EStG (7) | ||
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1 4 6 11 21 31 [ « ] [ I ] [ » ] 36 43 50 62 Anl | [ ] |
IV. Tarif |
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1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags
in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs.6 oder durch Kindergeld
nach Abschnitt X bewirkt (4).
2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der
Förderung der Familie.
3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.
4aBewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs.6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich
die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum;
4bbei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt (5).
5Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld
vergleichbare Leistungen nach § 65. (2) (3)
6Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen
für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt. (2)
§§§
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). (2)
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.
2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das das 18.Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
(2) noch nicht das 21.Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit (3) im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
noch nicht das 25.Lebensjahr (7) vollendet hat und
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes (28) oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
(14) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr.1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr.1719/2006/EG, Nr.1720/2006/EG und Nr.1298/2008/EG (ABl.L 347 vom 20.12.2013, S.50) (26) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (24) oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz.2008 S.1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (16) oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S.1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (23) leistet oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.Lebensjahres (8) eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (25) wird ein Kind
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur
berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht (19).
3Eine Erwerbstätigkeit mit
bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
sind unschädlich (19).
(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs.1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum,
höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei
anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen
Zivildienstes über das 21. oder 25.Lebensjahr (9) hinaus berücksichtigt.
2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
3Absatz 4 Satz 2
und 3 (20) gilt entsprechend (10).
4...(11)
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 (15) (18) Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 (18) Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.
2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen
auch dann zu, wenn
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Abs.1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.
5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.
6Abweichend von Satz 1 wird bei einem
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen
des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
auf Antrag eines Elternteils der dem anderen
Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf
ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der
andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr
im Wesentlichen nachkommt oder der andere
Elternteil mangels Leistungsfähigkeit
nicht unterhaltspflichtig ist (21).
7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume
aus, für die (27) Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt
werden (21).
8
Bei minderjährigen Kindern wird der dem
Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht
gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
auf Antrag des anderen Elternteils
auf diesen übertragen, wenn bei dem
Elternpaar die Voraussetzungen des § 26
Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen (22).
9Eine Übertragung
nach Satz 8 scheidet aus, wenn der
Übertragung widersprochen wird, weil der
Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet
ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das
Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen
Umfang betreut (22).
10Die den Eltern nach
den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge
können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil
oder Großelternteil übertragen werden,
wenn dieser das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind unterliegt (22).
11Die Übertragung nach Satz 10 kann
auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils
erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre
widerrufen werden kann (22).
§§§
(1) (11) 1Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach
dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3„y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag
u¨bersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens.
4„z“ ist ein Zehntausendstel des
13 469 Euro u¨bersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens.
5„x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist
auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) + (3) (weggefallen) (2)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c (5) das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 (3) ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 erfüllt haben,
1bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 erfüllt haben,
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 erfüllen.
2... (8)
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln (9) zur Einkommensteuer veranlagt wird.
§§§
(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs.2 Satz 2 Nr.4 Anwendung findet, (16)
a) (24) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, (11) dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (19),
d) Arbeitslosenbeihilfe (25) nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045),
f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g) nach § 3 Nr.28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
i) (aughehoben) (12)
j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, (6)
k) (26) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
aausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen
Einkommensteuer unterlegen haben;
bdies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs.7 Satz 3
geregelten Fälle; (7)
causgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen
im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, (7)
(8) Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
(8) Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
(8) (17)aEinkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs.3 oder § 1a oder § 50 Abs.2 Satz 2 Nr.4 im
Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen;
bausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die
nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs.1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer
Steuersatz anzuwenden.
2Satz 1 Nr.3 gilt nicht für Einkünfte
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs.2 Satz 1 erfüllt,
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c) insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4 (18).
3§ 2a Abs.2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden (18) (22).
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr.3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs.1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
im Fall des Absatzes 1 Nr.1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr.1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
1im Fall des Absatzes 1 Nr.2 bis 5 (9) die dort bezeichneten Einkünfte, wobei
die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu
berücksichtigen sind.
2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nr.2 bis 5
a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) übersteigen (9);
c) (21) 1sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
2...(23)
(3) (14) 1aDie Träger der Sozialleistungen im Sinne
des Absatzes 1 Nr.1 haben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie
die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung
zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs.1 Satz 2 Nr.5) auszuweisen sind;
1b§ 41b Abs.2 und § 22a Abs.2 gelten entsprechend.
2Der Empfänger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche
Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
3In den Fällen des § 188 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
(4) ...(15)
§§§
§§§
(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen,
die nicht unter § 20 Abs.8 fallen, beträgt
25 Prozent.
2Die Steuer nach Satz 1 vermindert
sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.
3Im Fall der Kirchensteuerpflicht
ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge
entfallenden Kirchensteuer.
4Die Einkommensteuer beträgt damit
e - 4q
-------------
4 + k
5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht
1für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.4 und 7 sowie Abs.2 Satz 1 Nr.4 und 7,
a) (8) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b) 1wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent (2) an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist.
2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner
nahe stehende Person ist, oder
c) (3) 1soweit ein Dritter die Kapitalerträge
schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung
an einen Betrieb des Gläubigers steht.
2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird
aa) an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
bb) an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
cc) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder
eine diesem nahestehende Person zurückgreifen
kann.
3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage
und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen.
4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen,
wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage
steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind.
5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind
oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil
führt.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge
für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1
Nr.4, 6 und 7 eingesetzt wird.
1für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 2.
2Insoweit findet § 20 Abs.6 keine Anwendung.
