BGB-EG (6) | ||
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Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten (1) |
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(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
2Zu dem in Satz 1 Nr.1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der Reise geben muss.
(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§§§
§§§
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.EG Nr.L 144 S.19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl.EG Nr.L 271 S.16) festzulegen:
§§§
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl.EG Nr.L 178 S.1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.
§§§
(1) Als vorvertragliche Informationen nach § 482 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags sind die Angaben nach den Anhängen der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S.10) in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, und zwar
für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben nach Anhang I der Richtlinie,
für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt die Angaben nach Anhang II der Richtlinie,
für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach Anhang III der Richtlinie,
für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach Anhang IV der Richtlinie.
(2) 1Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der Anhänge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind in einem
Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen
Mustern zur Verfügung zu stellen.
2Die Angaben nach
Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt aufgenommen
oder auf andere Weise zur Verfügung
gestellt werden.
3Werden sie nicht in das Formblatt aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzuweisen, wo die Angaben zu finden sind.
§§§
Einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ist ein Formblatt gemäß dem Muster in Anhang V der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S.10) in der Sprache nach § 483 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beizufügen, in das die einschlägigen Informationen zum Widerrufsrecht deutlich und verständlich eingefügt sind.
§§§
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§§§
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung oder den Umbau (2) eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.
§§§
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs.3 Satz 1 (1), § 356 Abs.2 Satz 2 (1) und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und
zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden Informationen zu verbinden ist.
§§§
(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Lieferund Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung ferner folgende Informationen in der in Absatz 1 genannten Art und Weise zur Verfügung stellen:
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl.EG Nr.L 135 S.5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl.EG Nr.L 84 S.22) fallen.
(3) 1Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer
dem Verbraucher nur Informationen nach Absatz
1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe
gemäß Absatz 1 Nr.3 nur erforderlich ist,
wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten
hat.
2Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den
Verbraucher darüber informiert hat, dass auf
Wunsch weitere Informationen übermittelt werden
können und welcher Art diese Informationen sind,
und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung
der weiteren Informationen vor Abgabe
seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
§§§
(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen, und zwar bei
Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags,
sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
2Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß Satz 1 mitzuteilen:
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die in § 1 Abs.1 genannten Informationen,
bei Finanzdienstleistungen auch die in § 1 Abs.2 genannten Informationen und
bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
a) die in § 1 Abs.2 Nr.3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
(2) 1Eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2
in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 ist entbehrlich
bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz
von Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden.
2Der Verbraucher
muss sich in diesem Fall aber über die
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren
können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(3) 1Zur Erfüllung seiner Informationspflicht gemäß
Absatz 1 Satz 2 Nr.2 in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nr.10 über das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts kann der Unternehmer die
in den Anlagen 1 und 2 für die Belehrung über das
Widerrufs- oder Rückgaberecht vorgesehenen
Muster in Textform verwenden.
2Soweit die nach
Absatz 1 Satz 2 Nr.2 in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nr.3 und 10, nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3 in
Verbindungmit § 1 Abs.2 Nr.3 und nach Absatz 1
Satz 2 Nr.4 Buchstabe b mitzuteilenden Informationen
in den Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
sind, bedürfen sie einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form.
§§§
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
§§§
Die Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss rechtzeitig vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in Textform erfolgen und die sich aus den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 ergebenden Einzelheiten enthalten.
§§§
(1) Die Unterrichtung hat unter Verwendung der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 3 zu erfolgen, wenn nicht ein Vertrag gemäß § 495 Abs.3 Nr.1, § 503 oder § 504 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden soll.
(2) 1Soll ein Vertrag der in § 495 Abs.3 Nr.1 oder
§ 504 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Art abgeschlossen werden, kann der
Darlehensgeber zur Unterrichtung die Europäische
Verbraucherkreditinformation gemäß dem
Muster in Anlage 4 verwenden.
2Bei Verträgen gemäß
§ 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann
der Darlehensgeber das Europäische Standardisierte
Merkblatt gemäß dem Muster in Anlage 5
verwenden.
3Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen
Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.
(3) 1Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach
§ 491a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
als erfüllt, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
das ordnungsgemäß ausgefüllte
Muster in Textform übermittelt hat.
2Ist der Darlehensvertrag
zugleich ein Fernabsatzvertrag, gelten
mit der Übermittlung des entsprechenden
Musters auch die Anforderungen des § 312c
Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt.
