Fußnoten (3) | [ « ] [ » ] | [ ] |
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zum Abschnitt 8: |
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Im zweiten Buch werden der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zum Abschnitt 8: - Titel 8 bis 27 |
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Der bisherige sechste und siebente Titel sowie der achte bis fünfundzwangzigste werden die Titel 8 bis 27 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.36 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
Die Überschrift des Abschnitts 8, Titel 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zum Abschnitt 8: - Titel 8 Untertitel 1 |
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Der Untertitel 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
ssszu § 611a BGB |
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§ 611a neu eingefügt durch Gesetz vom 13.08.80 (BGBl_I_80,1308)
§ 611a Abs.2 neu gefasst durch Gesetz vom 29.06.98 (BGBl_I_98,1694)
§ 611a Abs.3 neu eingefügt und bisherigen Abs.3 aufgehoben durch Art.7 2.Gleichberechtigungsgesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1406) und erneut neu gefasst durch Gesetz vom 29.06.98 (BGBl_I_98,1694)
§ 611a Abs.4 neu eingefügt durch Gesetz vom 13.08.80 (BGBl_I_80,1308) und neu gefasst durch Gesetz vom 29.06.98 (BGBl_I_98,1694)
§ 611a Abs.5 neu eingefügt durch Art.7 2.Gleichberechtigungsgesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1406) und geändert durch Gesetz vom 29.06.98 (BGBl_I_98,1694)
In § 611a Abs.4 das Wort „Bewertung“ durch das Wort „Bewerbung“ zu ersetzen durch Berichtigung Nr.2 c) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909)
§ 611a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen.
2Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist.
3Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) (2) aVerstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in verlangen;
bein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) (3) 1Wäre der Bewerber auch bei beachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten.
2Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
(4) (4) 1Ein Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 2 und 3 muß innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung (b) beginnt, schriftlich geltend gemacht werden.
2aDie Länger der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlußfrist;
2bsie beträgt mindestens zwei Monate.
3Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
(5) (5) Die Absätze 2 und 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
§§§
zu § 611b BGB |
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§ 611b neu eingefügt durch Gesetz vom 13.08.80 (BGBl_I_80,1308) und geändert durch Art.7 2.Gleichberechtigungsgesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1406)
§ 611b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs.1 Satz 2 vorliegt.
§§§
zu § 612 BGB |
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§ 612 Abs.3 neu eingefügt durch Gesetz vom 13.08.80 (BGBl_I_80,1308)
§ 612 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts.
2Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.
3§ 611a Abs.1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 612a BGB |
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§§§
zu § 613a BGB |
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§ 613a neu eingefügt durch Gesetz vom 15.01.72 (BGBl_I_72,13) und geändert durch Art.7 2.Gleichberechtigungsgesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1406)
§ 613a Abs.1 Sätze 2 bis 4 neu angefügt durch Gesetz vom 13.08.80 (BGBl_I_80,1308)
§ 613a Abs.3 neu gefasst durch Art.2 Umwandlungsrechtsbereinigungsgesetz vom 28.10.94 (BGBl_I_94,3210)
§ 613a Abs.4 neu angefügt durch Gesetz vom 13.08.80 (BGBl_I_80,1308)
§ 613a Abs.5 und 6 neu angefügt mit Wirkung vom 01.04.02 durch Art.4 Gesetz vom 23.03.02 (BGBl_I_02,1163)
§§§
zu § 615 BGB |
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§ 615 Satz 3 angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.36a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 616 BGB |
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§§§
zu § 619a BGB |
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§ 619a mit amtlicher Paragraphenüberschrift neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.36b des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 620 BGB |
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§ 620 Abs.2 geändert durch Gesetze vom 14.08.69 (BGBl_I_69,1106) und vom 21.12.00 (BGBl_I_00,1966)
§ 620 Abs.3 angefügt durch Art.2 Gesetze vom 21.12.00 (BGBl_I_00,1966)
§§§
zu § 621 BGB |
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§ 621 neu gefasst durch Gesetze vom 14.08.69 (BGBl_I_69,1106)
§ 621 Nr.4 berichtigt durch Berichtigung Nr.2 d) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909)
§§§
zu § 622 BGB |
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§ 622 neu gefasst durch Kündigungsfristengesetze vom 07.10.93 (BGBl_I_93,1668)
§ 622 Abs.5 Nr.2 Satz 2 neu gefasst durch Art.7 Gesetze vom 25.09.96 (BGBl_I_96,1476) und geändert durch Art.6a Gesetz vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)
§§§
zu § 623 BGB |