(4) 1 auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
(9) 1afür (11) Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 (11) und für Einnahmen
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 (11), soweit
sie das Einkommen der leistenden
Körperschaft gemindert haben;
1bdies gilt
nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung
das Einkommen einer dem
Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes
auf die Veranlagung
dieser nahe stehenden Person
keine Anwendung findet.
(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der
Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung
anzugeben.
2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs.2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Abs.3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Abs.6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5) (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen
Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer
herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch
gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.
2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich
einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche
Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.
3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des
Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer
einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung) (10).
2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten
ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte
entfällt (7).
3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
§§§
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
2aAufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören,
bleiben dabei außer Betracht;
2bdas gilt für
Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben
abgezogen werden können (5).
3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können
nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen,
es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (7).
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag | bis | über | über | |
1. |
bei Steuerpflichtigen, die keine |
|
|
|
2. |
bei Steuerpflichtigen |
|
|
|
Prozent (3) des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld hat (2).
(4) (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.
§§§
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen bis zu 8 354 (1) (7) (18) (19) Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
2aDer Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum
nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person
aufgewandten Beiträge;
2bdies gilt nicht für Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits
nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind (8).
3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
4aVoraussetzung ist, daß weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt;
4bein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt (16).
5aHat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe
der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen
Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln
oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür
öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse;
5bzu den Bezügen
gehören auch steuerfreie Gewinne nach
den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei
bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen
und erhöhte Absetzungen, soweit sie die
höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 übersteigen (12).
6aIst die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 (10) ergibt;
6bob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.
7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen (17).
9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt (21).
10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen (21).
11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen (21).
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert (14) sich der vorstehende Betrag (14) nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6 (11) (13).
4Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.
5Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1
und 2 (15) zu.
6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) (4) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 (5) bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.
2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht (20).
3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind (20).
(4) (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 (6) kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
§§§
(1) (5) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei
den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die
Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach
Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).
2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum
nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die Pauschbeträge erhalten
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.
2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30 310 Euro
von 35 und 40 430 Euro
von 45 und 50 570 Euro
von 55 und 60 720 Euro
von 65 und 70 890 Euro
von 75 und 80 1.060 Euro
von 85 und 90 1.230 Euro
von 95 und 100 1.420 Euro.
3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu,
für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld
hat (4), so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.
2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf
beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei
denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen
Elternteil übertragen (6).
3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflegepauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
2Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung
nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. (1)
3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
4Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 (2) genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der
Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist (7).
6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der
Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 (3) vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
§§§
§§§
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.
2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ
und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das
Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden
Einkommensteuer.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im
Sinne des Absatzes 2 Nr.1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder
teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs.1, der §§ 16 und 18 Abs.3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr.40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs.2 teilweise steuerbefreit sind;
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr.1;
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr.3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
aVergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;
bmehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt
und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. (2)
... (5).
(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55.Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten
zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte
zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent (4).
3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.
4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.
5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.
6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1aSind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3) im Sinne des
Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen
ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen;
1bdies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs.4
oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs.3 in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne
im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.4 handelt.
2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil
für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen
Finanzamt zu stellen.
3Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag
nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Abs.1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent
beträgt oder 10 000 Euro übersteigt.
4aDer Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids
für den nächsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise zurückgenommen werden;
4bder Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern (2).
5Die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist (2).
(2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Abs.1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.
(3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte Gewinn.
2Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf
entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt
um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil
nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums.
3Dieser ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.
(4) 1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Abs.1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde.
2Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent.
3Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5) 1Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs.5 Satz 1 bis 3 führt
unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung.
2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt,
den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts des übertragenen oder überführten
Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung
oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil
zu übertragen.
(6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen
in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Abs.1 und 3 sowie des § 18 Abs.3,
in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs.1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder
2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist die nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre.
(7) 1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung
eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils
nach § 6 Abs.3 hat der Rechtsnachfolger den
nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen.
2In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über.
(8) aNegative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt
besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden;
bsie dürfen insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
(9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide
über den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das für die Einkommensbesteuerung zuständige
Finanzamt.
2Die Feststellungsbescheide können nur insoweit angegriffen werden, als sich
der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres
verändert hat.
3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
(10) (3) 1Sind Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger
Arbeit nach § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen,
können auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche
Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt
werden.
2Zuständig für die gesonderten Feststellungen
nach Satz 1 ist das Finanzamt, dass für
die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung zuständig ist.
3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
mit der Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung verbunden werden.
4Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist
für die Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung.
(11) (3) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen
Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag
nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise
zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen
im Einkommensteuerbescheid ändern.
2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass,
die Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids
mangels steuerlicher Auswirkung
unterbleibt.
3Die Feststellungsfrist endet
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, auf dessen
Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag
des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert
festzustellen ist.
§§§
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind
1Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen
Gründen erfolgt sind.
2Sie liegen
nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder
behördlichen Zwang veranlasst sind;
1Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen).
2Sie sind durch Eis-, Schnee-,
Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch,
Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse
mit vergleichbaren Folgen verursacht.
3Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der
Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
(2) 1Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen
Holznutzungen sind von den Einnahmen
sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen.
2Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist
auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten
aufzuteilen, in dem die außerordentlichen
Holznutzungen zur gesamten Holznutzung
ins Verhältnis gesetzt wird.
3Bei einer Gewinnermittlung
durch Betriebsvermögensvergleich sind die im
Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend.
4Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen
des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen
auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen
Einnahmen zugrunde liegen.
5Die Sätze 1 bis 4
gelten für entnommenes Holz entsprechend.
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung) übersteigen.
(4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn
das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und
Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
die Anwendung des § 4a des Forstschäden- Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.
§§§
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