BGB (73) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Verwandschaft | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) 1Personen, deren eine von der anderen abstammt,
sind in gerader Linie verwandt.
2Personen, die nicht in
gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten
Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
§§§
(1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem
anderen Ehegatten verschwägert.
2Die Linie und der Grad
der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und
dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
§§§
Abstammung |
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Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
§§§
Vater eines Kindes ist der Mann,
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) gerichtlich festgestellt ist. (1)
§§§
1§ 1592 Nr.1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod
aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird.
2Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen
wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend.
3Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren,
das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr.1 Kind des
neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen.
4Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann
nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
§§§
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
§§§
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs.3 und 4 entsprechend.
§§§
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
nur selbst anerkennen.
2Die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist erforderlich.
3aFür einen Geschäftsunfähigen
kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts (1)
anerkennen;
3bist der gesetzliche
Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich (1).
4Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der
Anerkennung zustimmen.
2aIm Übrigen kann ein Kind, das in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen;
2bes bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) aEin geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen;
b§ 1903 bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
§§§
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt (1) zu übersenden.
(3) 1Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
2Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs.3 und § 1596 Abs.1, 3 und 4 entsprechend.
§§§
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister (1) fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
§§§
(1) 1Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung
einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen
Probe dulden.
2Die Probe muss nach den anerkannten
Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) 1Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung
eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben
hat, kann von dem Klärungsberechtigten,
der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen
lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten
oder Aushändigung einer Abschrift verlangen.
2Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
§§§
(1) § 1592 Nr.1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) 1a§ 1592 Nr.1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn
das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt;
1b§ 1594 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
2aNeben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist;
2bfür diese Zustimmung gelten § 1594 Abs.3 und 4, § 1596 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.3 und 4, § 1597 Abs.1 und 2 und § 1598 Abs.1 entsprechend.
3Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag
stattgebenden Urteils wirksam.
§§§
(1) (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind (5):
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 und 2, § 1593 besteht,
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
das Kind und (6)
(6) die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr.2.
(2) (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr.2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr.1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) (7) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr.5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.
(4) (8) (3) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von
Absatz 1 Nr.1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für
das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat.
2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung
liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von
Absatz 1 Nr.1 mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(5) (9) (4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(6) (10) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Behörden nach Absatz 1 Nr.5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen.
3Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist.
§§§
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) 1Der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 und 2, § 1593 besteht, und die Mutter können die Vaterschaft nur selbst anfechten.
2aDies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
2bsie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter
anfechten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.
§§§
(1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden.
2aDie Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die
gegen die Vaterschaft sprechen;
2bdas Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs.2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht (1).
(1a) (2) 1Im Fall des § 1600 Abs.1 Nr.5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden.
2Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht
vorliegen.
3aDie Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung
der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen;
3bansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.
(2) 1Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.
2In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater
des Kindes ist.
(3) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so
kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten.
2In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in
dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so
kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) (3) 1aDie Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs.2 gehemmt;
1b§ 204 Abs.2 gilt entsprechend.
2Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird.
3Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie (5) die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(6) (4) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
[ Motive ] |
§§§
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 und 2, § 1593 besteht.
(2) aDie Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der
Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel
nach § 119 Abs.1, § 123 leidet;
bin diesem Falle ist § 1600d Abs.2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) 1Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu
dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages.
2Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende
Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
§§§
§§§
Unterhaltspflicht | ||
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Allgemeine Vorschriften |
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§§§
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
§§§
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) 1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
2Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
3aDiese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer
unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist;
3bsie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden
kann.
§§§
1Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten
gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte.
2Haben beide in Gütergemeinschaft lebende
Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in
dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.
§§§
(1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung
erforderlich ist.
2Über die Höhe der Einkünfte sind auf
Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
3Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
§§§
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
2Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung
des Kindes.
§§§
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich
erschwert ist.
2Der Anspruch gegen einen solchen
Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1
verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
(3) 1Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer,
nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte
des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
§§§
(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten.
2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten.
3§ 1607 Abs.2 und 4 gilt entsprechend.
4Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
§§§
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs.2 Satz 2,
aElternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer;
bbei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs.1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
aweitere Verwandte der aufsteigenden Linie;
bunter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
§§§
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
§§§
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
§§§
(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene
Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren
Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht.
2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
§§§
(1) 1Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.
2Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet
wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) (1) 1Haben Eltern einem unverheirateten Kind
Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange
des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.
2Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht,
eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in
der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) 1Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen.
2Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
§§§
(1) (1) 1Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen
Mindestunterhalts verlangen.
2Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs.6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
3Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
für die Zeit vom 13.Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) 1aDer Prozentsatz (2) ist auf eine Dezimalstelle zu
begrenzen;
1bjede weitere sich ergebende Dezimalstelle
wird nicht berücksichtigt.
2Der sich bei der Berechnung des
Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) (3) 1Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) ...(4)
§§§
(1) 1Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs.3 Satz 2);
2In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
§§§
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
§§§
(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur
von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete
zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder
der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
2Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der
Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt
bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
awegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf);
bnach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in
Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 kann Erfüllung
nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige
Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte
bedeuten würde.
2Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom
Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten
Unterhalt gewährt hat.
§§§
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs.2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
§§§
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
§§§
Besondere Vorschriften für das Kind |
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Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr.1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.
§§§
§§§
(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der
Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht,
weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer
durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten
Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater
verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.
2Das Gleiche gilt,
soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung
des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann.
3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt (1).
4Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (1).
5Dabei sind insbesondere die Belange
des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (1).
(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden.
2Die Verpflichtung
des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten
der Mutter vor.
3§ 1613 Abs.2 gilt entsprechend (2).
4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) 1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu.
2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
§§§
1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes
gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist.
2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
§§§
§§§
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind |
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Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
§§§
(1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt (1) den Namen,
den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt,
zum Geburtsnamen des Kindes.
2Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
3Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) 1Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das
Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
3Das Gericht kann dem Elternteil
für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist
setzen.
4Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des
Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister (2) oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
§§§
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes
Kind allein zusteht, kann dem Kind durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt (1) den Namen
des anderen Elternteils erteilen.
2Die Erteilung des Namens
bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn
das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der
Einwilligung des Kindes.
3Die Erklärungen müssen öffentlich
beglaubigt werden.
4Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs.1 entsprechend.
§§§
(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet,
wenn das Kind bereits einen Namen führt, so
kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der
Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
2Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung
der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach
Rückkehr in das Inland.
3Hat das Kind das fünfte Lebensjahr
vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn
es sich der Bestimmung anschließt.
4§ 1617 Abs.1 und § 1617c Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs.3 gelten entsprechend.
(2) 1Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist,
nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf
seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den
Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes führt, als Geburtsnamen.
2Der Antrag erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt (1), die öffentlich
beglaubigt werden muss.
3Für den Antrag des Kindes gilt
§ 1617c Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt
sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur
dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt.
2aEin in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben;
2bes bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
3aDie Erklärung ist gegenüber dem Standesamt (1) abzugeben;
3bsie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
(3) aEine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen
des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder
der Lebenspartner der Namensänderung anschließt;
bAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in
ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt (1) ihren Ehenamen erteilen.
2aSie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen;
2bein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt.
3Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge
gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der
Einwilligung des Kindes.
4Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
5Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
6§ 1617c gilt entsprechend.
§§§
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
§§§
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
§§§
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
§§§
§§§
(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
§§§
1Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner
Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt.
2Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
§§§
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