Motive | zu § 358 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 358 RE fasst die derzeitigen Vorschriften des bisherigen § 9 Abs.1 und 2 VerbrKrG, des bisherigen § 4 FernAbsG und des bisherigen § 6 TzWrG in einer Vorschrift zusammen. Damit wird nunmehr eine einheitliche Vorschrift über verbundene Verträge geschaffen, die regelt, wie sich die Rechtsfolgen gestalten, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung mit einem Darlehensvertrag derart verbunden sind, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, und wenn einer dieser Verträge vom Verbraucher wirksam nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE widerrufen wird. Durch die Schaffung des § 358 RE wird keine Änderung der geltenden Rechtslage, wohl aber eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherverträgen bewirkt. Dies erleichtert und systematisiert zugleich die Umsetzung weiterer europäischer Richtlinien zum Verbraucherschutz, für die dann nicht mehr – wie noch bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie und der Timesharing-Richtlinie – besondere Vorschriften über finanzierte Verträge geschaffen werden müssen.
§§§
Absatz 1 regelt die derzeit im bisherigen § 4 FernAbsG und im bisherigen § 6 TzWrG aufgeführten Fälle. In Übereinstimmung mit den dortigen Regelungen bestimmt Absatz 1, dass ein Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE wirksam widerrufen hat, auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Wann eine solche „Verbundenheit“ zwischen den Verträgen vorliegt, die es rechtfertigt, dass bei Widerruf des einen Vertrags auch der andere Vertrag als widerrufen gilt, ergibt sich aus Absatz 3 der Vorschrift. Absatz 1 stellt wie die bisherigen § 4 FernAbsG und § 6 TzWrG sicher, dass beim Widerruf eines finanzierten Verbrauchervertrags nicht nur dieser, sondern zugleich auch der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann. Dieser Rückabwicklungsgleichlauf wird zum einen durch die Regelung in Absatz 1 erreicht, aus der sich ergibt, dass der Darlehensvertrag – ohne dass der Verbraucher insoweit einen Widerruf erklärt zu haben braucht und ohne dass es insoweit auf ein Widerrufsrecht ankommt – als widerrufen gilt, sobald der Verbraucher den finanzierten Vertrag wirksam widerrufen hat, und zum anderen durch die Bestimmung in Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift bewirkt. Aus der letzteren folgt nämlich, dass sich auch die Rückabwicklung des verbundenen und als widerrufen geltenden Vertrags (dies ist in Absatz 1 der Darlehensvertrag) nach den Rechtsfolgen des § 357 RE richtet.
(Siehe Änderungen durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
§§§
Absatz 2 erfasst den bislang im geltenden § 9 Abs. 2 und 4 VerbrKrG geregelten umgekehrten Fall, dass der Verbraucher einen Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer sonstigen Leistung verbunden ist, nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE widerrufen hat. Für diesen Fall gilt der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag ebenfalls als widerrufen mit der bereits zu Absatz 1 erläuterten Rechtsfolge des Rückabwicklungsgleichlaufs. In Entsprechung des geltenden Rechts (vgl. die bisherige Regelung in § 8 Abs. 2 VerbrKrG) sieht Satz 2 vor, dass die Bestimmungen des Absatzes 2 nicht für den Fall gelten, dass der Verbraucher bereits den finanzierten Vertrag nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE widerrufen kann.
(Siehe Änderungen durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
§§§
Absatz 3 bestimmt, wann zwei Verträge als miteinander verbunden gelten. Die Definition entspricht dem Inhalt der bislang in den geltenden § 9 Abs. 1 VerbrKrG, § 4 FernAbsG und § 6 TzWrG enthaltenen Bestimmungen. Absatz 3 fasst die Regelungen lediglich zusammen.
(Siehe Änderungen durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
§§§
Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags wie die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags nach § 357 RE erfolgt. Dies wird bislang in § 4 Abs.1 Satz 3 FernAbsG und in § 6 Abs.1 Satz 3 TzWrG lediglich für den Fall geregelt, dass der verbundene Vertrag ein Darlehensvertrag ist. Dagegen ist diese Rechtsfolge für den umgekehrten Fall, dass der mit einem anderen Vertrag verbundene Darlehensvertrag widerrufen wird, im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Auch in diesem Fall muss indessen die Rückabwicklung der Verträge parallel laufen, was durch Satz 1 nunmehr klargestellt ist.
Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 4 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz FernAbsG und in § 6 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz TzWrG. Dort ist bestimmt, dass dem Verbraucher für den Fall des Widerrufs eines finanzierten Verbrauchervertrags aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags keine Zinsen und Kosten auferlegt werden dürfen. Diese Regelung, die lediglich den Anwendungsbereich des Absatzes 1 des § 358 RE betrifft und auf eine zwingende Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie zurückgeht, übernimmt Satz 2.
