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zu § 241 BGB |
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§ 241 bisheriger Text wird Absatz 1, Absatz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 241a BGB |
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§ 241a eingefügt durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.00 (BGBl.I_00,897); siehe Übergangsregelung in Art.229 § 2 EGBGB
§ 241a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
§ 241a Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
§§§
zu § 244 BGB |
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In § 244 Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.4a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 247 BGB |
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§ 247 aufgehoben durch Gesetz vom 25.07.86 (BGBl_I_86,1169) und mit amtlicher Paragraphenüberschrift neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 249 BGB |
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§ 249 Satz 1 bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.1 a) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 249 Satz 2 bisheriger Wortlaut wird Absatz 2, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.1 b) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 249 Abs.2 Satz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.1 c<) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 251 BGB |
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§§§
zu § 253 BGB |
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§ 253 bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.2 a) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§ 253 Abs.2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.2 Nr.2 b) des 2.Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 259 BGB |
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§§§
zu § 260 BGB |
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§§§
zu § 261 BGB |
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§ 261 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.50 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist.
2Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
§§§
zu § 275 BGB |
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§ 275 mit amtlicher Überschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 276 BGB |
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§ 276 mit amtlicher Überschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 278 BGB |
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In § 278 Satz 2 "Abs.2" durch "Abs.3" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 279 BGB |
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§ 279 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.8 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 280 bis § 288 BGB |
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Die §§ 280 bis 288 neu gefasst und mit amtlicher Paragraphenüberschrift versehen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.9 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 291 BGB |
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In § 291 Satz 2 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.10 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 296 BGB |
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§ 296 mit amtlicher Paragraphenüberschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.11 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zum Abschnitt 2 |
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"Abschnitt 2: (§§ 305 bis 310) Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" mit amtlichen Paragraphenüberschriften neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 305 BGB |
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"§ 305 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 305a BGB |
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"§ 305a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 305a Nr.2 wurden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.1 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
§§§
zu § 305b BGB |
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"§ 305b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 305c BGB |
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"§ 305c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 306 BGB |
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"§ 306 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 306a BGB |
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"§ 306a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 307 BGB |
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"§ 307 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 308 BGB |
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§ 308 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 308 Nr.5 wurde der Satzteil nach dem Wort „hinzuweisen;“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.1b iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
bdies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
In § 308 Nr.1 wurde die Angabe „§ 355 Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 355 Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 308 Nummer 1 wurden die Wörter „Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs.1 bis 3 und § 356“ durch die Wörter „Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 309 BGB |
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"§ 309 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 309 Nr.10 wurden die Wörter „Kauf-, Dienstoder Werkverträgen“ durch die Wörter „Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.12 Satz 3 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
In § 309 Nr.8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wurde der Satzteil nach dem Wort „wird;“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.1c iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
Bisheriger Wortlaut:
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
In § 309 Nr.10 wurden die Wörter „Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen“ durch die Wörter „Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.12 Satz 3 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§§§
zu § 310 BGB |
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§ 310 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 310 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.1d iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
In § 310 Abs.3 Nr.2 wurde die Angabe „29a“ durch die Angabe „46b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Abs.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
§§§
zum Abschnitt 3 |
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Bisheriger Abschnitt 2 wird Abschnitt 3, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu §§ 311 bis 314 BGB + Gliederungsüberschriften |
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Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 311 BGB |
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Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 311 Abs.2 Nr.2 berichtigt durch Berichtigung vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909)
§§§
zu § 311a BGB |
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Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 311b BGB |
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Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 311c BGB |
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Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu Abschnitt 3, Titel 1 Untertitel 2 BGB |
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Die Überschrift des Untertitels 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2, Kapitel 1 BGB |
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Kapitel 1 mit Überschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 312 BGB |
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Die § 312 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 312 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs.1 und 3 hinweisen.
§ 312 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
2Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) (2) 1Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher
gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder
Rückgaberecht zu belehren.
2Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs.1 und 3 hinweisen.
3Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit
diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten
können.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
im Fall von Absatz 1 Nr.1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 312a BGB |
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Die § 312 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 312a neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.3 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
In § 312a wurde die Angabe „§ 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Angabe „§ 126 des Investmentgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.7 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
In § 312a wurden nach den Wörtern „§ 126 des Investmentgesetzes“ die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.07.13 durch Art.7 iVm Art.28 Abs.2 des AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) (aF) vom 04.07.13 (BGBl_I_13,1981)
§ 312a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes (3) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs (4) zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
§§§
§§§
zu Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2, Kapitel 2 BGB |
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Kapitel 2 mit Überschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 312b BGB |
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Die § 312 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 312b Abs.1 wurden nach dem Wort „Dienstleistungen,“ die Wörter „einschließlich Finanzdienstleistungen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
In § 312b Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
In § 312b Abs.3 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Wortlaut:
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
In § 312b Absätze 4 und 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.1 c) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
§ 312b Absatz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
§ 312b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen (2), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
2Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1
sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen
im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (3).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
(6) über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, langfristige Urlaubsprodukte sowie auf Vermittlungsverträge oder Tauschsystemverträge (§§ 481 bis 481b),
über Versicherungen sowie deren Vermittlung, (4)
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
(4) (5) 1Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander
folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende
Reihe getrennter, in einem zeitlichen
Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen
Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge
nur Anwendung auf die erste Vereinbarung.
2Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche
Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die
Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers
nur für den ersten Vorgang.
3Findet jedoch
länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art
mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der
erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von
Satz 2.
(5) (5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 312c BGB |
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Die § 312 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 312c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
2Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.
2Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§ 312c Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich und
unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen
zur Verfügung zu stellen, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt
ist.
2Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten
Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen
Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines
jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
2Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr.2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
werden.
3Der Verbraucher muss sich in diesem Falle
aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
§ 312c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (3) 1Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
(2) (3) 1Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 312d BGB |
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Die § 312 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 312d Abs.2 wurden die Wörter „; § 355 Abs.2 Satz 2 findet keine Anwendung“ gestrichen mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.4 a) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 312d Abs.5 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.4 b) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 312d Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.3 a) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
§ 312d Abs.4 wurde Nr.6 mit den notwendigen Folgeänderungen eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
In § 312d Abs.5 wurde die Angabe „§§ 499 bis 507“ durch die Angabe „§§ 495, 499 bis 507“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.3 c) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
§ 312d Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.3 d) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
§ 312d Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs.2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs.2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; (2)
In § 312d Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 495, 499 bis 507“ durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 312d Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „solchen Verträgen“ durch das Wort „Ratenlieferungsverträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 312d Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
§ 312d Abs.4 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
Bisheriger Wortlaut:
§ 312d Abs.4 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
Bisheriger Wortlaut:
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, (4)
In § 312d Abs.4 Nr.5 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
In § 312d Abs.4 Nr.6 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 b) dd) und ee) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
In § 312d Abs.6 wurde das Wort „Finanzdienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 312d Absatz 5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
Bisheriger Wortlaut:
§ 312d Absatz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen (16) hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs.1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
In § 312d Abs.4 Nummer 6 wurden die Wörter „Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden,“ durch die Wörter „Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.13 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.28 Abs.2 des AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) (aF) vom 04.07.13 (BGBl_I_13,1981)
§ 312d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
2Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) (8) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs.3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
(3) (11) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
(11) zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
(12) zur Erbringung von Wett- und Lotterie- Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden, (13) (4)
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs (19) und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten (5), oder (15)
(15) zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.
(5) (3) 1Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 (6) (9) ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht.
2Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend (17).
(6) ... (18)
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 312e BGB |
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§ 312e wurde neu eingefügt und die bisherigen § 312e wurde die §§ 312g bis 312i, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.2 und 3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
§ 312e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
2§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
§§§
§§§
zu § 312f BGB |
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§ 312f wurde neu eingefügt und die bisherigen §§ 312e bis 312g wurden die §§ 312g bis 312 i, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.2 und 3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
§ 312f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
1Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die
auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über
eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen,
so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung
hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags
gebunden, der eine weitere Dienstleistung
des Unternehmers oder eines Dritten auf der
Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer
und dem Dritten zum Gegenstand hat.
2s§ 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend;
2b§ 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten
Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht
oder bestand.
§§§
§§§
zu § 312g BGB |
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Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 312e Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „der Rechtsverordnung nach Artikel 241“ durch die Angabe „Artikel 246 § 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 312e Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 355 Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs.3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 312f wurde § 312g, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.2 und 3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
In § 312g Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „eines Tele- oder Mediendienstes“ durch die Wörter „der Telemedien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1084)
§ 312g Absätze 2 bis 4 wurden neu eingefügt und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden die Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 01.08.12 durch Art.1 Nr.3 und 4 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1084)
In § 312g neuer Absatz 5 wurde nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3“ das Wort „findet“ durch die Wörter „und die Absätze 2 bis 4 finden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (aF) vom 10.05.12 (BGBl_I_12,1084)
§ 312g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes der Telemedien (5) (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
die in der Rechtsverordnung nach Artikel 246 § 3 (2) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
2Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr.3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) (6) 1Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung
des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der
Unternehmer dem Verbraucher die Informationen
gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar
bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt,
klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur
Verfügung stellen.
2Diese Pflicht gilt nicht für Verträge
über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) (6) 1Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei
einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten,
dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich
bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung
verpflichtet.
2Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche,
ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1
nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit
nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig
bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen
Formulierung beschriftet ist.
(4) (6) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(2) (5) (6) 1Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und die Absätze
2 bis 4 findet (7) keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.
2Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) (6) (6) 1Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
2Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs.3 Satz 1 (3) nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 312h BGB |
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§ 312f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 312f wurde § 312h, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.2 und 3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
§ 312h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder
der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.
§§§
§§§
zu Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2, Kapitel 3 BGB |
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Kapitel 3 mit Überschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 312i BGB |
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Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
Der bisherige § 312f wurde § 312g, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 312g wurde § 312i, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.2 und 3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
§ 312i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden.
2Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 312j BGB |
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§ 312j wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2, Kapitel 4 BGB |
---|
Kapitel 4 mit Überschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 312k BGB |
---|
§ 312k wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 313 BGB |
---|
Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 314 BGB |
---|
Die §§ 305 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften wurden durch die §§ 311 bis 314 nebst Gliederungsüberschriften und amtlichen Paragraphenüberschriften ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 314 Absatz 2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 323 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
zu § 321 BGB |
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§ 321 mit amtlicher Paragraphenüberschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.14 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu §§ 323 bis 326 BGB |
---|
§ 323 bis 326 mit amtlichen Paragraphenüberschriften neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.15 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 323 Absatz 2 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
In § 323 Absatz 2 Nummer 3 wurden vor dem Wort „besondere“ die Wörter „im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 327 BGB |
---|
§ 327 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.16 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 330 BGB |
---|
§ 330 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.3 Nr.2 a) iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut
§ 330 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.3 Nr.2 b) iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut
1Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenverträge die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.