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§ 623 aufgehoben durch Gesetz vom 14.08.69 (BGBl_I_69,1106) und neu eingefügt durch Art.2 Arbeitsgerichtbeschleunigungsgesetz vom 30.03.00 (BGBl_I_00,333) und geändert Art.2 Gesetz vom 21.12.00 (BGBl_I_00,1966)
§ 623 2.Halbsatz ergänzt durch Art.1 Nr.8a des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 626 BGB |
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§§§
zu § 627 BGB |
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§§§
zu § 628 BGB |
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In § 628 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe "§ 347" durch "§ 346" ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.17 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§§§
zu § 630 BGB |
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§ 630 Satz 3 ergänzt durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§ 630 Satz 4 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.4 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zum Abschnitt 8: - Titel 8 Untertitel 2 |
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Der Untertitel 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 630a BGB |
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§ 630a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 630b BGB |
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§ 630b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 630c BGB |
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§ 630c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 630d BGB |
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§ 630d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 630e BGB |
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§ 630e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 630a BGB |
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§ 630f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 630g BGB |
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§ 630g wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 630h BGB |
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§ 630h wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.02.13 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.13 (BGBl_I_13,277)
§§§
zu § 632 BGB |
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§ 632 Abs.3 angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.37 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 632a BGB |
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§ 632a eingefügt durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330) mit Wirkung vom 01.05.2000; vgl dazu auch die Übergansregelung in Art.2, die als Art.229 ins EGBGB eingefügt wurde.
§ 632a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.
2Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind.
3Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.
§§§
zu §§ 633 bis 638 BGB |
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§§ 633 bis 638 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.38 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 639 BGB |
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§ 637 wird § 639 und mit amtlicher Überschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.39 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 639 wurde das Wort „wenn“ jeweils durch das Wort „soweit“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
§§§
zu § 640 BGB |
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§ 640 Abs.1 Sätze 2 und 3 eingefügt durch Art.1 Nr.4 a) des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330) mit Wirkung vom 01.05.00; vgl dazu auch die Übergansregelung in Art.2, die als Art.229 ins EGBGB eingefügt wurde.
In § 640 Abs.2 die Angabe "gemäß Absatz 1 Satz 1" eingefügt durch Art.1 Nr.4 b) des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330)
In § 640 Abs.2 werden die Wörter "so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche" durch die Wörter "so stehen ihm die in § 634 Nr.1 bis 3 bezeichneten Rechte" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Abs.1 Nr.40 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 641 BGB |
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§ 641 Abs.2 und 3 neu eingefügt durch Art.1 Nr.5 a) des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330) mit Wirkung vom 01.05.00; vgl dazu auch die Übergansregelung in Art.2, die als Art.229 ins EGBGB eingefügt wurde.
Der bisherige § 640 Abs.2 wird Absatz 4 durch Art.1 Nr.5 b) des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330)
§ 641 Abs.2 und 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat.
2Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Unternehmer dem Besteller Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
§§§
zu § 641a BGB |
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§ 641a neu eingefügt durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330) mit Wirkung vom 01.05.00; vgl dazu auch die Übergansregelung in Art.2, die als Art.229 ins EGBGB eingefügt wurde.
In § 641a Abs.2 Nr.2 das Wort „Unternehmens“ durch das Wort „Unternehmers“ zu ersetzen durch Berichtigung Nr.2 e) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909)
§ 641a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass
das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind,
(Fertigstellungsbescheinigung).
