PStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 211-9
Gesetz
zur Reform des Personenstandsrechts
vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
zuletzt geändert durch Art.12 iVm Art.112 Abs.2 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
= Art.1 des Personenstandsrechtreformgesetzes
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) 1Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
2Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in
Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
(2) 1aDie nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den
Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes;
1bsie wirken bei der Schließung von Ehen und der
Begründung von Lebenspartnerschaften mit.
(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.
§§§
(1) 1Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten
Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen.
2Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden.
3Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen
oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§§§
Führung der Personenstandsregister |
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(1) 1Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
2Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) 1Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt.
2Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern
sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen.
3Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein.
4aDas Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen;
4bdie Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
§§§
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs.2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) 1Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen.
2Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.
§§§
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
(4) 1Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs.1) zuständigen Standesamt.
2Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt
Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen,
mitzuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
§§§
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
§§§
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und räumlich voneinander getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.
(2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs.5 für das jeweilige Register genannten Frist.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs.5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten.
§§§
(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen.
(2) 1Ist sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register
wiederherzustellen.
2Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.
(3) 1Sind Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkundung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann.
2Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begründung
der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorgenommen werden.
§§§
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) 1Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen.
2Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die
erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen
Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
§§§
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.
(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.
§§§
Eheschließung | ||
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Zuständigkeit |
Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
§§§
(1) 1Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden.
2Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe
geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
(3) 1aDas Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten;
1bhierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe
nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind.
2§ 9 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht.
2Reichen die nach § 12 Abs.2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise
vorzulegen.
(2) 1aBestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln
oder gemeinsam befragt werden;
1bzum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden.
2Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über
Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen
von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
(3) 1Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1
geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben
werden kann.
2In diesem Fall muss glaubhaft gemacht
werden, dass kein Ehehindernis besteht.
(4) 1aWird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt
das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung
vorgenommen werden kann;
1bdie Mitteilung ist für das
Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich.
2aDie Eheschließenden sind
verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen
betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich
anzuzeigen;
2bdie Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben.
3Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden
mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.
§§§
(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.
(3) 1Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden.
2aDie Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten;
2bsie ist von den Ehegatten, den Zeugen und
dem Standesbeamten zu unterschreiben.
3Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.
§§§
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
§§§
Fortführung |
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(1) 1Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
2Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
(2) 1Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist.
2aDie Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht
fortgeführt;
2bhiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft
zurückwirken.
§§§
Begründung |
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1Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten die §§ 11 und 12 Abs.1 und 2 sowie die §§ 13 bis 16 entsprechend.
2§ 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
K-5 | Geburt | 18-27 |
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A-1 | Anzeige und Beurkundung | 18-21 |
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
§§§
1Zur Anzeige sind verpflichtet
2Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.
§§§
1Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
2Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein
Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung vollzogen wird.
3Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur
Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.
§§§
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
(2) 1Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr.2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist.
2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des
Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr.1 einzutragen.
3Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern
auf den Namen eines Elternteils einigen.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
§§§
Besonderheiten |
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(1) 1Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes
nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
2Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
§§§
1Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen.
2Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.
§§§
(1) 1Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen.
2Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen
an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige
Verwaltungsbehörde.
(2) 1Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
2Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet.
3Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.
§§§
1aWird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie
einzutragen ist;
1bsie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen.
2Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem
Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts
beurkundet.
3Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die
Beurkundung zuständig.
§§§
Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.
§§§
Fortführung |
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(1) 1Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden.
2aÜber den Vater werden die in § 21 Abs.1 Nr.4 genannten Angaben eingetragen;
2bauf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
(4) 1Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs.3 entsprechend.
2Im Übrigen wird hingewiesen
auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes und deren Auflösung,
auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung.
§§§
Sterbefall | ||
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Anzeige und Beurkundung |
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
§§§
(1) 1Zur Anzeige sind verpflichtet
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
§§§
(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.
(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.
(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
§§§
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.
§§§
Fortführung |
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1Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen.
2Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.
§§§
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
§§§
Besondere Beurkundungen | ||
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Besondere Beurkundungsfälle |
(1) 1aHat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet
werden;
1bfür den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
2Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend.
3Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 (BGBl.1953 II S.559) mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland.
4aAntragsberechtigt sind die Ehegatten;
4bsind beide verstorben auch deren Eltern und
Kinder.
(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
(3) 1Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte
Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit,
so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.
(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Eheschließungen.
§§§
(1) 1aHat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so
kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im
Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden;
1bfür den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
2Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten
entsprechend.
3Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose,
heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Inland.
4Antragsberechtigt sind die Lebenspartner
sowie deren Eltern und Kinder.
(2) 1Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit,
so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der
Lebenspartnerschaft.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.
(4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) 1aIst ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden;
1bfür den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
2Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend.
3Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer
und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
4Antragsberechtigt sind
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.
(2) 1aZuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
1bhatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall.
2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen
Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte
Person ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.
§§§
(1) 1Die Geburt oder der Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, wird von dem Standesamt I in Berlin beurkundet.
2Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet hat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, aufgenommen wurde.
(2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach § 19 oder § 29 Verpflichteten dem Schiffsführer unverzüglich mündlich angezeigt werden.
(3) 1Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist.
2In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten- oder Sterberegister zu beurkunden sind.
3Der Schiffsführer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Niederschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem es zuerst möglich ist.
4aDas Seemannsamt übersendet die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin;
4bdie Abschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.
(4) 1Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes
eines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bundesflagge führt, gilt § 36.
2Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des Absatzes 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.
§§§
(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht.
2Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
3§ 3 Abs.2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs.1 gelten
nicht.
(3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet worden ist.
§§§
(1) 1Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt
zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2aHat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend;
2bhat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(2) 1aDas Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht;
1b13 Abs.1 bis 3 gilt entsprechend.
2Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht erforderlich.
3Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.
§§§
(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern.
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.
(3) 1Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an.
2aEntscheidet das Bundesministerium des Innern, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit;
2bdiese ordnet die Eintragung an.
§§§
Familienrechtliche Beurkundungen |
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(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt.
2Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
4Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
§§§
Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt.
2Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem
deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt
zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
4Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
2Gebühren und Auslagen werden nicht
erhoben.
(2) (1) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für
die Person, deren Name geändert oder bestimmt
werden soll, führt.
2Wird die Erklärung im Zusammenhang
mit einer Erklärung zur Namensführung von
Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig,
das das Eheregister, in dem die Eheschließung
beurkundet ist, führt.
3Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in
dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
4Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist
das Standesamt I in Berlin zuständig.
5Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
§§§
(1) 1Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.
2Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen
Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.
3Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung
der Vaterschaft nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre (1).
(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.
(3) 1Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden.
2Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu
übersenden.
§§§
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt.
2Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das
Standesamt I in Berlin zuständig.
4Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
Berichtigungen | ||
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ohne Gericht |
Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.
§§§
(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen.
2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern,
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
(1) im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
3Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören.
§§§
Gerichtliches Verfahren |
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(1) 1Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen.
2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
§§§
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) 1Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine
Amtshandlung vorzunehmen ist.
2Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
§§§
(1) 1Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.
2Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.
§§§
(1) 1Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) anzuwenden.
2Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) 1aDie Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten;
1bsie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
§§§
(1) 1Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind.
2An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem eine besondere Bekanntmachung erfolgen.
3Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung stets besonders bekannt gemacht werden.
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung besonders bekannt gemacht worden ist oder bekannt gemacht werden muss, als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.
(3) 1Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht.
2Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafel.
3Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn
durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis
zum Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben.
4Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluss, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird.
5Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.
§§§
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.
§§§
Beweiskraft und Benutzung | ||
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Personenstandsurkunden |
(1) 1Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der
Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten
näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den
Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag
bezieht.
2Hinweise haben diese Beweiskraft
nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs.1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) 1Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig.
2Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten
Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt
werden.
§§§
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
(2) 1Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag
geführt wird.
2Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen
Daten elektronisch übermittelt werden können.
3Voraussetzung für die elektronische Übermittlung
ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) 1aNach Ablauf der in § 5 Abs.5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden
mehr ausgestellt;
1bfür die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.
§§§
(1) 1In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben.
2Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung oder der Lebenspartnerschaftsurkunde
aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist an
Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift
aufzunehmen.
(2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen.
(3) 1Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben.
2Die Personenstandsurkunden werden von
dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels
versehen.
(4) 1Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs.2
Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den
Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht
diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren
qualifizierten elektronischen Signatur.
2aDer empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt,
dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten
übereinstimmen;
2bder Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des
Dienstsiegels zu versehen.
§§§
In die Eheurkunde werden aufgenommen
§§§
In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
§§§
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr.2, 4 und 5 nicht aufgenommen.
§§§
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
§§§
Benutzung |
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(1) 1Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum
Ablauf der in § 5 Abs.5 festgelegten Fristen.
2aBenutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die
Auskunft aus einem und die Einsicht in einen
Registereintrag sowie die Durchsicht
mehrerer Registereinträge;
2bhierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.
(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs.5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.
§§§
(1) 1Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren
Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.
2aAndere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen;
2bbeim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.
3Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) aVor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem
Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind;
bBeteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
§§§
(1) 1Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden.
2aDiese Beschränkung entfällt mit dem Tod
des Kindes;
2b§ 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) 1Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10.September 1980 (BGBl.I S.1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur der betroffenen Person
selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt
werden.
2aDiese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person;
2b§ 5 Abs.1 und § 10 Abs.2 in Verbindung mit § 5 Abs.1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
§§§
(1) 1Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht
in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange
erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu diesem
Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein
Sperrvermerk eingetragen.
2aDer Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert;
2bseine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen.
3aIst ein Sperrvermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstandsurkunden
erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag
gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus
sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen
unerlässlich ist;
3bdie §§ 50 bis 53 gelten entsprechend.
