SGB-XII | Fussnoten | Änd | [ ] |
---|
zu § 13 SGB-XII |
---|
§ 13 Abs.1 bisheriger Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
2Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten.
§§§
zu § 19 SGB-XII |
---|
In § 19 Abs.2 Satz 1 wurden dieWörter „das 65.Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41 Abs.2 erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 Nr.41 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 20 SGB-XII |
---|
In § 20 Satz 1 wurden nach dem Wort „eheähnlicher“ die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 21 SGB-XII |
---|
In § 21 Satz 1 wurden die Wörter „mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht nach § 22 Abs.5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.3 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 21 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 22 SGB-XII |
---|
In § 22 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Hilfe zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§ 22 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
2In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden.
§§§
zu § 23 SGB-XII |
---|
§ 23 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.10 Nr.10a Ziff.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisher vorgesehener Wortlaut:
4Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.
§ 23 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.10 Nr.10a Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 23 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „erlangen,“ die Wörter „oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 24 SGB-XII |
---|
§ 24 ist, abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.05, bereits am 01.01.04 in Kraft getreten, gemäß Art.70 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 28 SGB-XII |
---|
§ 28 Abs.2 Satz 1 wurde rückwirkend zum 01.01.04 neu gefasst durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3305)
Bisheriger Wortlaut:
§ 28 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1.Juli eines jeden Jahres die Höhe der
monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung
nach § 40 fest (1).
2Sie können dabei die Träger der
Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der
Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale
Regelsätze zu bestimmen.
3Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand (Eckregelsätze) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen dürfen bis zur Festsetzung im Jahre 2010 nicht mehr als 14 Euro unter dem durchschnittlichen Eckregelsatz in den anderen Ländern festgesetzt
werden.
§§§
zu § 29 SGB-XII |
---|
In § 29 Abs.1 Satz 7 wurden die Wörter „Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen“ durch die Wörter „Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.01 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 29 Abs.1 Satz 7 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden.“ angefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 30 SGB-XII |
---|
In § 30 Abs.1 wurde die Angabe „einen Ausweis nach § 69 Abs.5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen,“ durch die Angabe „durch einen Bescheid der nach § 69 Abs.4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs.5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen,“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§ 30 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
In § 30 Nr.2 wurden die Wörter „unter 65 Jahren“ durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41 Abs.2 noch nicht erreicht haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 31 SGB-XII |
---|
§ 31 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 32 SGB-XI |
---|
§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378) und vor Inkrafttreten wieder aufgehoben durch Art.6 iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1595)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.1
des Fünften Buches oder des § 6 Abs.1 Nr.1 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften
Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden
die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit
die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19
Abs.1 erfüllen.
2§ 82 Abs.2 Nr.2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige
Krankenversicherung übernommen werden, soweit
sie angemessen sind.
2Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen
Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen,
wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich
nur für kurze Dauer zu leisten ist.
3§ 82 Abs.2 Nr.3 ist
insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.
§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1595)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.1
des Fünften Buches oder des § 6 Abs.1 Nr.1 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften
Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden
die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit
die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19
Abs.1 erfüllen.
2§ 82 Abs.2 Nr.2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige
Krankenversicherung übernommen werden, soweit
sie angemessen sind.
2Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen
Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen,
wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich
nur für kurze Dauer zu leisten ist.
3§ 82 Abs.2 Nr.3 ist
insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.
(1) 1Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs.1
Nr.13 des Fünften Buches, des § 2 Abs.1 Nr.7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.1 des Fünften Buches und des § 6 Abs.1 Nr.1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse
gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen
die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 erfüllen.
2§ 82 Abs.2 Nr.2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
3aBei Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.13 des
Fünften Buches und des § 2 Abs.1 Nr.7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 nur wegen der Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe an diese zu zahlen;
3bdie Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung
nach § 19 Abs.5 schriftlich zu unterrichten.
4Die Anforderung der Krankenkasse nach Satz 4 (f) hat einen Nachweis
darüber zu enthalten, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch
den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.
(2) 1Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs.1 Nr.2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 erfüllt sind.
2Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist.
3§ 82 Abs.2 Nr.2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.
(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches in der ab dem 1.Januar 2009 geltenden Fassung.
