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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/ 60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/ EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl.EU Nr.L 319 S.1),
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl.EU Nr.L 133 S.66).
§§§
Zu Kapitel 2 Abschnitt 1 BGB-EG |
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§§§
Zu Art.3 BGB-EG |
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Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht).
2Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf
die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluß derjenigen des
Internationalen Privatrechts.
(2) 1Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
2Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.
Bisheriger Wortlaut:
1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr.864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 („Rom II“) (ABl.EU Nr.L 199 S.40) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, oder
§§§
Zu Art.3a BGB-EG |
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§§§
Zu Art.10 BGB-EG |
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§§§
Zu Art.11 BGB-EG |
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Bisheriger Wortlaut:
(4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, unterliegen den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das Recht, dem er unterliegt, anzuwenden sind.
§§§
Zu Art.17 BGB-EG |
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§§§
Zu Art.17a BGB-EG |
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Bisheriger Wortlaut:
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.
§§§
Zu Art.17b BGB-EG |
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§§§
Zu Abschnitt 5 BGB-EG |
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Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 BGB-EG |
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Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 BGB-EG |
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Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Art.44 BGB-EG |
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Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Art.46 BGB-EG |
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§§§
Zu Kapitel 3 BGB-EG |
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§§§
Zu Abschnitt 7 BGB-EG |
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§§§
Zu Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 BGB-EG |
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§§§
Zu Art.46a BGB-EG |
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§§§
Zu Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 BGB-EG |
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§§§
Zu § 46b BGB-EG |
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§ 46b Absatz 3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.
(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:
die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl.L 95 vom 21.4.1993, S.29);
die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl.L 280 vom 29.10.1994, S.83);
die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.L 144 vom 4.6.1997, S.19);
die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl.L 171 vom 7.7.1999, S.12);
die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl.L 271 vom 9.10.2002, S.16);
die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl.L 133 vom 22.5.2008, S.66).
§§§
Zu § 46c BGB-EG |
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§§§
Zu Art.47 BGB-EG |
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Art.47 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.15 b) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 BGBl_I_07,122)
Art.47 Abs.4 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 24.05.07 bis zum 31.12.08, durch Art.5 iVm Art.7 Satz 1 und 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.07 (BGBl_I_07,748)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten
öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden (2).
3Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben (2).
4§ 15e Abs.2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend (2).
§§§
Zu Art.65 BGB-EG |
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Art.65 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.13 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
Bisheriger Wortlaut:
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts und des Flötzrechts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flußbetten.
§§§
Zu Art.94 BGB-EG |
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In Art.94 Abs.1 wurden die Wörter „der gewerblichen Pfandleiher und“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.17 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 BGBl_I_09,550)
§§§
Zu Art.147 BGB-EG |
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Art.147 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.42 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
§§§
Zu Art.229 BGB-EG |
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In Art.229 wurde § 15 neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.122 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
In Art.229 § 3 wurde Abs.11 angefügt, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.19 iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
In Art.229 § 2 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.3 Abs.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig zum 1.Januar 2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf volle Euro aufzurunden.
2§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Art.229 § 16 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.2 Abs.5 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Art.229 § 17 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.5 Abs.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. 03.08 (BGBL_I_08,441)
Art.229 § 18 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.7 iVm Art.12 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. 03.08 (BGBL_I_08,441)
Art.229 § 19 (f) wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes vom 23.10.08 (BGBL_I_08,2022)
§ 25 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
§§§
Zu Art.231 BGB-EG |
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In Art.231 wurde § 1 aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.122 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
1Rechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen bleiben wirksam.
2Entmündigungen wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Mißbrauchs von Alkohol gelten als Entmündigungen wegen Trunksucht,
Entmündigungen wegen anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen gelten
als Entmündigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Art.233 BGB-EG |
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In Art.233 § 2a Abs.1 Satz 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.5 Abs.2 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3230)
Bisheriger Wortlaut:
11In den Fällen der in der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1150) aufgeführten Maßgaben kann das Recht nach Satz 1 allein von der Treuhandanstalt geltend gemacht werden.
In Art.233 § 2a Abs.5 wurden die Wörter „die in der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages aufgeführten Maßgaben“ durch die Angabe „§ 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21.Februar 1990 (GBl.I Nr.9 S.66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl.I S.3230) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.5 Abs.2 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3230)
In Art.233 § 15 Abs.3 Satz 7 wurden die Wörter „dem Erlass des Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.42 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu Art.234 BGB-EG |
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In Art.234 wurde der bisherige Wortlaut des § 6 Abs.1, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.122 Nr.3 a) iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
In Art.234 wurde § 6 Abs.2 neu angefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.122 Nr.3 b) iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Art.234 § 4 Abs.3 Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.42 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Art.235 BGB-EG |
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Art.235 § 1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 29.05.09, durch Art.2 Nr.1 und 2 iVm Art.5 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.11 (BGBl_I_11,615)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Art.237 BGB-EG |
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§§§
Siebter Teil BGB-EG |
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§§§
Zu Art.238 BGB-EG |
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In Art.238 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.96 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu Art.239 BGB-EG |
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Bisheriger Wortlaut:
1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie
97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Januar 1997 über
grenzüberschreitende Überweisungen (ABl.EG Nr.L 43 S.25) oder anderen
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich
des § 675a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen,
erforderlich ist oder wird.
2Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden.
§§§
Zu Art.240 BGB-EG |
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In Art.240 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.96 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu Art.241 BGB-EG |
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In Art.241 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.96 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu Art.242 BGB-EG |
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Art.242 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl.EG Nr.L 280 S.83) festzulegen,
§§§
§§§
Zu Art.243 BGB-EG |
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In Art.243 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.96 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu Art.244 BGB-EG |
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In Art.244 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.96 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In Art.244 wurden nach den Wörtern „die Errichtung“ die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes vom 23.10.08 (BGBL_I_08,2022)
§§§
Zu Art.245 BGB-EG |
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§§§
Zu Art.246 BGB-EG |
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Zu Art.247 BGB-EG |
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§§§
Zu Art.248 BGB-EG |
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§§§
Zur Anlage 1 BGB-EG |
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Anlage 1, Gestaltungshinweis Nummer 6 wurde aufgehoben und die Gestaltungshinweise Nummer 7 bis 12 wurden die Nummern 6 bis 11, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zur Anlage 2 BGB-EG |
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§§§
Zur Anlage 3 BGB-EG |
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Zur Anlage 4 BGB-EG |
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§§§
Zur Anlage 5 BGB-EG |
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BGB-EG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
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