§§§
zu Buch 2, Abschnitt 3, Titel 5 BGB |
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Die Überschrift des fünften Titels des bisherigen 2 Abschnitts wird neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.17 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
Die Überschrift des Titel 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zum Untertitel 1: |
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Dem § 346 wird der "Untertitel 1: Rückstritt" vorangestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.18 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 346 BGB |
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§ 346 mit amtlichen Paragraphenüberschriften neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.19 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 346 Abs.2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Statt der Rückgewähr“ durch die Wörter „Statt der Rückgewähr oder Herausgabe“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.5 a) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
In § 346 Abs.2 Satz 2 wurde Halbsatz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.5 b) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 347 BGB |
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§ 347 mit amtlichen Paragraphenüberschriften neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.19 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu §§ 350 bis 354 BGB |
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Die §§ 350 bis 354 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.20 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 350 BGB |
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§ 355 alt wird § 350, mit amtlicher Paragraphenüberschrift versehen und neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.21 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 351 BGB |
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§ 356 wird § 351 und mit amtlicher Überschrift versehen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.22 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 352 BGB |
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§ 357 wird § 352 und mit amtlicher Paragraphenüberschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.23 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 353 BGB |
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Die bisherigen §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354, mit amtlichen Paragraphenüberschrift versehen und neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 354 BGB |
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Der bisherigen § 360 wurde § 354, mit amtlichen Paragraphenüberschrift versehen und neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu Untertitel 2: |
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Neuer Untertitel mit den §§ 355 bis 359 nach dem neuen § 354 eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.26 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
Die Überschrift des Untertitels 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 355 BGB |
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§ 355 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.26 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 355 Abs.2 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.6 a) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 355 Abs.3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.6 b) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
In § 355 Abs.3 wurde ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
In § 355 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „von zwei Wochen“ durch die Wörter „der Widerrufsfrist“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 355 Abs.2 und 3 wurden durch die Absätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. (2)
3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) (3) 1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag
ihres Eingangs beim Empfänger.
3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist;
bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten
gemäß § 312c Abs.2 Nr.1 nicht ordnungsgemäß
erfüllt hat (4).
[ Motive ] |
§ 355 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.
2aDer Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist (5) gegenüber dem Unternehmer zu erklären;
2bzur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) (6) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn
dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss
eine den Anforderungen des § 360 Abs.1 entsprechende Widerrufsbelehrung in
Textform mitgeteilt wird.
2Bei Fernabsatzverträgen
steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss
in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung
einer solchen bei Vertragsschluss gleich,
wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß
Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr.10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
unterrichtet hat.
3Wird die Widerrufsbelehrung
dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt
die Widerrufsfrist einen Monat.
4Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher
über das Widerrufsrecht gemäß Artikel
246 § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
(3) (6) 1 Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs.1 entsprechende Belehrung über
sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.
2Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen,
so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde,
der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder
eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des
Antrags zur Verfügung gestellt wird.
3Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast
den Unternehmer.
(4) (6) 1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
2Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht
vor deren Eingang beim Empfänger.
3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs.1
über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß
Artikel 246 § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2
Nr.1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§§§
§§§
zu § 356 BGB |
---|
§ 355 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.26 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 356 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
§ 356 Abs.2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 355 Abs.1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 356 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.
2Voraussetzung ist, dass
im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs.2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird (2).
(2) 1Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.
2Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden (3).
3An die Stelle von § 360 Abs.1 tritt § 360 Abs.2 (3).
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 356a BGB |
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§ 356a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 356b BGB |
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§ 356b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 356c BGB |
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§ 356c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 357 BGB |
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§ 357 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.26 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 357 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.5 a) aa) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Wortlaut:
2Die in § 286 Abs.3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
§ 357 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.5 a) bb) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
§ 357 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.5 b) des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Worlaut:
3Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
§ 357 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 357 Abs.3 bisheriger Satz 2, neuer Satz 3 wurde das Wort „Dies“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 357 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
2Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich
nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter
Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss
gleich, wenn der Unternehmer den
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise über die Wertersatzpflicht und eine
Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat (5).
2Satz 1 (6) gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
3§ 346 Abs.3 Satz 1 Nr.3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 357 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.
2a§ 286 Abs.3 gilt für die Verpflichtung zur
Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend;
2bdie dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers (2).
3Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers
mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf
eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers
mit deren Zugang (3).
(2) 1Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.
2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.
3Wenn ein Widerrufsrecht nach§ 312d Abs.1
Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt
werden, wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht
übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der
Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder
eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte
Ware nicht der bestellten entspricht (4).
(3) (7) 1Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
2Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach
Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem
solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der
Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet
hat.
3§ 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden,
wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht
ordnungsgemäß belehrt worden ist oder
hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 357a BGB |
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§ 357a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 357b BGB |
---|
§ 357b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 357c BGB |
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§ 357c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 358 BGB |
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§ 358 (alt) aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.24 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138) und erneut neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.26 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 358 Abs.3 Satz 3 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.7 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 358 Abs.2 Satz 2 und 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
Bisheriger Wortlaut:
2Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs.1 ist ausgeschlossen.
3Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
In § 358 Abs.1 wurde das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags“ durch das Wort „Darlehensvertrags“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
In § 358 Abs.2 wurden nach den Wörtern „Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung“ die Wörter „auf Grund des § 495 Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
In § 358 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Verbraucherdarlehensvertrag“ durch die Wörter „Darlehensvertrag gemäß Absatz 1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.5 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
In § 358 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags“ durch das Wort „Darlehensvertrags“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.5 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
§ 358 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
Bisheriger Wortlaut:
In § 358 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags“ durch das Wort „Darlehensvertrags“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
In § 358 Abs.5 wurden die Wörter „Satz 1 und 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
§ 358 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags (4) gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) 1Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 (5) wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
2...(3)
(3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag gemäß Absatz 1 oder 2 (6) sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags (7) der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
3Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. (2)
(4) 1a§ 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend;
1b§ 312e gilt entsprechend, wenn für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand (8).