2aDas gilt nicht, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 640 Abs.1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren;
2bim Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen.
3§ 640 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
4Es wird vermutet, dass ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.
ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder
ein auf Antrag des Unternehmers (b) durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
2Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt.
3Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
(3) 1Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten;
eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei Wochen vorher zugehen.
2Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat.
3Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden.
4Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
5Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden.
(4) 1Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten.
2aVerweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist;
2bdie Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.
(5) 1Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen.
2In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein.
§§§
zu § 646 BGB |
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In § 646 Abs.2 wird die Angabe "§§ 638, 641, 644, 645" durch die Angabe "des § 634a Abs.2 und der §§ 641, 644 und 645" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.41 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 648a BGB |
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§ 648a neu eingefügt durch Gesetz vom 27.04.93 (BGBl_I_92,509)
In § 648a Abs.1 Satz 1 die Wörter "einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen" eingefügt durch Art.1 Nr.7 a) aa) des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330) mit Wirkung vom 01.05.00; vgl dazu auch die Übergansregelung in Art.2, die als Art.229 ins EGBGB eingefügt wurde.
§ 648a Abs.1 Satz 2 neu gefasst durch Art.1 Nr.7 a) bb) des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330) mit Wirkung vom 01.05.00; vgl dazu auch die Übergansregelung in Art.2, die als Art.229 ins EGBGB eingefügt wurde.
§ 648a Abs.5 Sätze 3 und 4 angefügt durch Art.1 Nr.7 b) des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl.I_00,330) mit Wirkung vom 01.05.00; vgl dazu auch die Übergansregelung in Art.2, die als Art.229 ins EGBGB eingefügt wurde.
§ 648a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen (2) in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere.
2aSicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden;
2bdie Nebenforderungen sind mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen.(3)
3Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Willenserklärung noch nicht erbracht hat.
§ 648a Abs.5 und 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§ 643 und 645 Abs.1.
2Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat.
3Dasselbe gilt, wenn der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen gemäß Absatz 1 kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen. (4)
4Es wird vermutet, dass der Schaden 5 Prozent der Vergütung beträgt. (4)
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
§§§
zu § 649 BGB |
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§ 649 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
§§§
zu § 651 BGB |
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§ 651 Abs.1 Satz 2 geändert durch Gesetz vom 27.04.93 (BGBl_I_92,509)
§ 651 mit amtlicher Paragraphenüberschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.42 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 651a BGB |
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§ 651a neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509) und die Absätze 3 bis 5 neu angefügt durch Gesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1322) und Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 27.06.00 (BGBl_I_00,897)
§ 651a Abs.3 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.43 a) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 651a bisheriger Abs.3 wird Abs.4 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.43 b) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 651a Abs.4 Satz 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.43 b) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
Der bisherige § 651a Abs.5 wird aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658); der bisheriger Abs.4 wird Abs.5 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.43a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 651a Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.18 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§§§
zu § 651b BGB |
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§ 651b neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509) und neu gefasst durch Gesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_84,1322)
§§§
zu § 651c BGB |
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§§§
zu § 651d BGB |
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§ 651d neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509)
In § 651d Abs.1 wird die Angabe "§ 472" wird durch die Angabe "§ 638 Abs.3" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.44 a) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 651d Abs.1 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.44 b) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 651e BGB |
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§ 651e neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509)
In § 651e Abs.3 Satz 2 wird die Angabe "§ 471" durch die Angabe "§ 638 Abs.3" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.45 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 651f BGB |
---|
§ 651f neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509) und Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1322)
§§§
zu § 651g BGB |
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§ 651g neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509)
§ 651g Abs.1 Satz 2 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.01, durch Art.1 Nr.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658)
In § 651g Abs.2 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.46 a) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 126 Abs.2 Satz 3 das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt mit Wirkung vom 01.08.01, durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 651h BGB |
---|
§ 651h neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509), Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 25.07.86 (BGBl_I_86,1120) und Abs.1 und 2 geändert durch Gesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1322)
§§§
zu § 651i BGB |
---|
§ 651i neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509) und Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1322)
§§§
zu § 651j BGB |
