Motive zu § 356   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 356 – Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.198)

§§§


Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen


§ 356
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

  1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

  2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

  3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

  1. u n v e r ä n d e r t



  2. u n v e r ä n d e r t




  3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

(2) Das Rückgaberecht kann nur durch fristgerechte Rücksendung der Sache oder, wenn diese nicht oder nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in den anderen Formen des § 355 Abs.1 Satz 2 ausgeübt werden.

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.36)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 356
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.194)

§§§

  zu § 356 BGB [ ]  

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