Motive | zu § 355 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 355 Abs.1 und 2 RE entspricht dem bisherigen § 361a Abs.1, der lediglich der besseren Übersichtlichkeit wegen in zwei Vorschriften geteilt wird. Die bisherigen Sätze 1 und 2 bilden den Absatz 1. Die Sätze 3 bis 6 den Absatz 2. Lediglich aus redaktionellen Gründen ist das Wort „erfol- gen“ durch „erklären“ in Absatz 1 Satz 2 ersetzt worden. Ebenfalls redaktionell ist die Ersetzung des Wortes „Wider- rufsempfängers“ durch die Formulierung „desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist“ in Absatz 2 Satz 1.
(Siehe die Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.)
§§§
Neu ist die Regelung des Absatzes 3. Dieser bestimmt nunmehr eine einheitliche Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Fall, dass der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, erlischt. Eine solche Erlöschensfrist ist für den Rechtsfrieden erforderlich, da ansonsten in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrau- chers unbegrenzt bestehen bliebe. Der Fristbeginn ist nämlich gemäß § 355 Abs.2 RE an die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrechts gekoppelt. Der Unternehmer müsste daher auch noch Jahre nach Vertragsschluss mit einem Widerruf des Verbrauchers rechnen; dies ist gerade in den Fällen einer zwar nicht unterbliebenen, aber fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht hinnehmbar.
Aus diesem Grund sehen die bisherigen Verbraucherschutzgesetze jeweils Höchstfristen für den Widerruf vor, die indessen sämtlich voneinander abweichen. So sieht der bisherige § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG eine Ablauffrist von 4 Monaten ab Vertragsschluss bzw. Lieferung der Ware, der bisherige § 7 Abs.2 VerbrKrG eine Ablauffrist von einem Jahr ab Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, der bisherige § 2 HTWG eine Ablauffrist von einem Monat nach vollständig beidseitig erbrachter Leistung und der bisherige § 5 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 TzWrG einen hinausgeschobenen Fristbeginn von drei Monaten ab Aushändigung der Vertragsurkunde vor.
Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz über Fernabsatzverträge und anderen Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.Juni 2000 (BGBl.I S.897) war versucht worden, diese Fristen zu vereinheitlichen. Dies ist seinerzeit nicht gelungen. Der Entwurf holt die dringend gebotene (Palandt/Heinrichs, § 361a Rdnr.24) Vereinheitlichung jetzt mit § 355 Abs.3 RE nach. Die Vorschrift bestimmt, dass das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt, wobei diese Frist allerdings bei Verträgen über die Lieferung von Waren erst am Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Diese Ausnahme für Warenlieferungen folgt zwingend aus den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie, Artikel 6 Abs.1 Sätze 5 und 6. Die Frist schafft – wie oben bereits bei der Erläuterung der Vorschriften über Haustürgeschäfte ausgeführt – einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Verbrauchers und des Unternehmers und führt auch in den Bereichen der Haustürgeschäfte, Fernabsatz-, Verbraucherdarlehens- und Teilzeit-Wonrechteverträge zu sachgerechten Ergebnissen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.198)
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Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses SchuldR-ModG (14/7052) |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.35 f)
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Die Änderung des Absatzes 1 entspricht mit einer redaktionellen Straffung dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 72, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Die Vorschrift wird zudem auf die neue Textform umgestellt (vgl. dazu die Ausführungen zu §§ 312c und 360 BGB-BE). Hierbei soll auf die Erwähnung der Möglichkeit einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Sie diente schon in dem bisherigen § 3 FernAbsG nur der Klarstellung. Nachdem die Textform jetzt aber eine reguläre Form ist, braucht die Schriftform nicht mehr erwähnt zu werden. Denn allgemein gilt, dass niedrigere Formerfordernisse stets durch höhere Formen erfüllt werden können. Dieser Grundsatz könnte bei der (unnötigen) Erwähnung der Schriftform in Zweifel gezogen werden.
§§§
Die Änderung des Absatzes 2 dient ebenfalls der Anpassung an die neue Textform in § 126b BGB (siehe insoweit auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE). Der Begriff „aushändigen“ soll vermieden werden, weil er zu eng ist. Der Antrag muss auch per Post zugesandt oder anders zur Verfügung gestellt werden können.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.194)
§§§
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