Motive zu § 357   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 357 – Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Zu Absatz 3

(Siehe Änderungen durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)

§§§

Zu Absatz 4

§§§

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.194)

§§§


Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 35
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe


§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs.2 Nr.3 eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen, wenn er vorher in der Form des § 355 Abs.2 Satz 1 und 2 auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Wertminderung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs.3 Nr.3 findet nur Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und er hiervon auch keine anderweitige Kenntnis erlangt hat.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs.3 Satz 1 Nr.3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.37)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 357
Zu Absatz 2

§§§


Zu Absatz 3

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.194)

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