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§ 651j neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509) und Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1322)
§§§
zu § 651k BGB |
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§ 651k neu eingefügt durch Gesetz vom 04.05.79 (BGBl_I_79,509) neuer § 651k eingefügt, bisheriger § 651k wird § 651l durch Gesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1322)
§ 651k Abs.1 Satz 1 Nrn.1 und 2 geändert durch Art.11 Nr.6 Gesetz vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3836)
§ 651k Abs.2 Satz 1 neu gefasst durch Art.6 Abs.1 Gesetz vom 27.06.00 (BGBl_I_00,897) und Abs.2 neu gefasst durch Art.1 Nr.3 a) des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658);
§ 651k Abs.3 neu gefasst durch Art.1 Nr.3 b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658);
§ 651k Abs.4 geändert durch Art.3 Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 20.12.96 (BGBl_I_96,2090), neu gefasst durch Art.1 Nr.3 b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658);
In § 651k Abs.5 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt durch Art.1 Nr.3 c) des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658);
§ 651k Abs.6 Nr.3 um Halbsatz ergänzt durch Art.1 Nr.3 d) des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658);
§§§
zu § 651l BGB |
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§ 651k wird § 651l und geändert durch Gesetz vom 24.06.94 (BGBl_I_94,1322) neuer § 651l mit Wirkung vom 01.07.01 eingefügt durch Art.1 Nr.4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658);
§§§
zu § 651m BGB |
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Der bisherige § 651l wird § 651m und die Paragraphenangabe geändert durch Art.1 Nr.5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1658); siehe dazu die Übergangsvorschrift in Art.2 Nr.1, der den Art.229 EGBGB um einen § 4 ergänzt.
§ 651m mit amtlicher Paragraphenüberschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.47 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu Untertitel 1: |
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Dem § 652 wird die Gliederungsüberschrift vorangestellt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.48 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu Untertitel 2: |
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Nach § 655 wird der die Gliederungsüberschrift "Untertitel 2" mit den §§ 655a bis 655e neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.49 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 a) des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
Bisheriger Wortlaut:
Darlehnsvermittlungsvertrag (F) |
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§§§
zu Untertitel 3: |
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Dem § 656 wird die Gliederungsüberschrift Untertitel 3 vorangestellt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.50 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 655a BGB |
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§ 655a bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.39 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 655a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „gegen“ die Wörter „ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes“ eingefügt, nach dem Wort „Verbraucherdarlehensvertrag“ die Wörter „oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe“ eingefügt sowie das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags“ durch die Wörter „solchen Vertrags“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 655a Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.910iVm Art.8 a) des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§§§
zu § 655b BGB |
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§ 655b Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
In § 655b Abs.2 wurden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „genügt“ die Wörter „oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs.2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Der Überschrift des § 655b wurden die Wörter „bei einem Vertrag mit einem Verbraucher“ angefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
In § 655b Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden jeweils nach dem Wort „Darlehensvermittlungsvertrag“ die Wörter „mit einem Verbraucher“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§§§
zu § 655c BGB |
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In § 655c Satz 2 wurden jeweils die Wörter „oder der anfängliche effektive Jahreszins“ und die Wörter „oder des anfänglichen effektiven“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.41 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 655d BGB |
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§ 655d Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.42 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 655d Satz 3 wurde die Angabe „Artikel 247 § 13 Abs.2 Nr.4“ durch die Wörter „Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§§§
zu § 655e BGB |
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§ 655e Abs.2 wurde die Angabe „§ 507“ durch die Angabe „§ 512“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.43 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 655e Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 661a BGB |
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§ 661a eingefügt durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl.I_00,897); vgl Übergangsregelung in Art.229 § 2 EGBGB
§§§
zu Titel 12 BGB |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.44 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Titel 12 Kapitel 1 BGB |
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Die Überschrift wurde gestrichen, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.45 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 675 BGB |
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§ 675 Abs.2 angefügt, bisheriger Text geändert durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
§§§
zu § 675a BGB |
---|
§ 675a eingefügt durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
In § 675a Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.51 a) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 675a Abs.2 aufgehoben, Abs.3 wird Abs.2, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.51 b) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 675a Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen, Satz 2 und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.46 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
2aKreditinstitute (§ 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen) haben zusätzlich Informationen über Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse von Überweisungen und weitere in der Verordnung nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (2) bestimmte Einzelheiten in der
dort vorgesehenen Form zur Verfügung zu stellen;
2bdies gilt nicht für Überweisungen der in § 676c Abs.3 bezeichneten Art.