§§§
(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,
die sich aus § 491a Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte,
die sich aus § 29 Abs.7 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte.
(2) 1Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag
und Gesamtkosten.
2Nettodarlehensbetrag
ist der Höchstbetrag, auf den der
Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags
Anspruch hat.
3Die Gesamtkosten und der
effektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisangabenverordnung
zu berechnen.
(3) 1Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins
sind anhand eines repräsentativen Beispiels
zu erläutern.
2Dabei sind sämtliche in die Berechnung
des effektiven Jahreszinses einfließenden
Annahmen anzugeben und die vom Darlehensnehmer
genannten Wünsche zu einzelnen Vertragsbedingungen
zu berücksichtigen.
3Der Darlehensgeber
hat darauf hinzuweisen, dass sich der
effektive Jahreszins unter Umständen erhöht,
wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere
Auszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen
Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die
Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der
Vermutung beruht, dass die für die Art des Darlehens
übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart
werde.
(4) 1Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen
und den Zeitraum für seine Anwendung
sowie die Art und Weise seiner Anpassung
enthalten.
2Ist der Sollzinssatz von einem Index
oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben.
Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag
mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für
alle Sollzinssätze zu erteilen.
3Sind im Fall des
Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben,
in welcher Reihenfolge die ausstehenden
Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche
Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen
getilgt werden.
§§§
(1) Die Unterrichtung muss folgende Angaben enthalten, soweit sie für den in Betracht kommenden Vertragsabschluss erheblich sind:
einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu tragen hat,
den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, soweit der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend macht, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Darlehensgeber an die übermittelten Informationen bindet.
(2) Weitere Hinweise des Darlehensgebers müssen räumlich getrennt von den Angaben nach Absatz 1 und nach den §§ 3 und 8 bis 13 erteilt werden.
§§§
1Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsanbahnung Kommunikationsmittel, die die Übermittlung
der vorstehenden Informationen in der in den
§§ 1 und 2 vorgesehenen Form nicht gestatten,
ist die vollständige Unterrichtung nach § 1 unverzüglich
nachzuholen.
2Bei Telefongesprächen
muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale
nach Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr.4 zumindest die Angaben nach § 3 Abs.1 Nr.3 bis 9, Abs.3
und 4 enthalten.
§§§
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
die in § 3 Abs.1 Nr.1 bis 14 und Abs.4 genannten Angaben,
einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs.3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
(2) 1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag
Angaben zur Frist und anderen Umständen für
die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis
auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten
sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen
zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.
2Der pro
Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
(3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.
§§§
Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:
einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat,
die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt,
die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.
§§§
(1) 1Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags,
dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen
des Darlehensgebers annimmt oder einen
weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen
Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag,
hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der
vorvertraglichen Information anzugeben.
2In der
vorvertraglichen Information und im Vertrag sind
Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen,
unter denen sie angepasst werden können, anzugeben.
(2) 1Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten
Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung,
sind die Zeiträume und Bedingungen für
die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen
wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden
Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag
aufzustellen.
2Verpflichtet sich der Darlehensnehmer
mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
auch zur Vermögensbildung, muss
aus der vorvertraglichen Information und aus
dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich
hervorgehen, dass weder die während
der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen
noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer
aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung
des Darlehens gewährleisten, es sei denn,
dies wird vertraglich vereinbart.
§§§
(1) 1Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information
und im Verbraucherdarlehensvertrag
abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die
Angaben nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 7, 10 und 13
sowie nach § 3 Abs.4 und nach § 8 zwingend.
2Die
vorvertragliche Information muss auch einen
deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten,
dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem
Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers
abtreten und das Vertragsverhältnis
auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die
Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder
der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen
muss.
3Der Vertrag muss ferner die Angaben zum
Widerrufsrecht nach § 6 Abs.2 enthalten.
(2) Die Anzahl der Teilzahlungen ist nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt.
§§§
(1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3 und 6 nur anzugeben:
in der vorvertraglichen Information
a) die Angaben nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 6, 10, 11 und 16, Abs.4 sowie gegebenenfalls nach § 4 Abs.1 Nr.4,
b) die Bedingungen zur Beendigung des Darlehensverhältnisses und
c) der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags aufgefordert werden kann, falls ein entsprechendes Kündigungsrecht für den Darlehensgeber vereinbart werden soll;
a) die Angaben nach § 6 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 3 Abs.1 Nr.1 bis 6, 9 und 10, Abs.4,
b) die Angaben nach § 6 Abs.1 Nr.2 und 5,
d) gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1 Buchstabe c.
