BGB   (41)  
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 Leibrente (F) 

§_759   BGB
Dauer und Betrag der Rente

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

§§§



§_760   BGB
Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.

(2) aEine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen;
bbei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

§§§



§_761   BGB
Form des Leibrentenversprechens

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
2Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

§§§



 Unvollkommene Verbindlichkeiten (F)  

§_762   BGB
Spiel, Wette

(1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.
2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

§§§



§_763   BGB
Lotterie- und Ausspielvertrag

1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist.
2Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.

§§§



§_764   BGB
(weggefallen) (1)

§§§



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§§§