Der folgende Satz 3 entspricht der bislang in § 9 Abs.2 Satz 3 VerbrKrG enthaltenen Regelung, wonach der Darlehensgeber für den Fall, dass der mit einem Kaufvertrag verbundene Darlehensvertrag widerrufen wird und der Darlehensbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen ist, in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag eintritt. Diese Vorschrift soll eine bilaterale Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber gewährleisten und es dem Verbraucher ersparen, den Darlehensbetrag dem Darlehensgeber zunächst erstatten und sich seinerseits an den Verkäufer wegen der Rückzahlung des Kaufpreises halten zu müssen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. Diese Regelung greift Satz 3 auf und verallgemeinert sie lediglich, indem sie auch auf sonstige mit einem Darlehensvertrag verbundene Verträge erstreckt wird. Satz 3 spricht daher statt des „Verkäufers“ vom „Unternehmer“ und statt des Kaufvertrags vom „verbundenen Vertrag“. Satz 3 findet im Übrigen lediglich Anwendung, wenn der Darlehensvertrags widerrufen wird; dies sind die Anwendungsfälle des Absatzes 2. Dies wird im Satz 3 klargestellt.
(Siehe Änderungen durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
§§§
Absatz 5 entspricht den Regelungen in den bisherigen § 9 Abs.2 Satz 2 VerbrKrG, § 4 Abs.1 Satz 2 FernAbsG und § 6 Abs.1 Satz 2 TzWrG.
(Siehe Änderungen durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.194 f)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses SchuldR-ModG (14/7052) |
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Entwurf | Beschlüsse des 6.Ausschusses |
§ 358 |
§ 358 |
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. |
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. |
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteteWillenserklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden. Dies gilt nicht, wenn die auf den Abschluss des mit dem Darlehensvertrags verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen werden kann; hierfür gilt allein Absatz 1. |
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs.1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1. |
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. |
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. |
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Im Falle des Absatzes 2 tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. |
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. |
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsoder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolge nach Absatz 1 und 2 hinweisen. |
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsoder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 hinweisen. |
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.37f)
§§§
Die Änderung des Absatzes 1 dient zunächst der Anpassung an die Begrifflichkeit in den §§ 491 ff BGB-BE, wo durchgängig von „Verbraucherdarlehensvertrag“ gesprochen wird. Ferner wird der Verweis auf die §§ 355, 356 weggelassen. Aus Sicht des Ausschusses kann die Formulierung „nach Maßgabe der §§ 355, 356“ nämlich Anlass zu Missverständnissen geben. Angesprochen sind im § 358 Abs.1 BGB-E nicht nur die §§ 355, 356 BGB-E, sondern auch Vorschriften, die Abweichungen hiervon bestimmen (zB § 312d Abs.2 und 3, § 485 Abs.2 bis 4 BGB-E und § 4 Abs.1 und 2 Fernunterrichtsschutzgesetz). Um den Eindruck zu vermeiden, als komme es auf die dort nicht genannten übrigen Vorschriften für die Wirksamkeit des Widerrufs nicht an, soll der Verweis weggelassen werden. Wirksam widerrufen werden kann ein Vertrag nur, wenn sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden.
§§§
Die Änderungen des Absatzes 2 entsprechen inhaltlich der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 80 und 81 der Stellungnahme des Bundesrates. Zusätzlich wird das Wort „Darlehensvertrag“ durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ ersetzt und auf die überflüssige Paragraphenangabe verzichtet (insoweit gelten die Ausführungen zu Absatz 1). Im Übrigen wird Satz 2 sprachlich klarer gefasst, um – dies erscheint dem Ausschuss zur Vermeidung von Missverständnissen geboten – das Konkurrenzverhältnis zwischen den Widerrufsrechten des Verbrauchers im Hinblick auf das finanzierte Geschäft und den Verbraucherdarlehensvertrag zu verdeutlichen. In Satz 3 war klarzustellen, dass der Widerruf des Darlehensvertrags auch dann als Widerruf des verbundenen Vertrags gilt, wenn die Widerrufserklärung nicht gegenüber dem Unternehmer, sondern gegenüber dem Darlehensgeber abgegeben wird und diesem zugegangen ist. Aus dieser Fiktion folgt zugleich, dass der Verbraucher die Widerrufsfrist des verbundenen Vertrags auch dann einhält, wenn er den Widerruf rechtzeitig an den Darlehensgeber abgesandt hat.
§§§
Die Ersetzung des Worts „Darlehensvertrag“ in Absatz 3 durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ folgt aus den zu Absatz 1 erläuterten Gründen.
§§§
Die Streichung der Formulierung „Im Falle des Absatzes 2“ entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates zu Nummer 82 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Die Ersetzung des Worts „Darlehensvertrag“ durch „Verbraucherdarlehensvertrag“ folgt aus den zu Absatz 1 erläuterten Gründen.
§§§
Die in Absatz 5 bestimmte Hinweispflicht war im Hinblick auf die Anfügung des Satzes 3 in Absatz 2 zu beschränken. Ein Hinweis auf die Regelung des Absatzes 2 Satz 3 wäre für den Verbraucher irreführend und für diesen auch nicht erforderlich.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.194 f)
§§§
zu § 358 BGB | [ ] |
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