Motive | zu § 359 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Die Änderung des § 359 BGB-E entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 83 seiner Stellungnahme, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Die Ersetzung des Worts „Darlehensvertrag“ durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ folgt aus den zu § 358 Abs.1 BGB-BE erläuterten Gründen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.195)
(Siehe Änderungen durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses SchuldR-ModG (14/7052) |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.38)
§§§
Die Änderung des § 359 BGB-E entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 83 seiner Stellungnahme, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Die Ersetzung des Worts „Darlehensvertrag“ durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ folgt aus den zu § 358 Abs.1 BGB-BE erläuterten Gründen.
§§§
zu § 359 BGB | [ ] |
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