(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr.4 zumindest die Angaben nach § 3 Abs.1 Nr.3 bis 5, Abs.4 sowie nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c enthalten.
(3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden.
§§§
(1) Bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs.3 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3 und 6 nur anzugeben:
in der vorvertraglichen Information
a) die Angaben nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 7, 10, 11, 14 und 16, Abs.3 und 4,
b) die Angaben nach § 4 Abs.1 Nr.3,
c) die Angaben nach § 10 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b sowie
d) gegebenenfalls die Angaben nach § 4 Abs.1 Nr.4;
a) die Angaben nach § 6 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 3 Abs.1 Nr.1 bis 9, 11 und 14, Abs.3 und 4 sowie
b) die Angaben nach § 6 Abs.1 Nr.2 bis 4 und 6.
(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr.4 zumindest die Angaben nach § 3 Abs.1 Nr.3 bis 6, Abs.3 und 4 enthalten.
(3) 1Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß
§ 495 Abs.3 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
als Überziehungsmöglichkeit im Sinne des
§ 504 Abs.2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
abgeschlossen, gilt § 10.
2Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die
in § 506 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen.
2Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen,
die mit einem anderen
Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verbunden sind oder in denen eine Ware
oder Leistung gemäß § 359a Abs.1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angegeben ist, muss
die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis,
a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie
b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte
enthalten.
(2) 1Bei Verträgen gemäß § 506 Abs.2 Nr.3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach
§ 3 Abs.1 Nr.14, § 4 Abs.1 Nr.3 und § 7 Abs.1
Nr.3 entbehrlich.
2§ 14 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3Hat der Unternehmer den Gegenstand
für den Verbraucher erworben, tritt an die Stelle
des Barzahlungspreises der Anschaffungspreis.
§§§
(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist die Angabe nach § 3 Abs.1 Nr.1 und der Vertragsinhalt nach § 6 Abs.1 um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.
(2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Darlehensvermittlungsvertrags im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform zu unterrichten über
die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom Darlehensgeber ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe,
den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und
die einzelnen von ihm verlangten Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.
(3) 1Der Darlehensvermittler hat dem Darlehensgeber
die Höhe der von ihm verlangten Vergütung
vor der Annahme des Auftrags mitzuteilen.
2Darlehensvermittler
und Darlehensgeber haben sicherzustellen,
dass die andere Partei eine Abschrift
des Verbraucherdarlehensvertrags erhält.
§§§
(1) 1Verlangt der Darlehensnehmer nach
§ 492 Abs.3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen,
welche Zahlungen in welchen Zeitabständen
zu leisten sind und welche Bedingungen
für diese Zahlungen gelten.
2Dabei ist aufzuschlüsseln,
in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das
Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten
Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet
werden.
(2) Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder können die sonstigen Kosten angepasst werden, ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten.
(3) 1Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer
in Textform zur Verfügung zu stellen.
2Der Anspruch
erlischt nicht, solange das Vertragsverhältnis
besteht.
§§§
(1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über
unterrichtet hat.
(2) 1Geht die Anpassung des Sollzinssatzes auf
die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück,
können die Vertragsparteien einen von Absatz 1
abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der
Zinsanpassung vereinbaren.
2In diesen Fällen
muss der Vertrag eine Pflicht des Darlehensgebers
vorsehen, den Darlehensnehmer nach Absatz
1 in regelmäßigen Zeitabständen zu unterrichten.
3Außerdem muss der Darlehensnehmer
die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen
des Darlehensgebers einsehen können.
§§§
Die Unterrichtung nach § 504 Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
§§§
(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
§§§
aIst der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein
Fernabsatzvertrag, so werden die Informationspflichten
gemäß § 1 Abs.1 und 2 der BGB-Informationspflichten-
Verordnung Artikel 246 § 1 Abs.1
und 2 (2) durch die Informationspflichten
gemäß den §§ 2 bis 16 ersetzt;
bdies
gilt nicht für die in Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr.8 bis 12 und Abs.2
Nr.2, 4 und 8 genannten Informationspflichten.
§§§
Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
§§§
Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Textform mitzuteilen.