(2) (3) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten gleich:
die Deutsche Bundesbank,
andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überweisungen ausführen, und
inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die gewerbsmäßig Überweisungen ausführen.
[ Motive ] |
§§§
zu § 675b BGB |
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§ 675b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu Untertitel 3 BGB |
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Die Zwischenüberschriften wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu Untertitel 3 Kapitel 1 BGB |
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Die Zwischenüberschriften wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675c BGB |
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§ 675c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675d BGB |
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§ 675d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675e BGB |
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§ 675e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu Untertitel 3 Kapitel 2 BGB |
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Die Zwischenüberschriften wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675f BGB |
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§ 675f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675g BGB |
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§ 675g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675h BGB |
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§ 675h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675i BGB |
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§ 675i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu Untertitel 3 Kapitel 3 BGB |
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Die Zwischenüberschriften wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu Kapitel 3 Unterkapitel 1 BGB |
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Die Zwischenüberschriften wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675j BGB |
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§ 675j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675k BGB |
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§ 675k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675l BGB |
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§ 675l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675m BGB |
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§ 675m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu Untertitel 3 Kapitel 3 Unterkapitel 2 BGB |
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Die Zwischenüberschriften wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675n BGB |
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§ 675n wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675o BGB |
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§ 675o wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675p BGB |
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§ 675p wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675q BGB |
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§ 675q wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675r BGB |
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§ 675r wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675s BGB |
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§ 675s wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675t BGB |
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§ 675t wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu Untertitel 3 Kapitel 3 Unterkapitel 3 BGB |
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Die Zwischenüberschriften wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675u BGB |
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§ 675u wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675v BGB |
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§ 675v wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675w BGB |
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§ 675w wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675x BGB |
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§ 675x wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675y BGB |
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§ 675y wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 675z BGB |
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§ 675z wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 676 BGB |
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§ 676 neu gefasst durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften wurden durch die §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
zu § 676d BGB |
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§ 676d neu eingefügt durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
§§§
zu § 676e BGB |
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§ 676e neu eingefügt durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
§§§
zu § 676f BGB |
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§ 676f neu eingefügt durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
In § 676f Satz 2 wurd das Wort "dem" in das Wort "zum" berichtigt durch Nr.1 b) der Berichtigung vom 22.05.03 (BGBl_I_03,738)
§§§
zu § 676g BGB |
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§ 676g neu eingefügt durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
§ 676g Abs.1 Satz 4 geändert durch Art.2 Abs.1 Gesetz vom 27.06.00 (BGBl_I_00,897)
§§§
zu § 676h BGB |
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§ 676h neu eingefügt durch Art.2 Abs.1 Gesetz vom 27.06.00 (BGBl_I_00,897), siehe dazu die Übergangsregelung in Art.229 § 2 Abs.1 EGBGB
§§§
§§§
zu § 676a BGB |
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§ 676a wurde neu eingefügt durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften wurden durch die §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlaßt (Überweisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich, mitzuteilen.
2Soll die Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut verpflichtet, den Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht anders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermitteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben weiterzuleiten.
3Der Überweisende kann, soweit vereinbart, dem Kreditinstitut den zu überweisenden Geldbetrag auch in bar zur Verfügung stellen.
(2) 1Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden, sind Überweisungen baldmöglichst zu bewirken.