(5) 1Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen,
werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen
des § 19 Abs.1 erfüllt sind.
2Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,
können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere
Aufwendungen übernommen werden.
3§ 82 Abs.2 Nr.2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
4Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung
übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.
§§§
zu § 35 SGB-XII |
---|
§ 35 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3305)
§ 35 Abs.3 bis 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3305)
In § 35 Abs.1 Satz 2 wurde nach den Wörtern „Lebensunterhalt in“ das Wort „stationären“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
In § 35 Abs.2 Satz 2 wurde die Zahl „26“ durch die Zahl „27“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 37 SGB-XII |
---|
§ 37 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3305)
§§§
zu § 40 SGB-XII |
---|
§ 40 ist, abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.05, bereits am 31.12.03 in Kraft getreten gemäß Art.70 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 40 wurden ie Wörter „Berechnung und“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 40 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.266 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 41 SGB-XII |
---|
§ 41 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§ 41 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(1) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten.
(2) 1Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte
nach Absatz 1, soweit sie ihren Lebensunterhalt
nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82
bis 84 und 90 beschaffen können.
2§ 91 ist anzuwenden (1).
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
§§§
zu § 42 SGB-XII |
---|
In § 42 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 wurde das Wort „Antragsberechtigten“ jeweils durch das Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 42 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
§ 42 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 43 SGB-XII |
---|
In § 43 Abs.1 wurde das Wort „Bedarf“ durch die Wörter „notwendigen Lebensunterhalt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.2a iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
zu § 45 SGB-IX |
---|
In § 45 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.10 Nr.6 iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 45 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
3Ein Kostenersatz nach dem Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht statt.
In § 45 Abs.1 Satz 1 und 3 Nr.1 wurde jeweils die Angabe „§ 41 Abs.1 Nr.2“ durch die Angabe „§ 41 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 Nr.4 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 52 SGB-XII |
---|
In § 52 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Zweiten Abschnitts des Dritten Titels“ durch die Wörter „Dritten Titels des Zweiten Abschnitts“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
zu § 57 SGB-XII |
---|
§ 57 ist, abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.05, bereits am 01.07.04 in Kraft getreten, gemäß Art.70 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 61 SGB-XII |
---|
§ 61 Abs.2 Satz 3 und 4 ist, abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.05, bereits am 01.07.04 in Kraft getreten, gemäß Art.70 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 69 SGB-XII |
---|
In § 69 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.266 Nr.2 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 77 SGB-XII |
---|
§ 77 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 80 SGB-XII |
---|
In § 80 Abs.1 wurden die Wörter „bei der zuständigen Landesbehörde“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 82 SGB-XII |
---|
§ 82 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3305)
In § 82 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter „und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.5 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 82 Abs.1 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Leistungen nach diesem Buch,“ die Angabe „des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches,“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
In § 82 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „abzusetzen“ der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und neuer Satzteil angefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§ 82 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (1) 1Lebt eine Person in einer teilstationären oder
stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der
Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr
verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen
Lebensunterhalt erspart werden.
2Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung
der Mittel verlangt werden von Personen, die auf
voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung
bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend
unterhalten.
§§§
zu § 88 SGB-XII |
---|
In § 88 Abs.1 Nr.2 wurde nach den Wörtern „erforderlich sind“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nr.3 gestrichen, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.14 a) und b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
3. 1soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt
erspart werden.
2Darüber hinaus soll in angemessenem
Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden
von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit
der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie
nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
§ 88 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 92a SGB-XII |
---|
§ 92a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 93 SGB-XII |
---|
In § 93 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 94 SGB-XII |
---|
In § 94 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Fünften und Sechsten“ durch die Wörter „Sechsten und Siebten“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.6 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 94 Abs.1 Satz 6 und § 94 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurden jeweils nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „und Vierten“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 96 SGB-XII |
---|
In § 96 Abs.2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.266 Nr.2 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 97 SGB-XII |
---|
§ 97 Abs.3 ist, abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.05, erst am 01.01.07 in Kraft getreten, gemäß Art.70 Abs.2 Satz 4 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 98 SGB-XII |
---|
§ 98 Abs.5 Satz 2 wurde neu angefügt, rückwirkendzum 01.01.05, durch Art.10 Nr.6.0a iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 98 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war.