§§§
(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden:
a) den Namen, die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich E-Mail- Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, und
b) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
zur Nutzung des Zahlungsdienstes
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes,
b) Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind,
c) die Art und Weise der Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags gemäß den §§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 675n Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als zugegangen gilt, und gegebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister gemäß § 675n Abs.1 Satz 3 festgelegten Zeitpunkt,
e) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste und
f) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments gemäß § 675k Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vereinbaren,
zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,
b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und -wechselkursen, die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie der maßgebliche Stichtag und der Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses, und
c) soweit vereinbart, das unmittelbare Wirksamwerden von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses gemäß § 675g Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
a) die Kommunikationsmittel, sofern sie zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers,
b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Artikel geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind,
c) die Sprache oder Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll, und
d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 5, Informationen und Vertragsbedingungen in einer Urkunde zu erhalten,
zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen
a) gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sicher verwahrt und wie er seine Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister gemäß § 675l Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt,
b) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument gemäß § 675k Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren,
c) Informationen zur Haftung des Zahlers gemäß § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs einschließlich Angaben zum Höchstbetrag,
d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge gemäß § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gemäß § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
f) die Bedingungen für Erstattungen gemäß § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen gemäß § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt angezeigt hat, zu dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen,
c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Vertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen gemäß § 675g Abs.2 und § 675h des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht und
einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes.
(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers der Zahlungsdiensterahmenvertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister die Mitteilung der in Absatz 1 bestimmten Informationen und Vertragsbedingungen in Textform nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrags in der in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Form mitzuteilen.
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.
§§§
Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Textform verlangen.
§§§
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.
§§§
Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder, falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet, nach Zugang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die folgenden Informationen mit:
eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger,
den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird,
gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen,
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, und
das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags.
§§§
Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die folgenden Informationen mit:
eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben,
den Zahlungsbetrag in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,
gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen,
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, und
§§§
Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn
sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs.1 Nr.1 unterrichtet wurde, ändern oder
zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.
§§§
1Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr.2 genannten
Informationen können Zahlungsdienstleister und
Zahlungsdienstnutzer eine andere Häufigkeit und
eine von § 3 abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren vereinbaren.
2Über die in den
§§ 7 und 8 genannten Informationen hat der
Zahlungsdienstleister jedoch mindestens einmal
monatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungsdienstnutzer
die Informationen unverändert aufbewahren
und wiedergeben kann.
§§§
1Überlassung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675i Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer abweichend von den §§ 4 und 6 nur Folgendes mit:
die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Kleinbetragsinstruments,
die anderen für den Zahlungsdienstnutzer wesentlichen Vertragsinformationen.
2Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die weiteren gemäß § 4 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt sind.
(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die Vertragsparteien abweichend von den §§ 7 und 8 vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung mitteilen oder zur Verfügung stellen muss, die es ermöglicht, den betreffenden Zahlungsvorgang, seinen Betrag sowie die erhobenen Entgelte zu identifizieren, und im Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den selben Zahlungsempfänger eine Information, die den Gesamtbetrag und die erhobenen Entgelte für diese Zahlungsvorgänge enthält,
die unter Buchstabe a genannten Informationen nicht mitteilen oder zur Verfügung stellen muss, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen; in diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer eine Möglichkeit anzubieten, die gespeicherten Beträge zu überprüfen.
§§§
1Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Gegenstand
eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
ist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer
die in § 13 genannten Informationen
und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher
Form zur Verfügung zu stellen.
2Auf Verlangen
des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister
die Informationen und Vertragsbedingungen
in Textform zur Verfügung.
§§§
(1) 1Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers zur Verfügung zu stellen:
die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind,
die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst,
alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung,
gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.
2Die anderen in § 4 Abs.1 genannten Informationen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag erheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers der Einzelzahlungsvertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister die Informationsunterrichtung nach Absatz 1 nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs in der Form zu unterrichten, die in den §§ 2 und 12 vorgesehen ist.
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.
§§§
Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen unverzüglich über
die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger,
den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung,
die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in § 13 Abs.1 Nr.4 genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, und
§§§
Nach Ausführung des Zahlungsvorgangs unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesen unverzüglich über
die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben,
den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht,
die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, und
§§§
Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsauthentifizierungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.
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(1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments in einer anderen Währung als Euro erfolgen und wird vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Zahlungsempfänger dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen.
(2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
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Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
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Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
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