2Es sind
grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf deren Währung oder Währungseinheit oder auf Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende, (Bankgeschäftstage) auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten,
inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und
Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts längstens binnen eines Bankgeschäftstags, andere institutsinterne Überweisungen längstens binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten
zu bewirken (Ausführungsfrist).
3Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist.
(3) 1Das überweisende Kreditinstitut kann den Überweisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat, ohne Angabe von Gründen, danach nur noch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Überweisenden eröffnet worden oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist.
2Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.
(4) 1Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.
2Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.
3Das überweisende Kreditinstitut hat die unverzügliche Information des Kreditinstituts des Begünstigten über eine Kündigung zu veranlassen.
§§§
zu § 676b BGB |
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§ 676b neu eingefügt durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
In § 676b Abs.2 wurde das Wort „einbehaltende“ durch das Wort „einbehaltene“ zu ersetzen durch Berichtigung Nr.2 f) vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909)
Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften wurden durch die §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist bewirkt, so hat das überweisende Kreditinstitut dem Überweisenden den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, daß der Überweisende oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat.
2Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr.
(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltene (b) Beträge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen nach Wahl des Überweisenden entweder diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen.
(3) 1Der Überweisende kann die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12500 Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden ist.
2Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der
Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrags auf dem Konto des Überweisenden mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzinsen.
3Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden und dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungsvertrag als gekündigt.
4Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig
entrichtet.
5Der Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und Auslagen nicht zu entrichten.
6Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht
bewirkt worden ist, weil der Überweisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt oder wenn ein von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat.
7In dem zweiten Fall des Satzes 6 haftet das von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden Kreditinstituts.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.
§§§
zu § 676c BGB |
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§ 676c neu eingefügt durch Überweisungsgesetz vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1642), siehe dazu Übergangsvorschrift in Art.228 EGBGB
Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften wurden durch die §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Verschulden nicht voraus.
2Andere Ansprüche, die ein Verschulden voraussetzen, sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt.
3Das überweisende Kreditinstitut hat hierbei ein Verschulden, das einem zwischengeschalteten Kreditinstitut zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, daß die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Überweisende vorgegeben hat.
4Die Haftung nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland auf 25000 Euro begrenzt werden.
5aDie Haftung für durch die Verzögerung oder Nichtausführung der Überweisung
entstandenen Schaden kann auf 12500 Euro begrenzt werden;
5bdies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die das Kreditinstitut besonders übernommen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 haftet das von dem Überweisenden vorgegebene zwischengeschaltete Kreditinstitut anstelle des überweisenden Kreditinstituts.
(3) Von den Vorschriften des § 675 Abs.1, der §§ 676a und 676b und des Absatzes 1 darf, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil des Überweisenden nur bei Überweisungen abgewichen werden,
deren Überweisender ein Kreditinstitut ist,
die den Betrag von 75 000 Euro übersteigen oder
die einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums gutgeschrieben werden sollen.
§§§
zu § 676d - § 676h BGB |
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Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften wurden durch die §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
Zahlungsvertrag |
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(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein weiteres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten.
(2) 1Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflichtet, einen Überweisungsbetrag an das überweisende Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm vor dessen Eingang eine entsprechende Mitteilung durch das überweisende Kreditinstitut zugeht.
2Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen braucht die Kündigung von dem in den Regeln des Systems festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr beachtet zu werden.
§§§
(1) Liegt die Ursache für eine verspätete Ausführung einer Überweisung in dem Verantwortungsbereich eines zwischengeschalteten Kreditinstituts, so hat dieses den Schaden zu ersetzen, der dem überweisenden Kreditinstitut aus der Erfüllung der Ansprüche des Überweisenden nach § 676b Abs.1 entsteht.
(2) Das zwischengeschaltete Kreditinstitut hat die von ihm selbst entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltenen Beträge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen nach Wahl des überweisenden Kreditinstituts entweder diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen.