§§§
zu § 100 SGB-XII |
---|
§ 100 tritt mit Wirkung vom 01.01.04 in Kraft, durch Art.27 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 100 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14.Juli 1952 (BGBl.1953 II S.31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs.4 örtlich zuständig wären.
§§§
zu § 102 SGB-XII |
---|
In § 102 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „dessen Ehegatte“ durch die Wörter „ihres Ehegatten“ und die Wörter „dessen Lebenspartner“ durch die Wörter „ihres Lebenspartners“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.6a iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 102 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 103 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
zu § 105 SGB-XII |
---|
In § 105 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Leistung nach § 27“ durch die Wörter „den Leistungen nach § 27 oder § 42“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.10 Nr.7 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 105 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Hilfe zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 114 SGB-XII |
---|
§ 114 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.
§§§
zu § 118 SGB-XII |
---|
In § 118 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.36 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 118 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 45d Abs.1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 119 SGB-XII |
---|
In § 119 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.266 Nr.2 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 120 SGB-XII |
---|
In § 120 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.266 Nr.3 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 121 SGB-XII |
---|
§ 121 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
c) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
e) Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und
g) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74),
die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt.
§§§
zu § 122 SGB-XII |
---|
§ 122 Abs.1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nr.1 Buchstabe a sind:
für Leistungsempfänger, denen Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat geleistet wird:
a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum Haushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbedarfszuschläge,
b) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.2 des Sechsten Buches, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
d) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften,
für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung
erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers,
Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen,
Beginn der Leistung nach Monat und Jahr,
Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung
für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft
nach Monat und Jahr, Anspruch und
Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche
Bruttokaltmiete, Art und jeweilige Höhe der angerechneten
oder in Anspruch genommenen Einkommen
und übergegangenen Ansprüche, Zahl
aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsempfänger
im Haushalt,
e) bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen und
für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis
der Nummer 1 zählen:
Geschlecht, Altersgruppe,
Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohnraums,
Art des Trägers.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr.1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs.1 Nr.2, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr.1 bis 5 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens.
(3) aErhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121
Nr.1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde
und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern
auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers,
erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres
sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art
der Leistung nach § 8, am Jahresende geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen,
bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen auch die einzelne Art der Leistungen
und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung
nach Monat und Jahr sowie Art der
Unterbringung;
bLeistung durch ein Persönliches Budget,
bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich
die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt gelingt, bei Hilfe zur Pflege zusätzlich
Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern,
bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern
von Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in Einrichtungen
die unter Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c genannten
Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen
nach dem Vierten Kapitel erhalten.
In § 122 Abs.4 wurde die Angabe „§ 45 Satz 2“ durch die Angabe „§ 45 Abs.1 Satz 1 und Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
In § 122 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurden die Wörter „15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte“ durch die Wörter „Leistungsberechtigte, die das 15.Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs.2 aber noch nicht erreicht haben,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 123 SGB-XII |
---|
In § 123 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Leistungsempfänger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 124 SGB-XII |
---|
In der Überschrift des § 124 wurden nach dem Wort „Berichtszeitraum“ die Wörter „und Berichtszeitpunkte“ angefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
In § 124 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Buchstabe a bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis c“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
In § 124 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.26 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
In § 124 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.26 d) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 125 SGB-XII |
---|
In § 125 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 122 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d und § 122 Abs.3“ durch die Angabe „§ 122 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c, § 122 Abs.2 und Abs.3 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 129 SGB-XII |
---|
§ 129 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
Bisheriger Wortlaut:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs.2,
die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
den Zeitpunkt der Erhebungen,
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
In § 129 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.266 Nr.2 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 132 SGB-XII |
---|
§ 132 ist, abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.05, bereits am 01.01.04 in Kraft getreten, gemäß Art.70 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 133 SGB-XII |
---|
§ 133 Abs.1 ist, abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.05, bereits am 01.01.04 in Kraft getreten, gemäß Art.70 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 133 Abs.2 ist, abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.05 bereits am 31.12.03 in Kraft getreten gemäß Art.70 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 133a SGB-XII |
---|
§ 133a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3305)
§§§
zu § 133b SGB-XII |
---|
§ 133b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
Fussnoten-SGB-XII | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§