2Im Fall des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags (9) gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
3Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 (10) hinweisen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 359 BGB |
---|
§ 359 (alt) aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.24 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138) und erneut neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.26 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 359 Satz 2 wurden die Wörter „ , wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 359 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
2Dies gilt nicht (2) bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen.
3Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 359a BGB |
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§ 359a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.12a iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 359a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
Bisheriger Wortlaut:
(2) § 358 Abs.2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat.
In § 359a Abs.3 wurde das Wort „Verbraucherdarlehensverträge“ durch das Wort „Darlehensverträge“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (aF) vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1600)
§ 359a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs.1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.
(2) (2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.
(3) § 358 Abs.2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge (3), die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
§§§
§§§
zu § 360 BGB |
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Der bisherigen § 360 wurde 354, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.25 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 360 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§ 360 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet
sein und dem Verbraucher entsprechend
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels
seine wesentlichen Rechte deutlich machen.
2Sie muss Folgendes enthalten:
einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
(2) 1Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2Sie muss Folgendes enthalten:
einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.
(3) 1Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs.3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen
ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.
2Die dem Verbraucher gemäß
§ 356 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs.3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt
den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen
ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,
wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform
verwendet wird.
3Der Unternehmer darf unter
Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und
Schriftgröße von den Mustern abweichen und
Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des
Unternehmers anbringen.
§§§
§§§
zu § 361 BGB |
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Die §§ 361 bis 361b wurden aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.27 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 361 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 377 BGB |
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§ 377 Abs.2 geändert durch Art.33 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 (BGBl.I_94,2911)
§§§
zu § 383 BGB |
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§§§
zu § 390 BGB |
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§§ 390 Satz 2 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.28 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 392 BGB |
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In § 392 Abs.2 wurden nach dem Wort „die“ die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
In § 392 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§§§
zu § 394 BGB |
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In § 394 Abs.1 wurden nach dem Wort „Gesetzbuche“ die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§ 394 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§§§
zu § 395 BGB |
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§ 395 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch § 14 Abs.18 Nr.3 Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3519)
§ 395 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 401 BGB |
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§ 401 Abs.1 geändert durch Verordnung vom 21.12.40 (RGBl_I_40,1609)
§ 401 Abs.2 geändert durch Art.33 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zu § 411 BGB |
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§§§
zu § 418 BGB |
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§ 418 Abs.1 Satz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21.12.40 (RGBl_I_40,1609)
§ 418 Abs.2 geändert durch Art.33 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zu § 419 BGB |
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§ 419 aufgehoben durch Art.33 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 (BGBl_I_94,2911)
§§§
zu § 425 BGB |
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In § 425 Abs.2 werden die Wörter "Unterbrechung und Hemmung" durch die Wörter "Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.29 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zum Abschnitt 4 bis 7: |
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Im zweiten Buch werden der bisherige dritte und der vierte bis sechste Abschnitt die Abschnitte 4 bis 7 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.30 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zum Abschnitt 8: |
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Im zweiten Buch werden der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 443 BGB |
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Die Überschrift des § 443 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§ 443 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
In § 443 Absatz 2 wurden die Wörter „Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist“ durch die Wörter „Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie)“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 444 BGB |
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In § 444 wurde das Wort „wenn“ jeweils durch das Wort „soweit“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
§§§
zu § 474 BGB |
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§ 474 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.08 durch Art.5 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2399)
Bisheriger Wortlaut:
§ 474 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
2Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) (1) 1Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs.4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.
2Die §§ 445 und 447 sind nicht
anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zum Abschnitt 8 - Titel 2 BGB |
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Die Titel 1 bis 3 mit den neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen §§ 433 bis 507 ersetzen den bisherigen ersten Titel des neuen Abschnittes 8 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
Die Überschrift zu Abschnitt 8 Title 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
§§§
zu § 481 BGB |
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§ 481 wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen.
2Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 481a BGB |
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§ 481a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
§§§
zu § 481b BGB |
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§ 481b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
§§§
zu § 482 BGB |
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§ 482 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 482a BGB |
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§ 482a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
§§§
zu § 483 BGB |
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§ 483 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 483 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Übereinkommens“ durch das Wort „Abkommens“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.7a OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 483 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens (2) über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
2Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt.
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 484 BGB |
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§ 484 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 484 Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „gemäß Satz 2“ durch die Angabe „nach Satz 3“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.8 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 484 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
3Die in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen.
4Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden.
5Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 (2) muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs.2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten.
(2) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen.
2Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staats, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist.
3Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 485 BGB |
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§ 485 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 485 Abs.3 wurde das Wort „dort“ durch die Angabe „in § 483 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.25 Abs.1 Nr.8a OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
In § 485 Abs.3 wurde die Angabe „§ 355 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 355 Abs.2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 485 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Fall des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs.1 (2) vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs.1 Satz 1 (3) einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs.2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird.
(5) 1Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs.1 und 3 ausgeschlossen.
2Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.
3aIn den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten;
3bder Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
[ Motive ] |
§§§
In § 485 wurdeb Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Absätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs
keine Kosten zu tragen.
2Die Kosten des Vertrags,
seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung
hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.
3Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist
abweichend von § 357 Absatz 1 und 3 ausgeschlossen.
