Erläuterungen  

Die Hypertexttechnik ist ein probates Mittel um der zunehmenden Verweisungsdichte und Komplexität unser Rechtsordnung zu begegnen. Deshalb ist die Saar-Daten-Bank zur Zeit mit ca 500 000 Links ausgestattet. Klickt man auf einen Link, wird die gewünschte Information im Nebenfenster über dem Hauptfener angezeigt.

1. Verlinkter Text

Links sind an der blauen Schrift zu erkennen. Diese Technik wird verwendet für folgende Verweise:

Absatz 3 ...

zu Absatz 3

Satz 4 ...

zu Satz 4

Nummer 3 ...

zu Nummer 3

§ 5 Abs.3 ...

zu § 5 Abs.3 eines Paragraphen des geladenen Gesetzes

§ 5 Abs.3 Satz 2 Hs.2...

zu § 5 Abs.3 Satz 2 2.Halbsatz eines Paragraphen

Anlage 1 ...

zur Anlage 1 eines Gesetzes

§ 1 Abs.7 BauGB...

zu § 1 Abs.7 BauGB (anderes Gesetz = externer Link)

Abfälle ...

zur gesetzlichen Definition des Rechtsbegriffs.

§§§



2. Sonstige Links

Darüberhinaus dienen als Link ausgebaute Textmarken, dazu auf Sekundärinformationen in anderen Dateien (externe Links) hinzuweisen. Textmarken werden zu folgenden Funktionen verwendet:

(aF)

Darstellung einer amtliche Fußnote.

(F)

Zusammenfassung der Änderungsnachweisen eines Paragraphen.

(1) (2) ...

Änderungsnachweis einer bestimmten Stelle in einem Paragraphen.

(M)

Darstellung der Motive zu einem bestimmten Absatzes eines Paragraphen

(OW)

Kennzeichnung eines OWiG-Tatbestandes mit Link zur Rechtsgrundlage

(Strafe)

Kennzeichnung eines Straftatbestandes mit Link zur Rechtsgrundlage

(R)

Nachweis der gesammelten Rechtsprechung, die teilweise mit Originalurteil im Internet verlinkt sind.

(Li)

Link ins Internet zu dem Volltext eines Urteils oder Aufsatzes.

(A)

Persönliche Anmerkungen des Datenbankbearbeiters.

(f)

Ungereimtheit oder Redaktionsversehen im Gesetzestext.

 [ Motive ] 

lädt die Motive zu einem Gesetz bzw zu einem bestimmten Paragraphen ins Nebenfenster

 [ RsprS ] 

lädt die Rechtsprechungshinweise zu einem Paragraphen ins Nebenfenster

 [ LitS ] 

lädt die Literaturhinweise ins Nebenfenster

 [ 2008 ] 

Lädt die Jahrgangsübersicht der Änderungen eines Gesetzes ins Nebenfenster.

 

3. Begriffliches

Interne Links

nenne ich Links innerhalb eines Gesetzs, selbst wenn bei großen Gesetzen, der Gesetzestext in mehrere Dateien aufgeteilt ist.

Externe Links

führen zu anderen Gesetzen und Verordnungen bzw zu in anderen Dateien gespeicherten Informationen.

Links ins Internet

sind Links zu Informationen im Internet (Urteile, Aufsätze).

verlinkt (117)

117 geprüfte Links. Sie sind durch einen Link-Validator auf ihre Funktionalität geprüft. Das schließt nicht aus, dass die Verlinkung inhaltlich fehlerhaft ist, weil zB zu einer falschen Stelle verlinkt wurde. Ein verlinktes Gesetz ist auch auf seine inhaltliche und formale Darstellung überprüft.

verlinkt (0)

noch nicht verlinktes und überprüftes Gesetz.

§§§



[ - ] Erläuterung Verlinkung [ ]

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