(2) 1Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Abs.2 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11.Dezember 2001 (BGBl.I S.3510) zu, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem betreffenden Personenstandseintrag ein
Sperrvermerk eingetragen.
2Die Erteilung von Personenstandsurkunden
aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle zulässig.
3Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeugenschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen.
4Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit, dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu streichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
§§§
(1) 1Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus einem oder
Einsicht in einen Registereintrag zu gewähren,
soweit dies zur Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben
erforderlich ist.
2Gleiches gilt für Auskunft aus den und
Einsicht in die Sammelakten.
3Die Behörden und die Gerichte haben den
Zweck anzugeben.
4Sie tragen die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung.
(2) 1Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft betrifft.
2Dabei kann eine Eheurkunde auch dann erteilt
werden, wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört
und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt haben.
(3) 1Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem
Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen
Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft.
2Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.
§§§
(1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister sowie Durchsicht von Personenstandsregistern gewährt werden, wenn
(2) 1Die Benutzung der Personenstandsregister nach Absatz 1 setzt voraus, dass die empfangende Stelle technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die nach den anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften
zum Schutz der Daten erforderlich und angemessen sind.
2Die Benutzung bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle.
3aDie Zustimmung muss den Empfänger, die Art der Nutzung der Personenstandseinträge, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen;
3bsie ist dem zuständigen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
(3) Mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle dürfen die nach Absatz 1 genutzten Daten unter gleichen Voraussetzungen auch für andere Forschungsvorhaben verwendet oder weiter übermittelt werden.
(4) 1Wenn und sobald der Forschungszweck es
erlaubt, sind die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Daten zu anonymisieren.
2aBis zu einer Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können;
2bsie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck es erfordert.
3Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.
(5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn
§§§
(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen.
(2) 1Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte
Registereinträge an das zentrale Register übermitteln.
2Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle.
3Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.
(3) 1aDie Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61
bis 66;
1bdie Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.
(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der Grundlage dieses Gesetzes zum Zweck der Erprobung der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.
§§§
(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.
§§§
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften |
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1Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.
2aDas Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten;
2bes ist vor der Festsetzung schriftlich
anzudrohen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
als Person nach § 19 Satz 1 Nr.1 entgegen § 18 Satz 1 Nr.1 oder Satz 2,
als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr.2 oder Satz 2,
als Person nach § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder 2 entgegen § 28 Nr.1 oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
1Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrags vom 24.September 1956 (BGBl.1958 II S.262, 353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrags vom 8.April 1960 (BGBl.1963 II S.458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsregistern im Sinne dieses Gesetzes gleich.
2Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsregister gleich.
§§§
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht erhoben.
§§§
Verordnungsermächtigungen |
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Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über
die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister,
die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Personenstandseinträge,
die Anforderungen an elektronische Verfahren
a) zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4),
b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs.2 Satz 3),
den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),
die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs.2, § 56 Abs.4),
die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8),
die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister,
die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder und Fehlgeburten,
die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht geführt werden,
die Abgabe und die Anforderung der Familienbücher an die und durch die zuständigen Standesämter (§ 77 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 3, § 78 Abs.2) (1),
die Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag (§ 77 Abs.2 Satz 1) (2).
§§§
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs.5) zu regeln,
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr.1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen.
§§§
Übergangsvorschriften |
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1Standesämter, die am 1.Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs.2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die
spätestens am 31.Dezember 2013 endet, in einem Papierregister.
2Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen
sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
3aDie Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register
übernommen werden;
3bin diesem Fall gilt § 3 entsprechend.
§§§
(1) 1aFür die Fortführung und die Beweiskraft der bis zum 31.Dezember 2008 angelegten Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend;
1bdie Folgebeurkundungen
sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
(2) 1Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.
2Vor der Benutzung eines Heiratseintrags ist zu prüfen, ob zuvor eine Fortführung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat.
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
(4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammelakten sowie der vor dem 1.Januar 1876 geführten Zivilstandsregister (Standesbücher) und der von diesem Zeitpunkt an geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs.1 und 3 entsprechend.
(5) 1aDie Personenstandsbücher können elektronisch erfasst und fortgeführt werden;
1bin diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5
entsprechend.
§§§
(1) 1Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs zwischen dem 24.Februar 2007 und dem 1.Januar 2009 ist der Standesbeamte,
der den Heiratseintrag für die Ehe führt.
2Das Familienbuch ist diesem Standesbeamten
spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder der Beantragung der
Benutzung des Familienbuchs zu übersenden.
3Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zuständig, der am 24.Februar 2007 das Familienbuch führt.
(2) 1aDie Familienbücher werden nach dem 31.Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt;
1bdie bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt.
2§ 16 gilt entsprechend.
3Die Familienbücher sind bis spätestens zum
31.Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch
für die Ehe führt.
4Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.
(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.
§§§
Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortführung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei dem für die Fortführung zuständigen Standesamt aufbewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbewahrenden Standesamt anzufordern.
§§§
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