USG | ||
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BGBl.III/FNA: 53-3
Gesetz
über die Sicherung des Unterhalts
der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
vom 26.08.08 (BGBl_I, S.1775)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.13 Abs.1 des
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
bearbeitet und verlinkt (138)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeine Grundsätze |
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(1) 1Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufene
Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen
erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs
(Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt
des Soldatengesetzes geleistet wird.
(2) 1Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem
Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat
auf Zeit erhält.
2Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs.2,
soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.
§§§
(1) 1Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:
allgemeine Leistungen (§ 5),
Überbrückungsgeld (§ 5a),
besondere Zuwendung (§ 5b),
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
Einzelleistungen (§ 6),
Sonderleistungen (§ 7),
Mietbeihilfe (§ 7a),
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten.
3Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach
§ 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit
des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen
nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8.
4Dies gilt auch
für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit
des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes leisten.
5Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die
besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).
(3) 1Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen
oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und
Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach
den §§ 13 bis 13d.
2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.
§§§
(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,
die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,
(2) 1Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr.1 und 3 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne.
2Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.
§§§
(1) Familienangehörige nach § 3 Abs.1 Nr.1, 2, 4 und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre.
(2) Familienangehörige nach § 3 Abs.1 Nr.3 und 6 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder
wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezogen worden wäre.
§§§
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines Trägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) 1Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung
des geleisteten Wehrdienstes.
2Ist gegen den
Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung
anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf
eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder
nach Rechtskraft der Entscheidung.
§§§
Leistungen zur Unterhaltssicherung | ||
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Leistungen nach § 2 Absatz 1 (1) |
(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine Leistungen.
(2) 1Die allgemeinen Leistungen betragen
für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1067 Euro monatlich,
afür jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
höchstens 213,50 Euro monatlich;
bwerden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 356 Euro monatlich.
2Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(3) 1Als Mindestleistungen werden gewährt
dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.
2Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.
§§§
1Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren
Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen
nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem
Monat ein Überbrückungsgeld.
2Das Überbrückungsgeld
beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner
358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro.
3Es wird für die
gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.
§§§
1Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren
Sinne erhalten für den Monat Dezember neben
den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung.
2Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau
oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes
Kind 30,50 Euro.
§§§
Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro gewährt.
§§§
(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.
(2) 1Die Einzelleistungen bemessen sich nach den
Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehrpflichtige
ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet
wäre.
2War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge
Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder
aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte,
zur Gewährung des Unterhalts außerstande, so bemessen
sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen,
zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen
wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.
(3) 1Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den
allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
nicht überschreiten.
2Reicht dieser Betrag
zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus,
sind die Einzelleistungen zu kürzen.
§§§
(1) 1Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen
im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr.1, 3, 3a und .
2Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen nach , 2a und 4 bis 6.
3Die Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5 gewährt.
(2) Als Sonderleistungen werden gewährt
aKrankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie
sonstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung,
wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen
oder anderen gesetzlichen Vorschriften
gewährt werden oder soweit die Kosten
nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt
werden;
bdie Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen,
die Familienangehörigen nach den Vorschriften
der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen;
Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu Gunsten nicht krankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger;
Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden; |
Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen an ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden;
Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen; |
Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermögensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen;
Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbst genutzten Wohnraum;
Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.
(3) 1Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr.4 dürfen
höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr.5 höchstens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
betragen.
2Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen mit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
nicht überschreiten.
3Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind zuerst
die Einzelleistungen, dann die Sonderleistungen zu kürzen.
(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr.4 und 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes mindestens sechs Monate bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag entspricht.
§§§
(1) 1Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von
Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4.
2Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
3Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im
Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs.1 Nr.5
stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes
Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.
(2) 1Als Mietbeihilfe wird gewährt
Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;
Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.
2Überschreitet in den
Fällen der Nummer 1 die Miete den Höchstbetrag und
beträgt die Bemessungsgrundlage
mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe
bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
höchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich.
3Als Miete
gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des
Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit
sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar
notwendig sind.
(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3 Abs.1 Nr.2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.
(4) Soweit Wohngeld nach § 20 Abs.1 (1)des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet.
§§§
(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3.
(2) 1Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit
des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt,
erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen
Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen
nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt
werden können.
2Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist,
wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit
des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt
worden ist und an dessen Stelle tätig wird.
3aAls Geschäftsergebnis
gelten die in der Zeit der Beschäftigung
der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb
oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der
Aufwendungen für diese Ersatzkräfte;
3bdie Einkünfte
während der Beschäftigungszeit sind nach dem Durchschnitt
der durch Einkommensteuerbescheid festgestellten
Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen,
in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt
hat.
(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit.
§§§
§§§
1Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten
auszuzahlen.
2Die Leistungen für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hiervon an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt.
3aDer Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei
dem die besondere Härte vorliegt;
3bbei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2.
§§§
(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen.
abei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer
zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten
Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid
nach Abzug der auf diese Einkünfte
entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt;
bnach den §§ 7b bis 7d des Einkommensteuergesetzes
abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder
hinzuzurechnen;
cist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens
der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes
zu veranlagen, bestimmt sich
das Nettoeinkommen nach Nummer 2;
abei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahr, das dem Kalendermonat vor der Einberufung
vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern
vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile
zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung
sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1
Nr.1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes;
bdecken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht
mit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume
maßgebend, die in diesem Jahr geendet haben.