(3) 1Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag
oder einen Vertrag über ein langfristiges
Urlaubsprodukt wirksam widerrufen, ist er an seine
Willenserklärung zum Abschluss eines Tauschsystemvertrags,
der sich auf diesen Vertrag bezieht,
nicht mehr gebunden.
2Satz 1 gilt entsprechend für
Willenserklärungen des Verbrauchers zum Abschluss
von Verträgen, welche Leistungen an den
Verbraucher im Zusammenhang mit einem Teilzeit-
Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt zum Gegenstand haben, die von dem Unternehmer oder auf Grund eines Vertrags des Unternehmers mit einem Dritten erbracht werden.
3§ 357 gilt entsprechend.
4Der Verbraucher
hat jedoch keine Kosten auf Grund der fehlenden
Bindung an seine Willenserklärung zu tragen.
§§§
zu § 485a BGB |
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§ 485a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
§ 485a wurdeb aufgehoben, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Abweichend von § 355 Absatz 3 beginnt die
Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
oder des Abschlusses eines Vorvertrags.
2Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss,
beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.
(2) 1Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1
bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder
das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete
Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig
oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt
die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit
dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen
und des Formblatts in der vorgeschriebenen
Sprache.
2Das Widerrufsrecht erlischt abweichend
von § 355 Absatz 4 spätestens drei Monate
und zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) 1Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so
beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1
erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung
in der vorgeschriebenen Sprache.
2Das Widerrufsrecht erlischt abweichend von § 355 Absatz 4 sowie gegebenenfalls abweichend von Absatz 2 Satz 2 spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(4) 1Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag
und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen
und sind ihm diese zum gleichen Zeitpunkt
angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist
für beide Verträge mit dem nach Absatz 1 für
den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt.
2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
§§§
zu § 486 BGB |
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§ 486 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.
2Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 486a BGB |
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§ 486a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
§§§
zu § 487 BGB |
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§ 487 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 487 wurden die Wörter „dieses Untertitels“ jeweils durch die Wörter „dieses Titels“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.9 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§§§
zu Kapitel 1 BGB |
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Die Überschrift wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 488 BGB |
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In § 488 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „zurückzuerstatten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 488 Abs.2 wurde das Wort „zurückzuerstatten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ und das Wort „Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzahlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 488 Abs.3 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzahlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 489 BGB |
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§ 489 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
awenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet;
bist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
ain jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten;
bwird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
In § 489 Abs.3 wurden die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 489 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 490 BGB |
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In § 490 Abs.1 wurde das Wort „Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzahlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 490 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart“ durch die Wörter „der Sollzinssatz gebunden“ und die Angabe „§ 489 Abs.1 Nr.2“ durch die Angabe „§ 488 Abs.3 Satz 2“ ersetzt sowie nach dem Wort „gebieten“ die Wörter „und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu Kapitel 2 BGB |
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Die Überschrift wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 491 BGB |
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§ 491 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 491 wurde die Nummer 1 gestrichen, die bisherigen Nummern 2 und 3 wurden die neuen Nummern 1 und 2 mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.10 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 491 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt;
die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen;
die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
§ 358 Abs.2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können; (2)
§ 358 Abs.2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen. (2)
[ Motive ] |
§§§
In § 491 Absatz 3 wurde die Angabe „, 4 und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 491a BGB |
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§ 491a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 492 BGB |
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§ 492 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 492 Abs.1 Satz 5 Nr.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.11 a) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 492 Abs.1a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.11 b) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 492 Abs.1a Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.6 Nr.3 iVm Art.12 Satz 3 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
In § 492 Abs.1 Satz 2 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens;
den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen, (2)
die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;
aden effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins;
bzusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird;
§ 492 Abs.1a bis 3 wurden durch die Absätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr.2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen.
2aImmobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind;
2bder Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs.3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
3Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf
enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist
oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss (4).
(2) 1Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr.
2Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
§ 492 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 492 Abs.2 wurden nach dem Wort „die“ die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
In § 492 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
In § 492 Absatz 5 wurden die Wörter „bedürfen der Textform“ durch die Wörter „müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
In § 492 Absatz 6 Satz 1 wurden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
In § 492 Absatz 6 Satz 3 wurden die Wörter „§ 355 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 356b Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§ 492 Absatz 6 Satz 4 wurde aufgehoben und Satz 5 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.16 b) cc) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
4Werden Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 495 einen Monat.
In § 492 Absatz 6 Satz 4 (neu) wurden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.16 b) dd) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 492a BGB |
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Die §§ 492a und 493 wurden durch den neuen § 493 ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz vereinbart und endet die Zinsbindung vor der für die
Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber
den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er
zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist.
2Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthalten.
(2) 1Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung
eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur
Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist.
2Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit,
muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der
Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492 Abs.1 Satz 5 enthalten.
(3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
§§§
§§§
zu § 493 BGB |
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§ 492a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.6 Nr.4 iVm Art.12 Satz 3 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Die §§ 492a und 493 wurden durch den neuen § 493 ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden.
2Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über
3Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr.1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen.
4Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten.
5aDie Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen;
5bes genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen.
(2) aDuldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten;
bdies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 494 BGB |
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§ 494 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 494 Abs.2 Satz 2 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.12 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
In § 494 Abs.1 wurden die Wörter „§ 492 Abs.1 Satz 5 Nr.1 bis 6“ durch die Wörter „Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 494 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.
2Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs.1 Satz 5 Nr.4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs.1 Satz 5 Nr.5) oder die Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs.1 Satz 5 Nr.2, Abs.1a) (2) fehlt.
3Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet.
4Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
5Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern.
6aSicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden;
6bdies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.
