BGB (40) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Gemeinschaft (F) |
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Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
§§§
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
§§§
(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
§§§
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) aJeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen;
ber kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen.
§§§
(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.
2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) 1Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt werden.
2Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
§§§
Haben die Teilhaber die - Verwaltung und - Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch - für und - gegen die Sondernachfolger.
§§§
1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen.
2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
§§§
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnissen seines Anteils.
§§§
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung - für immer oder - auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche - das Recht, die Aufhebung zu verlangen, - diesen Vorschriften zuwider - ausgeschlossen oder - beschränkt wird, ist nichtig.
§§§
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
§§§
1Haben die Teilhaber das Recht, - die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für - immer oder - auf Zeit ausgeschlossen oder - eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch - für und - gegen die Sondernachfolger.
2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er - ohne Rücksicht auf die Vereinbarung - die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
§§§
1Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt - durch Teilung in Natur, wenn - der gemeinschaftliche Gegenstand oder, - falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in - gleichartige, - den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.
2Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
§§§
(1) 1Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt - die Aufhebung der Gemeinschaft durch - Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes - nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, - bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses.
2Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) aHat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen;
ber hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt.
§§§
1Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann.
2Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§§§
(1) Haften - die Teilhaber als Gesamtschuldner - für eine Verbindlichkeit, die sie - in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie - zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber - bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, - daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
§§§
1Hat ein Teilhaber - gegen einen anderen Teilhaber - eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er - bei der Aufhebung der Gemeinschaft - die Berichtigung seiner Forderung - aus dem auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen.
2Die Vorschriften des § 755 Abs.2, 3 finden Anwendung.
§§§
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft - ein gemeinschaftlicher Gegenstand - einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels - im Rechte oder - wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
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Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
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