Motive zu § 360   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 360 – Dauerhafter Datenträger

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 360
Dauerhafter Datenträger


§ 360
e n t f ä l l t

Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer
anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem
Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts
entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte
Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die
Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt
trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen
des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.

 

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.38)

§§§


Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 360

§§§

Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zur Nummer 27 – Aufhebung der §§ 361 bis 361b

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.198)

§§§


  zu §§ 360 - 361 BGB [ ]  

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