In § 494 Abs.3 wurden die Wörter „oder der anfängliche effektive“ und die Wörter „oder anfängliche effektive“ gestrichen und wird das Wort „Zinssatz“ durch das Wort „Sollzinssatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 494 Abs.4 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 494 Abs.1 wurden nach dem Wort „Gesetzbuche“ die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§ 494 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§ 494 Absatz 7 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 495 BGB |
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§ 494 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 495 Abs.2 wurde aufgehoben, Absatz 3 wurde Absatz 2 mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.13 b) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
In § 495 Abs.2 Verweis angepasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.13 a) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 495 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) Die Absatze 1 (3) finden keine Anwendung auf die in § 493 Abs.1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
§ 495 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 495 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (4) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs.2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt,
die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt und
1der Darlehensnehmer abweichend von
§ 346 Abs.1 dem Darlehensgeber auch
die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der
Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht
hat und nicht zurückverlangen kann.
2§ 346 Abs.2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein
Grundpfandrecht gesichert ist.
§ 495 Absatz 2 wurde aufgehoben und Absatz 3 wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (4) (6) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,
die Widerrufsfrist auch nicht beginnt
b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und
ader Darlehensnehmer abweichend von § 346
Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen
zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber
an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen
kann;
b§ 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.
2§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
§§§
zu § 496 BGB |
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§ 496 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.6 Nr.5 a) iVm Art.12 Satz 3 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 496 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.6 Nr.5 b) iVm Art.12 Satz 3 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
In § 496 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 der BGB-Informationspflichten- Verordnung“ durch die Wörter „nach Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 496 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 497 BGB |
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§ 497 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 497 Abs.1 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.14 a) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 497 Abs.4 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.14 b) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
Die Überschrift des § 497 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§ 497 Abs.1 Satz 1 2.Halbsatz und Satz 2 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
1bdies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. (2)
2Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 497 Abs.3 Satz 3 wurde wird das Wort „Darlehensrückerstattung“ durch das Wort „Darlehensrückzahlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 497 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.27 d) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 498 BGB |
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§ 498 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 498 Abs.3 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.15) OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
§ 498 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.6 Nr.6 iVm Art.12 Satz 3 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge.
§ 498 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
2Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
(3) (3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 499 BGB |
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§ 499 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 500 BGB |
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Der bisherige § 500 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs.1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs.2 und 3 und § 495 Abs.1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.
[ Motive ] |
§ 500 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 501 BGB |
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Der bisherige § 501 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
1Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs.1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs.2 und 3, § 495 Abs.1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.
2Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften.
[ Motive ] |
§§§
§ 501 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 502 BGB |
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In § 502 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „weniger als ein Jahr beträgt“ durch die Wörter „ein Jahr nicht übersteigt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
§§§
zu § 504 BGB |
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Der bisherige § 504 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
1Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen.
2Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 502 Abs.1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen.
3Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
[ Motive ] |
§§§
§ 504 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 504 Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 505 BGB |
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In § 505 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wurden jeweils die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 506 BGB |
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Der bisherige § 499 wurde § 506 und neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs.1 bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten.
(3) 1Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491 Abs.2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung.
2Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle des in § 491 Abs.2 Nr.1 genannten Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis.
[ Motive ] |
§§§
Der bisherige § 506 wurde § 511, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 506 Absatz 1 wurde die Angabe „359a“ durch die Angabe „360“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 507 BGB |
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§ 502 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Der bisherige § 502 wurde § 507 und neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben
den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);
die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird;
die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
2Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.
(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs.1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs.3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(3) 1Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492 Abs.1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt.
2Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.
3Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt.
4Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis.
5Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
6Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
[ Motive ] |
§§§
In § 507 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
§§§
zu § 508 BGB |
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§ 503 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Der bisherige § 503 wurde § 508, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In dem neuen § 508 Abs.1 wurden nach den Wörtern „kann dem Verbraucher“ werden die Wörter „bei Verträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.33 a) aa) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In dem neuen § 508 Abs.1 wurde Satz 2 angefügt , mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.33 a) bb) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 508 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt , mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.33 b) aa) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 508 Abs.2 neuer Satz 6 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ und werden die Wörter „Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „Sätzen 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.33 b) bb) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 508 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 498 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 498 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 a) des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
In § 508 Abs.2 Satz 6 wurde die Angabe „§ 358 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 358 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.8 a) des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
Die Überschrift des § 508 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
§ 508 Absatz 1 wurde aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.24 b) und c) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs.1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen
über die Lieferung einer bestimmten Sache (3) ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
2§ 495 Abs.2 gilt für das Rückgaberecht
entsprechend (4).
§§§
zu § 509 BGB |
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§ 509 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 510 BGB |
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§ 510 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
Der bisherige § 505 wurde § 510 , mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§ 510 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.06.14, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung href="GSBF_BGB_0001_0240.html#FN_aF_6">(aF) vom 20.09.13 (RGBl_I_13,3642)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
2Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs.2 und 3 bestimmten Umfang.
3Dem in § 491 Abs.2 Nr.1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
(2) 1Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form.
2Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
3Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zum Abschnitt 8: - Titel 4 bis 6 |
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Der bisherige zweite und dritte Titel sowie der vierte Titel werden die Titel 4 bis 6 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 511 BGB |
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§ 506 neu gefassten und mit amtlicher Überschrift versehenen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.25 Abs.1 Nr.16 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
Die Vorschrift tritt nach Art.25 Abs.2 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850) am 01.07.05 außer Kraft und wird durch die nachfolgende Regelung ersetzt.
