - gegen einen anderen Teilhaber - eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er - bei der Aufhebung der Gemeinschaft - die Berichtigung seiner Forderung - aus dem auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen.
2Die Vorschriften des § 755 Abs.2, 3 finden Anwendung.

§§§



§_757   BGB
Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft - ein gemeinschaftlicher Gegenstand - einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels - im Rechte oder - wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

§§§



§_758   BGB
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

§§§




[ « ] BGB §§ 741-758 [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§