(3) 1Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden Kreditinstitut einen Zahlungsvertrag geschlossen hat, ist verpflichtet, diesem die geleisteten Zahlungen zu erstatten, zu denen dieses nach § 676b Abs.3 gegenüber dem Überweisenden verpflichtet war.
2Jedes zwischengeschaltete Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kreditinstitut, mit dem es einen Zahlungsvertrag zur Weiterleitung der Überweisung abgeschlossen hat, die nach Satz 1 oder nach dieser Vorschrift geleisteten Zahlungen zu erstatten.
3Wird die Überweisung nicht bewirkt, weil ein Kreditinstitut dem von ihm zwischengeschalteten Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt hat, ist der Erstattungsanspruch dieses Kreditinstituts nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
4Das Kreditinstitut, das den Fehler zu vertreten hat, hat dem überweisenden
Kreditinstitut den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflichtungen
nach § 676c Abs.1 entstehenden weitergehenden Schaden zu ersetzen.
(4) An der Weiterleitung eines Überweisungsbetrags beteiligte Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz haften, haben selbständig nach dem Verbleib des Überweisungsbetrags zu forschen und dem Anspruchsberechtigten den von ihnen aufgefundenen Überweisungsbetrag abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die Nachforschung zu erstatten.
(5) 1Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das zur Weiterleitung beauftragte Kreditinstitut vorgegeben hat, so hat dieses den Überweisenden so zu stellen, wie er bei Anwendung des § 676b Abs.3 stünde.
2Im übrigen gilt § 676b Abs.4 sinngemäß.
§§§
Girovertrag |
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1Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln.
2Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden
und zum (2) Verwendungszweck mitzuteilen.
§§§
(1) 1Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditinstitut des Kunden eingegangen, so hat es diesen Betrag dem Kunden innerhalb der vereinbarten Frist, bei Fehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines Bankgeschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag dem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde, gutzuschreiben, es sei denn, es hat vor dem Eingang des Überweisungsbetrags eine Mitteilung nach § 676d Abs.2 Satz 1 erhalten.
2Wird der überwiesene Betrag nicht fristgemäß dem Konto des Kunden gutgeschrieben, so hat das Kreditinstitut dem Kunden den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, daß der Überweisende oder der Kunde die Verspätung zu vertreten hat.
3§ 676b Abs.1 Satz 2 ist anzuwenden.
4Die Gutschrift ist, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, daß die Wertstellung des eingegangenen Betrags auf dem Konto des Kunden, soweit mit Unternehmern nichts anderes vereinbart ist, unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. (2)
(2) 1Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf dem Konto des Kunden den Überweisungsbetrag vertragswidrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag dem Begünstigten frei von Entgelten und Auslagen gutzuschreiben.
2Der Anspruch des Kreditinstituts auf ein im Girovertrag vereinbartes Entgelt für die Gutschrift von eingehenden Zahlungen bleibt unberührt.
(3) Ist ein Zahlungsvertrag von einem Kreditinstitut nicht ausgeführt worden, das von dem Kreditinstitut des Begünstigten mit der Entgegennahme beauftragt worden ist, so hat dieses seinem Kunden den Überweisungsbetrag bis zu einem Betrag von 12500 Euro ohne zusätzliche Entgelte und Kosten gutzuschreiben.
(4) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 setzen ein Verschulden nicht voraus.
2Weitergehende Ansprüche, die ein Verschulden voraussetzen, bleiben unberührt.
3Das Kreditinstitut des Kunden hat hierbei ein Verschulden eines von ihm zwischengeschalteten Kreditinstituts wie eigenes Verschulden zu vertreten.
4Die Haftung nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland auf 25000 Euro begrenzt werden.
5aDie Haftung für durch die Verzögerung oder Nichtausführung der Überweisung entstandenen Schaden kann auf 12500 Euro begrenzt werden;
5bdies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die das Kreditinstitut besonders übernommen hat.
6Die Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Fehler bei der Ausführung
des Vertrages auf höherer Gewalt beruht.
(5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 darf, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil des Begünstigten nur bei Überweisungen der in § 676c Abs.3 bezeichneten Art abgewichen werden.