§ 506 neu gefassten mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.25 Abs.2 OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) 1Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
2Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs.2 sowie bei Haustürgeschäften.
(3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
(4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs.1 Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden.
[ Motive ] |
Der bisherige § 506 wurde § 511, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 511 wurde die Angabe „505“ durch die Angabe „510“ ersetzt sowie nach dem Wort „darf“ die Wörter „ , soweit nicht ein anderes bestimmt ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 512 BGB |
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Der bisherige § 507 wurde § 512, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.38 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
In § 512 wurde die Angabe „506“ durch die Angabe „511“ sowie die Angabe „50 000“ durch die Angabe „75 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.1 Nr.38 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGB_I_09,2355)
§§§
zu § 518 BGB |
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§§§
zu § 519 BGB |
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§§§
zu § 523 BGB |
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§ 523 Abs.2 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.33 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 528 BGB |
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§§§
zu Titel 5 |
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Der Dritte Titel "Mietvertrag Pachvertrag" mit den §§ 535 bis 580a wurde neu gefasst und mit amtlichen Überschriften versehen mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.3 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
Der bisherige dritte Titel wurde Titel 5 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 536 BGB |
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Der Dritte Titel "Mietvertrag Pachvertrag" mit den §§ 535 bis 580a wurde neu gefasst und mit amtlichen Überschriften versehen mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.3 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
Der bisherige dritte Titel wurde Titel 5 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 536 Abs.1 Satz 1 das Wort "Fehler" durch "Mangel" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.33a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 536 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 536a BGB |
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Der Dritte Titel "Mietvertrag Pachvertrag" mit den §§ 535 bis 580a wurde neu gefasst und mit amtlichen Überschriften versehen mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.3 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
Der bisherige dritte Titel wurde Titel 5 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 536 Abs.1 wurden die Wörter "wegen Nichterfüllung" gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.33b des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 536c BGB |
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Der Dritte Titel "Mietvertrag Pachvertrag" mit den §§ 535 bis 580a wurde neu gefasst und mit amtlichen Überschriften versehen mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.3 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
Der bisherige dritte Titel wurde Titel 5 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 536c Abs.2 Satz 2 Nr.2 die Wörter "wegen Nichterfüllung" gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.33b des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 543 BGB |
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Der Dritte Titel "Mietvertrag Pachvertrag" mit den §§ 535 bis 580a wurde neu gefasst und mit amtlichen Überschriften versehen mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.3 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
Der bisherige dritte Titel wurde Titel 5 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 543 Abs.4 Satz 1 wird die Angabe "§§ 536b, 536d und §§ 469 bis 471" durch die Angabe "§§ 536b und 536d" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.33c des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 548 BGB |
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§ 548 Abs.3 wird aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.33d des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 551 BGB |
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§ 551 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 554 BGB |
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§ 554 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) 1Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden.
2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.
3Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.
4Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.
2Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.
3Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(4) 1Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste,hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen.
2Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu Kapitel 1a BGB |
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Nach § 555 wurde Kapitel 1a eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 555a BGB |
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§ 555a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 555b BGB |
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§ 555b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 555c BGB |
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§ 555c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 555d BGB |
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§ 555d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 555e BGB |
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§ 555e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 555f BGB |
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§ 555f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 556 BGB |
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§ 556 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.11 iVm Art.22 Satz 1 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung trägt.
§§§
zu § 558d BGB |
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Der Dritte Titel "Mietvertrag Pachvertrag" mit den §§ 535 bis 580a wurde neu gefasst und mit amtlichen Überschriften versehen mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.3 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149); der bisherige dritte Titel wurde Titel 5 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.32 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 558d Abs.2 wurde das Wort „Bundesamtes“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt durch Berichtigung vom 18.07.02 (BGBl_I_02,2909)
§§§
zu § 559 BGB |
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§ 559 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 559a BGB |
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In § 559a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „baulichen Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.9 a) aa) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
In § 559a Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
In § 559a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „baulichen Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 559b BGB |
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§ 559b Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
In § 559b Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 563 BGB |
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In § 563 Abs.3 Satz 2 wird die Angabe "§ 206" durch die Angabe "§ 210" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.33e des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 556c BGB |
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§ 556c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.13 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 558 BGB |
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In § 558 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Lage“ die Wörter „einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
In § 558 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 559 BGB |
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§ 559 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 559a BGB |
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In § 559a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „baulichen Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.9 a) aa) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
In § 559a Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
In § 559a Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „baulichen Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 559b BGB |
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§ 559b Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§ 559b Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs.3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
§§§
zu § 569 BGB |
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§ 569 Abs.2a wurdeeinngefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§ 569 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 577a BGB |
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§ 577a Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
In § 577a Abs.2 wurden nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§ 577a Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§ 577a Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
In § 577a Abs.2 wurden nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§ 577a Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 578 BGB |
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In § 578 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 554 Abs.1 bis 4“ durch die Wörter „§ 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§ 578 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.13 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.03.13 (BGBl_I_13,434)
§§§
zu § 579 BGB |
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In § 579 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.04.13 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.13 (BGBl_I_13,831)
§§§
zu § 580a BGB |
---|
In § 580a Abs.1, im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.04.13 durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.13 (BGBl_I_13,831)
In § 580a Abs.1 Nummer 3 wurden dieWörter „oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.04.13 durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.13 (BGBl_I_13,831)
§§§
zu Untertitel 4 |
---|
Überschrift vor § 581 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.4 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
Überschrift geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.2 des Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 581 BGB |
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§ 581 neugefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
