Motive | vor § 350 Gliederung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Aus den oben dargestellten Gründen sind die §§ 350 bis 354 aufzuheben.
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§ 355 soll als § 350 übernommen werden. Er soll in dieser Form aber nur für das vertragliche, nicht für das gesetzliche Rücktrittsrecht gelten.
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Der bisherige § 356 soll inhaltlich unverändert bleiben. Probleme, die eine Änderung der Vorschrift rechtfertigen könnten, sind bei ihrer Anwendung nicht hervorgetreten. Entsprechende Vorschriften für die Minderung enthalten die §§ 441 Abs. 2 und 638 Abs. 2 RE. Lediglich die Paragra- phenzählung wurde im Interesse einer auch äußerlich ge- schlossenen Regelung des Rücktrittsrechts geändert. Aus den oben in der Neubegründung zu § 346 angestellten Erwägungen wird der bisherige § 351 aufgehoben.
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(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.197
Der Entwurf übernimmt den bisherigen § 357 als neuen § 352 RE, ändert aber seinen Anwendungsbereich. Die Vor- schrift gilt nach ihrem bisherigen Wortlaut nur für das ver- tragliche Rücktrittsrecht. Der zugrunde liegende Rechtsge- danke – wer sich durch Aufrechnung befreien kann, braucht sich nicht als Schuldner zu fühlen – gilt aber für das gesetz- liche Rücktrittsrecht genauso. Es ist daher sachgerecht, den bisherigen § 357 auf das gesetzliche Rücktrittsrecht auszu- dehnen. Im Schrifttum wird schon jetzt vereinzelt eine ana- loge Anwendung der Vorschrift befürwortet (Palandt/Hein- richs, § 357 Rdnr. 1). Die Änderung der Paragraphenzäh- lung erfolgt wiederum im Sinne einer geschlossenen Neu- regelung des Rücktrittsrechts.
Aus den oben in der Neubegründung zu § 346 angestellten Erwägungen wird der bisherige § 352 aufgehoben.
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Der bisherige § 358 ist entbehrlich. Die Bestimmung ordnet eine Beweislastverteilung an, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt und selbstverständlich ist.
§§§
Die Änderung der Paragraphenzählung dient auch hier dazu, unübersichtliche Lücken im Rücktrittsrecht zu ver- meiden. Die Vorschriften erhalten ihren Inhalt wiederge- bende Überschriften.
Aus den oben in der Begründung zu § 346 angestellten Er- wägungen wird der bisherige § 353 aufgehoben. Der bishe- rige § 354 ist entbehrlich. Die Bestimmung spielt in der praktischen Rechtsanwendung keine Rolle. Nach § 281 RE haben beide Parteien die Möglichkeit, den Rückgewähran- spruch durch Fristsetzung in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Ver- wirkung. Auch bei anderen Gestaltungsrechten, etwa der Kündigung oder der Anfechtung, gibt es keinen Rechts- grundsatz, dass der Verzug mit der Rückgewähr zum Weg- fall der Gestaltungswirkung führt.
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Aus den oben dargestellten Gründen soll nach § 354 RE ein Untertitel eingefügt werden, der die Abweichungen für die Rückabwicklung von bestimmten Verbraucherverträgen nach Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher regelt und inhaltlich im Wesentlichen die mit dem Fernabsatzge- setz als §§ 361a und 361b eingefügten Vorschriften enthält.
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