Motive zu § 346   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu Nummer 19 – Neufassung der §§ 346 und 347
Zu § 346 – Wirkungen des Rücktritts
Vorbemerkung
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2
Zu Absatz 3

§§§

Zu Absatz 4

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.189 ff)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 346
Wirkungen des Rücktritts


§ 346
Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung herauszugeben.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

  1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,

  2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,

  3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, so tritt sie an die Stelle des Wertersatzes.

(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1. u n v e r ä n d e r t


2. u n v e r ä n d e r t



3. u n v e r ä n d e r t




Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.

(3) ...

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) ...

(4) u n v e r ä n d e r t

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.34)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 346

§§§

Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Zu den Absätzen 3 und 4

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.193 f)

§§§

  zu § 346 BGB [ ]  

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