§ 581 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "den vereinbarten Pachtzins" durch die Wörter "die vereinbarte Pacht" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.5 a) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§ 581 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.5 b) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 582 BGB |
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§§§
zu § 582a BGB |
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§ 582a neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 582a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "der Pacht" durch die Wörter "des Pachtverhältnisses" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.6 a) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
In § 582a Abs.3 Satz 1 und 4 wurden jeweils die Wörter "der Pacht" durch die Wörter "des Pachtverhältnisses" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.6 a) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 583 BGB |
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§§§
zu § 583a BGB |
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§§§
zu § 584 BGB |
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§ 584 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 584 Abs.1 wurden die Wörter "der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts" durch die Wörter "dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.7 a) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§ 584 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.7 b) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 584a BGB |
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§ 584a neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065) und Absatz 2 geändert durch Art.2 Gesetz vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266 und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.8 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 584b BGB |
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§ 584b neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 584b Satz 1 wurden die Wörter "den vereinbarten Pachtzins" durch die Wörter "die vereinbarte Pacht" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.9 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
^zu Untertitel 5 |
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Überschrift vor § 585 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.4 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
Überschrift geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.2 des Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 585 BGB |
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§ 585 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 585 Abs.3 wurden die Wörter "die Pacht forstwirtschaftlicher Grundstücke" durch die Wörter "Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.11 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 585a BGB |
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§ 585a neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065) und neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.12 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 585b BGB |
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§§§
zu § 586 BGB |
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§ 586 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 586 Abs.2 wurden die Angabe "§ 537 Abs.1 und 2, der §§ 538 bis 541 sowie des § 545" durch die Angabe "§ 536 Abs.1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.13 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 586a BGB |
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§§§
zu § 587 BGB |
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§ 587 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.14 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 588 BGB |
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§ 588 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 588 Abs.3 wurden die Wörter "des Pachtzinses" jeweils durch die Wörter "der Pacht" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.15 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 589 BGB |
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§§§
zu § 590 BGB |
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§§§
zu § 590a BGB |
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§§§
zu § 590b BGB |
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§§§
zu § 591 BGB |
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§§§
zu § 591a BGB |
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§§§
zu § 591b BGB |
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§§§
zu § 592 BGB |
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§ 592 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
§ 592 Satz 3 geändert durch Art.2 Abs.8 2.Zwangwvollstreckungsnovelle vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3039)
In § 592 Satz 4 wurde die Angabe "§§ 560 bis 562" durch die Angabe "§§ 562a bis 562c" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.16 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 593 BGB |
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§ 593 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 593 Abs.1 Satz 2 wurden die Worte "des Pachtzinses" durch die Wörter "der Pacht" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.17 a) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
In § 593 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter "der Pacht" durch die Wörter "des Pachtverhältnisses" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.17 b) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 593a BGB |
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§ 593a neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 593a Satz 3 wurden die Worte "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" durch die Wörter "außerordentlich mit der gesetzlichen Frist" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.18 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 593b BGB |
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§ 593b neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 593b wurde die Angabe "§§ 571 bis 579" durch die Angabe "§§ 566 bis 567b" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.19 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 594 BGB |
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§§§
zu § 594a |
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§ 594a neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 594a Abs.2 1.Halbsatz wurden die Wörter "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" durch die Wörter "außerordentlich mit der gesetzlichen Frist" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.20 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 594b BGB |
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§§§
zu § 594c BGB |
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§ 594c neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 594c Satz 1 wurden die Wörter "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" durch die Wörter "außerordentlich mit der gesetzlichen Frist" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.20 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 594d BGB |
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§ 594d neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 594d Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort "Verpächter" die Wörter "innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben," eingefügt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.21 a)Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§ 594d Abs.1 Satz 2 gestrichen mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.21 b) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 594e BGB |
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§ 594e neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
§ 594e neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.22 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 594f BGB |
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§§§
zu § 595 BGB |
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§ 595 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 595 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter "der Betriebspacht" durch die Wörter "einem Betriebspachtverhältnis" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.23 a) aa) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
In § 595 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter "der Pacht eines Grundstücks" durch die Wörter "dem Pachtverhältnis über ein Grundstück" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.23 a) bb) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
In § 595 Abs.3 Nr.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.23 b) aa) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
In § 595 Abs.3 Nr.3 wurden die Wörter "bei der Pacht eines Betriebes, der Zupacht von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei der Pacht von Moor- und Ödland" durch die Wörter "bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis über Moor- und Ödland" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.23 b) bb) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 595a BGB |
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§ 595a neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 595a Abs.1 werden die Wörter "vorzeitige Kündigung eines Landpachtverhältnisses“ durch die Wörter "außerordentliche Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.24 a) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
In § 595a Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter "den Pachtzins" durch die Wörter "die Pacht" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.24 b) Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 596 BGB |
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§§§
zu § 596a BGB |
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§§§
zu § 596b BGB |
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§ 596b neu eingefügt durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 596b Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter "Antritt der Pacht" durch die Wörter "Beginn des Pachtverhältnisses" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.25 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 597 BGB |
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§ 597 neu gefasst durch Gesetz vom 08.11.85 (BGBl_I_85,2065).
In § 597 wurden die Wörter "den vereinbarten Pachtzins" durch die Wörter "die vereinbarte Pacht" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.26 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
§§§
zu § 604 BGB |
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§ 604 Abs.5 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.34 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 606 BGB |
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§ 606 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.27 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149).
Bisheriger Wortlaut:
2Die Vorschriften des § 558 Abs.2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§§§
zum Abschnitt 8: - Titel 7 |
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Der bisherige fünfte Titel wird Titel 7 und mit den §§ 607 bis 609 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.35 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
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