Motive | zu § 347 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Wenn ein Vertragsverhältnis, wie im Fall des Rücktritts, rückabgewickelt werden muss, bedarf die Herausgabe und Vergütung von Nutzungen einer Regelung, zugleich aber auch die Frage, inwieweit dem Rückgewährschuldner ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zustehen soll. Das geltende Recht regelt diese Problematik in § 347 Satz 2 und 3. Die Vorschrift verweist ebenso wie bei der Schadensersatzregelung auf die Vorschriften, die im Eigentümer-Besitzer- Verhältnis für die Zeit ab Rechtshängigkeit gelten. Der Rückgewährschuldner hat daher die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 987 Abs.1). Zieht er Nut- zungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ziehen könnte, ist er ersatzpflichtig, soweit ihn ein Verschulden trifft (§ 987 Abs.2). Hat er eine Geldsumme erhalten, schuldet er vom Empfang der Leistung an als Mindestnutzungsentschädigung den gesetzlichen Zinssatz (bisher § 347 Satz 3). Eine Ersatzpflicht für Verwendungen besteht nur bei notwendigen Verwendungen (§§ 994 Abs.2, 995, 998). Da die Verweisung in dem derzeitigen § 347 Satz 2 den § 996 nicht erfasst, kann der Schuldner für nützliche Verwendungen auch dann keinen Ersatz verlangen, wenn der andere Teil durch sie bereichert ist. Umstritten ist, ob im Falle des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach geltendem Recht für den Rücktrittsberechtigten abweichende Grundsätze gelten. Das wird von dem Teil des Schrifttums bejaht, der den Rechtsgedanken des bisherigen § 327 Satz 2 auf den Rücktrittsberechtigten anwenden will. Diese Autoren beschränken die Vergütungspflicht des Rücktrittsberechtigten bis zur Kenntnis oder zum Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes auf die noch bestehende Bereicherung und beurteilen bis zu diesem Zeitpunkt auch seine Ersatzansprüche für Aufwendungen nach Bereicherungsrecht (MünchKomm/Janßen, § 347 Rdnr.24, 25, 28; Soergel/Hadding, § 347 Rdnr.10).
Das geltende Recht ist vor allem drei Einwendungen ausgesetzt:
Es überzeugt nicht, dass die Ersatzpflicht für Nutzungen und Verwendungen durch eine wenig transparente Verweisung auf Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geregelt ist.
Es ist nicht einzusehen, dass der Rückgewährschuldner für nützliche Verwendungen auch dann keinen Ersatz beanspruchen kann, wenn der andere Teil durch die Verwendung bereichert wird.
Der bis in den § 347 Satz 2 hineinwirkende Streit um die Auslegung des § 327 Satz 2 erschwert die Rechtsanwendung.
Die Verpflichtung des Rückgewährschuldners, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, ergibt sich bereits aus § 346 Abs.1 RE. Sie entspricht einem grundsätzlich für alle Abwicklungsverhältnisse geltenden Prinzip.
Absatz 1 Satz 1 erlegt dem Rückgewährschuldner eine Vergütungspflicht für nicht gezogene Nutzungen auf, sofern er diese nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte ziehen können. Die Regelung entspricht mit gewissen Modifikationen dem geltenden Recht:
Das Gesetz sollte den Begriff des Vertretenmüssens grundsätzlich nur im technischen Sinn verwenden. Satz 1 stellt daher darauf ab, ob es dem Schuldner möglich gewesen wäre, die Nutzungen zu ziehen.
Eine Zinspflicht nach dem Vorbild des bisherigen § 347 Satz 3 sieht § 347 Abs.1 RE nicht vor. Der Schuldner ist vielfach – vor allem bei kleineren Beträgen und bei kürzerer Nutzungsdauer – nicht in der Lage, für das empfangene Geld eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu erzielen. Es ist daher interessengerecht, auf eine besondere Zinspflicht zu verzichten und nach § 347 Abs.1 Satz 1 RE darauf abzustellen, welche Verzinsung nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dem Schuldner als Nutzung zu erzielen möglich gewesen wäre.
Soweit es sich im Falle des gesetzlichen Rücktritts um den Berechtigten handelt, sind die Regeln der ordnungsmäßigen Wirtschaft für die Begründung einer Wertersatzpflicht kein geeignetes Kriterium. Der Berechtigte soll entsprechend dem § 346 Abs.3 Nr.3 RE zugrunde liegenden Rechtsgedanken vielmehr nur dann zum Wertersatz verpflichtet sein, wenn er diejenige Sorgfalt nicht beachtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§§§
Absatz 2 gibt dem Rückgewährschuldner in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen. Er erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten. Der Rechtsgedanke des § 994 Abs.1 Satz 2 trifft nicht zu, da der Rückgewährschuldner die Nutzungen herausgeben oder vergüten muss. Ein besonderer Ersatz der Verwendungen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn diese bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung bereits als Minderungsposten berücksichtigt worden sind.
§§§
Satz 2 bestimmt, dass der Schuldner andere Aufwendungen ersetzt verlangen kann, soweit der andere Teil durch sie bereichert wird. Diese im geltenden Recht fehlende Ausgleichsregelung ist sachgerecht. Absatz 2 ist als abschließende Regelung zu verstehen. Auch soweit der Schuldner statt der Rückgewähr nach § 346 Abs.2 RE Wertersatz schuldet, darf er andere Aufwendungen nicht in Abzug bringen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.196 f)
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