Motive |
zu § 356 Neufassung |
BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
Zu § 356 – Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 361b
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4. Die Regelungen werden
zusammengefasst und gestrafft. Der sonstige Inhalt (Kosten
der Rücksendung) des bisherigen § 361b findet sich nun-
mehr in § 357 RE, der für das Widerrufs- und Rückgabe-
recht nunmehr einheitliche Regelungen aufstellt.)
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.198)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses SchuldR-ModG (14/7052) |
Entwurf | Beschlüsse des 6.Ausschusses |
§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
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§ 356
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
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(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies
ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss
auf Grund eines Verkaufsprospekts im
Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung
über das Rückgaberecht enthalten ist,
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit
des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen
konnte und
dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger
das Rückgaberecht eingeräumt wird.
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(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies
ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss
auf Grund eines Verkaufsprospekts im
Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform
eingeräumt wird.
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(2) Das Rückgaberecht kann nur durch fristgerechte
Rücksendung der Sache oder, wenn diese nicht oder
nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen
in den anderen Formen des § 355 Abs.1
Satz 2 ausgeübt werden.
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(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist,
die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt,
und nur durch Rücksendung der Sache oder,
wenn die Sache nicht als Paket versandt werden
kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.
§ 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.36)
§§§
Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 356
Zu Absatz 1
Die Änderungen der Vorschrift dienen der Anpassung an die
neue Textform in § 126b BGB; siehe insoweit auch die Ausführungen
zu §§ 312c Abs.2, 360 BGB-BE.
§§§
Zu Absatz 2
Die Änderung des Absatzes 2 entspricht der Gegenäußerung
der Bundesregierung zu Nummer 74 der Stellungnahme des
Bundesrates.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.194)
§§§
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