SGB-XII (5) | 82-101 | |
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1 8 27 53 [ « ][ I ][ » ] 82 102 | [ ] |
K-11 | Einsatz | 82-96 |
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A-1 | Einkommen | 82-84 |
(1) 1Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem
Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches, (3) der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
und nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
2Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen
Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem
zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt
wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
(3) 1Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (2) ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes (4).
2Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel des
Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen
Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen.
3Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter
Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) (aufgehoben) (5)
§§§
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben
als Einkommen außer Betracht.
2Dies gilt nicht, soweit die
Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig
beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt
wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
§§§
A-2 | Grenzen | 85-89 |
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(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) 1Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
2Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze
nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende
Person lebt.
3Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt
sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) 1Der maßgebende Eckregelsatz bestimmt sich nach
dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung
erhält.
2Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei
Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in
§ 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten
oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das
Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend
ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.
3Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
§§§
Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen.
§§§
(1) 1Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die
Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der
Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.
2Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere
die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der
Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und
Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere
Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten
Angehörigen zu berücksichtigen.
3Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs.3
und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens
60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs.3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.
§§§
(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. (1)
(aufgehoben) (1)
(2) 1Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte
aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt.
2§ 82 Abs.3 ist nicht anzuwenden.
3Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang
die Aufbringung der Mittel verlangt werden,
wenn eine Person für voraussichtlich längere
Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung
bedarf (2).
§§§
(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.
(2) 1Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle verschiedene
Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Entscheidung
über die Leistung für den zuerst eingetretenen
Bedarf den Vorrang.
2Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig
ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen
zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
§§§
A-3 | Vermögen | 90-91 |
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(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist,soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs.1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
aeines angemessenen Hausrats;
bdabei sind die bisherigen
Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu
berücksichtigen,
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
1eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19
Abs.1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen
mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird
und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt
werden soll.
2Die Angemessenheit bestimmt sich nach
der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel
behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen),
der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem
Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes
sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des
Wohngebäudes,
akleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte;
bdabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person
zu berücksichtigen.
(3) 1Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder
von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht
werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen
hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
eine Härte bedeuten würde.
2Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
§§§
1Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden
Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens
nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine
Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen
geleistet werden.
2Die Leistungserbringung kann davon
abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung
dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
§§§
A-4 | Anrechnung | 92 |
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(1) 1Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre
Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte
Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete
Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in
vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs.3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem
Teil zuzumuten ist.
2aIn Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen;
2bmehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Den in § 19 Abs.3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches),
bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches),
bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56),
bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden.
2Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung
von vorhandenem Vermögen zu erbringen.
3aDie
Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts
sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe
der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen
anzusetzen;
3bdies gilt nicht für den Zeitraum,
in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der
Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen.
4Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr.7 und 8 ist
aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen
des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag
in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt.
5Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über
die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf
ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das
Mittagessen bestimmen.
6Zum Ersatz der Kosten nach den §§ 103 und 104 ist insbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert hat.
(3) 1Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen
für denselben Zweck zu erbringen, dem die in
Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Verpflichtung
durch Absatz 2 nicht berührt.
2Soweit er solche
Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von
den in § 19 Abs.3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
§§§
(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(4) § 92 Abs.2 bleibt unberührt.
§§§
A-5 | Verpflichtungen Anderer | 93-95 |
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(1) 1Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben
bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten
Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte
oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen
erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen,
der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten
Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser
Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
übergeht.
2Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch
wegen seiner Aufwendungen für diejenigen
Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels (1) bewirken, die er gleichzeitig mit den
Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte
Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten
Kindern erbringt.
3Der Übergang des Anspruchs darf nur
insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung
des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden
wäre oder in den Fällen des § 19 Abs.5 und des § 92 Abs.1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu
leisten wäre.
4Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet
oder gepfändet werden kann.
(2) 1Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten
Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird.
2Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei
Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
§§§
(1) 1Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem
Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur
Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger
der Sozialhilfe über.
2Der Übergang des Anspruchs ist
ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch
laufende Zahlung erfüllt wird.
3aDer Übergang des Anspruchs
ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige
Person zum Personenkreis des § 19 gehört
oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten
Person vom zweiten Grad an verwandt ist;
3bder Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten
nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern
ist ausgeschlossen.
4Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche
gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die
schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung
seines sechsten Lebensjahres betreut.
5§ 93 Abs.4 gilt entsprechend.
6Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten (2) Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105
Abs.2 entsprechend.
(2) 1Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten (1) Kapitel
geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen
nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu
20 Euro monatlich über.
2aEs wird vermutet, dass der
Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und
mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften;
2bdie Vermutung kann widerlegt werden.
3Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich
das Kindergeld verändert.
(3) 1Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten (2) Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
2Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
(4) 1Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe
den übergegangenen Unterhalt außer unter den
Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der
Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen
die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht
werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis
zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen
auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) 1Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen
Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der
leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen
Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend
gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.
2Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch
selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
3Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
§§§
1Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann
die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie
Rechtsmittel einlegen.
2Der Ablauf der Fristen, die ohne
sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn.
3Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
§§§
A-6 | Verordnungen | 96- |
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(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs.2 Nr.9 bestimmen.
§§§
K-12 | Zuständigkeit | 97- |
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A-1 | Sachliche + örtliche | 97-99 |
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) 1Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt.
2Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich
für Leistungen im Sinne von § 8 Nr.1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 sachlich zuständig.
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) 1Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei
verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von
Leistungen der Sozialhilfe beitragen.
2Hierfür können sie
die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
§§§
(1) 1Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger
der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten
tatsächlich aufhalten.
2Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen
Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten
liegt.
3Diese Zuständigkeit bleibt bis zur
Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die
Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(2) 1Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe
örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt
der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
2Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten
aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere
Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen
übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung
ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für
die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
3Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der
gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet
worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor,
hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe
über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie
vorläufig zu erbringen.
4Wird ein Kind in einer Einrichtung
im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines
gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt
der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) 1Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen,
die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (2).
2Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete
Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt (1).
§§§
(1) aDie Länder können bestimmen, dass und inwieweit
die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände
zur Durchführung von Aufgaben nach diesem
Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen
können;
bin diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid
nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(2) aDie Länder können bestimmen, dass und inwieweit
die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der
Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Durchführung von Aufgaben nach
diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen
erteilen können;
bin diesen Fällen erlassen die überörtlichen
Träger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz,
soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
§§§
A-1 | Sonderbestimmungen | 100-101 |
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Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14.Juli 1952 (BGBl.1953 II S.31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs.4 örtlich zuständig wären.
§§§
(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§§§
[ « ] | SGB-XII §§ 82-101 | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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