(3) 1Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des
Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit
oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige
sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt.
2Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr.2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend.
§§§
(1) 1Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält.
2Hierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkommen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Sozialversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers
zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern.
3Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind nach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden
Einkommensteuerbescheiden ergeben.
4Außer Ansatz bleiben
Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs.2 bereits angerechnet worden sind;
die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor der Einberufung, die während des Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes ruht.
(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung darf nicht von dem Verbrauch oder der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden.
§§§
(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über, soweit diese den anspruchsberechtigten Familienangehörigen Leistungen zur Unterhaltssicherung wegen des Ereignisses gewährt.
(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.
§§§
Leistungen nach § 2 Absatz 2 (1) |
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(1) 1Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro.
2aSind unterhaltsberechtigte Familienangehörige
im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1227 Euro;
2bdies gilt nicht
für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst
leistet.
(2) 1§ 7b Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 gilt entsprechend.
2Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.
§§§
Leistungen nach § 2 Absatz 3 (1) |
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(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.
(2) 1Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem
Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes
ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt.
2aAls Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen
und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und
Arbeitslosenversicherung;
2bzum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2
nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag
1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt
wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung
vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern
vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
2§ 10 Abs.2 Nr.2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs.3 gelten
entsprechend.
(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehrdiensttag höchstens
§§§
(1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden Leistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.
(2) 1Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständigen
Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem
Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für
eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder
die angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch
entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im
Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit
teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt,
bis zu 307 Euro je Wehrdiensttag erstattet.
2Bei
einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1 werden die angemessenen Aufwendungen oder die angemessenen Mehraufwendungen bis zu 35 Euro je Stunde erstattet, jedoch nicht mehr als 307 Euro je Vertretungstag.
(3) 1Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen
Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat,
nicht möglich mit der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige für die ihm
entfallenden Einkünfte eine Entschädigung.
2Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem
letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens
jedoch 307 Euro.
3§ 10 Abs.3 gilt entsprechend.
4Daneben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes
erstattet, sofern entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für
die Dauer des Wehrdienstes bestehen.
§§§
Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 307 Euro.
§§§
(1) 1Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen
auf Grund seines Dienstgrades und Familienstandes
nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt,
wird die Tabellenleistung gewährt.
2Diese Mindestleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten.
(2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
§§§
1Leistungen nach den §§ 13a und 13b werden zusammen nur bis zu dem in § 13a Abs.2 festgelegten
Höchstbetrag gewährt.
2Verdienstausfallentschädigung
nach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie
die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenen
Höchstbetrags nicht übersteigt.
§§§
Gemeinsame Vorschriften (1) |
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(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die Truppe oder Dienststelle verlässt, ihr fernbleibt und länger als eine Woche abwesend ist oder wenn er eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt.
(2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienangehöriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unterhaltssicherung.
§§§
(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei.
2Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b, 13a und
13b.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.2 bis 4 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden.
§§§
(1) 1Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhaltssicherung
sind zu erstatten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2Der Einwand der nicht
mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden.
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.
(4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Familienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind, zu vertreten.
§§§
Zuständigkeit und Verfahren |
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(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch.
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.
§§§
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in der festgesetzten Höhe vom Tag des Beginns bis zum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.
(2) 1Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung
werden monatlich im Voraus gezahlt.
2Bei einer Zahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(3) 1Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf
die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
folgenden Tag gezahlt.
2Zum Grundwehrdienst
im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige zusätzliche Wehrdienst und Wehrübungen hinzuzurechnen, wenn sie sich einzeln oder zusammen an den
Grundwehrdienst unmittelbar anschließen.
3Die besondere
Zuwendung (§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen Leistungen gezahlt.
§§§
(1) 1Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der Bund.
2Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten.
3Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(2) 1Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen
sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht
des Bundes anzuwenden.
2Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können
ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen und zulassen, dass auf die für
Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und
die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und
Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden
angewendet werden.
§§§
(1) 1Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17)
verpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen
zur Unterhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der
Verhältnisse, die für die Bemessung dieser Leistungen
von Einfluss ist, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und über den Arbeitsverdienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen zu erteilen.
(3) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, über alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen betreffenden ihnen bekannten Tatsachen Auskunft zu erteilen.
(4) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.
(5) Die für die Einberufung und Entlassung eines Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Gewährung oder Einstellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.
§§§
§§§
Sonstige Vorschriften |
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(1) 1Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften
dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann
ein Ausgleich gewährt werden.
2Hierzu bedarf es des
Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des
Bundesministeriums der Verteidigung.
3Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass anstelle der obersten Landesbehörde eine
dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einvernehmen
herstellt.
(2) 1In bestimmten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs allgemein zulassen.
2In diesen Fällen bedarf es
des Einvernehmens nicht.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs.1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
die in § 20 Abs.1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs.2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§§§
§§§
§§§
Anlage 1 (zu § 13c) |
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Dienstgrad | Tagessatz - in Euro - | ||||
verheiratet oder eine Lebens- | |||||
ohne | mit | mi | mit drei | ||
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter |
19,00 € |
24,00 € |
25,00 € |
27,00 € |
28,50 € |
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
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