§§§
1Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden.
2Wenn der Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.
§§§
§§§
zu § 695 BGB |
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In § 695 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.52 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 696 BGB |
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In § 696 Abs.1 Satz 3 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.53 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 700 BGB |
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In § 700 Abs.1 werden die Wörter "die Vorschriften über das Darlehen" jeweils durch die Wörter "bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.54 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 701 BGB |
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§§§
zu § 702 BGB |
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§ 702 neu gefasst durch Gesetz vom 24.03.66 (BGBl_I_66,181).
§ 702 Abs.1 neu gefasst durch Art.2 Abs.1 Gesetz vom 27.06.00 (BGBl_I_00,897).
§§§
zu § 702a BGB |
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§§§
zu § 703 BGB |
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§§§
zu § 704 BGB |
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§ 704 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.26 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 723 BGB |
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§ 723 Abs.1 Satz 2 geändert durch Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.08.98 (BGBl_I_98,2487).
§ 723 Abs.1 Sätz 3 bis 5 neu eingefügt durch Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.08.98 (BGBl_I_98,2487).
§ 723 Abs.1 Satz 3 wird Satz 6 und neu gefasst durch Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.08.98 (BGBl_I_98,2487).
§§§
zu § 728 BGB |
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§ 728 neu gefasst durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911).
§§§
zu § 729 BGB |
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§§§
zu § 730 BGB |
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§ 730 Abs.1 2.Halbsatz angefügt durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911).
§§§
zu § 764 BGB |
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In Inhaltsverzeichnis bei § 764 "(weggefallen)" hinzugefügt mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.9 Nr.1 des 4.Finanzmarkfördrungsgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2010).
§ 764 aufgehoben mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.9 Nr.2 des 4.Finanzmarkfördrungsgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2010).
§§§
zu § 766 BGB |
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§ 776 Satz 2 eingefügt durch Art.1 Nr.9 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 771 BGB |
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§ 771 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.55 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 773 BGB |
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§ 773 Abs.1 Nr.3 geändert durch Art.33 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911).
§§§
zu § 776 BGB |
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§§§
zu § 778 BGB |
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In § 788 werden die Wörter "Kredit zu geben" durch die Wörter "ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren" und die Wörter "aus der Kreditgewährung" durch die Wörter "aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.56 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 780 BGB |
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§ 780 Satz 2 eingefügt durch Art.1 Nr.10 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 781 BGB |
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§ 781 Satz 2 eingefügt durch Art.1 Nr.11 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 786 BGB |
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§ 786 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.57 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 795 BGB |
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§§§
zu § 800 BGB |
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In § 800 Satz 1 wurden die Wörter „das Ausschlussurteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 802 BGB |
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In § 802 Satz 3 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 206, 210, 211" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.58 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 813 BGB |
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In § 813 Abs.1 Satz 1 wird die Angabe "§ 222 Abs.2" durch die Angabe "§ 214 Abs.2" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.59 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 825 BGB |
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§ 825 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.3 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 828 BGB |
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§ 828 Abs.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.4 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 828 Abs.3 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.4 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
Die Überschrift des § 828 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.04.04 durch Art.3 Abs.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 06.04.04 (BGBl_I_04,550)
§§§
§§§
zu § 829 BGB |
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§§§
zu § 833 BGB |
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§§§
zu § 835 BGB |
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§§§
zu § 839 BGB |
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§§§
zu § 839a BGB |
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§ 839a neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.5 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 840 BGB |
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§§§
zu § 844 BGB |
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in § 844 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort "erzeugt" durch "gezeugt" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.6 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 847 BGB |
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§ 847 Abs.1 Satz 2 aufgehoben durch Gesetz vom 14.03.90 (BGBl_I_90,478)
§ 847 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.77 des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 852 BGB |
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§ 852 Abs.2 neu eingefügt, bisheriger Abs.2 wird Abs.3 durch Gesetz vom 16.08.77 (BGBl_I_77,1577) und mit amtlicher Paragraphenüberschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.60 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
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